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Öffentliche Verwaltung

Art. 45 IV AEUV · Öffentliches Recht

Öffentliche Verwaltung im Sinne des Art. 45 IV AEUV umfasst Tätigkeiten, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften beinhalten; der Begriff ist unionsrechtlich-funktional und eng auszulegen, sodass er nur solche Stellen und Dienstposten erfasst, die eine besondere Bindung an den Staat erfordern und bei denen die Loyalität gegenüber dem Staat im Vordergrund steht.

Merksatz

Eine staatliche Anstellung allein genügt nicht; auf die konkrete Funktion der Stelle kommt es an.

Öffentliche Verwaltung oder öffentlicher Dienst?Eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst erfüllt die unionsrechtliche Ausnahme nicht automatisch. Entscheidend ist die konkrete Tätigkeit.
Öffentliche Verwaltung nach Art. 45 Abs. 4 AEUV
Öffentlicher Dienst im nationalen Sinn
Anknüpfung
Konkrete Funktion der Stelle
Beschäftigung bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgeber
Hoheitliche Mitwirkung
Unmittelbare oder mittelbare Mitwirkung erforderlich
Nicht bei jeder Tätigkeit erforderlich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena arbeitet als Polizistin. 2Sie schützt die Bevölkerung vor Straftaten und 1darf hierzu gefährliche Personen gegen deren Willen festhalten sowie verbindliche Anweisungen erteilen.

Trifft „Öffentliche Verwaltung“ hier zu?

„Öffentliche Verwaltung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbare oder mittelbare Mitwirkung an hoheitlichen Befugnissen
    Lena übt selbst staatliche Zwangs- und Anordnungsbefugnisse aus.
    erfüllt
  2. 2
    Schutz allgemeiner Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften
    Der Schutz der öffentlichen Sicherheit dient allgemeinen Belangen des Staates.
    erfüllt
BFall B

2Paul arbeitet als angestellter Forscher in einem staatlichen Institut, das die Bevölkerung vor gefährlichen Infektionskrankheiten schützen soll. Er untersucht ausschließlich im Labor die Vermehrung von Viren und veröffentlicht seine Forschungsergebnisse. Er darf keine verbindlichen Entscheidungen gegenüber Bürgern treffen und ist auch nicht an der Vorbereitung solcher Entscheidungen beteiligt.

Trifft „Öffentliche Verwaltung“ hier zu?

„Öffentliche Verwaltung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unmittelbare oder mittelbare Mitwirkung an hoheitlichen Befugnissen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unmittelbare oder mittelbare Mitwirkung an hoheitlichen Befugnissen
    Pauls rein wissenschaftliche Tätigkeit umfasst weder eigene hoheitliche Entscheidungen noch eine Mitwirkung daran.
    fehlt
  2. 2
    Schutz allgemeiner Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften
    Seine Forschung dient dem Schutz der Bevölkerungsgesundheit und damit einem allgemeinen staatlichen Belang.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Mitwirkung an hoheitlichen Befugnissen und der Schutz allgemeiner staatlicher Belange werden als alternative Voraussetzungen behandelt.

RichtigBeide Tätigkeitsmerkmale müssen zusammen vorliegen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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