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Öffentlicher Glaube des Erbscheins

§§ 2365–2367 BGB · Zivilrecht

Der Erbschein genießt öffentlichen Glauben: Wer vom darin ausgewiesenen Erben rechtsgeschäftlich einen Nachlassgegenstand, ein Recht daran oder die Befreiung von einem Recht des Nachlasses erwirbt, an ihn auf ein solches Recht leistet oder mit ihm eine sonstige rechtsgeschäftliche Verfügung über ein solches Recht vornimmt, wird im Umfang der Vermutung des § 2365 BGB so geschützt, als ob der Inhalt des Erbscheins der wahren Rechtslage entspräche. Der Schutz entfällt, wenn der andere die Unrichtigkeit kennt oder weiß, dass das Nachlassgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Unrichtigkeit verlangt hat. Kenntnis des Erbscheins oder Vertrauen auf ihn sind nicht erforderlich; grob fahrlässige Unkenntnis schadet nicht.

Merksatz

Der Schutz setzt kein tatsächliches Vertrauen in den Erbschein voraus.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eva hatte Nora 1.000 Euro geliehen; 3nach Evas Tod ist ihre Tochter Lea durch ein Testament alleinige Erbin. 1Das Nachlassgericht hat Paul einen Erbschein erteilt, der ihn als alleinigen Erben ohne Beschränkungen ausweist. 2Nora überweist Paul die fälligen 1.000 Euro, um ihre Schulden bei Eva zu begleichen. 4Nora kennt weder den Fehler im Erbschein noch eine gerichtliche Aufforderung zu dessen Rückgabe wegen dieses Fehlers.

Trifft „Öffentlicher Glaube des Erbscheins“ hier zu?

„Öffentlicher Glaube des Erbscheins“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausweisung des Geschäftspartners als Erbe
    Der Zahlungsempfänger Paul ist im Erbschein als Erbe bezeichnet.
    erfüllt
  2. 2
    Erfasster Erwerb, Leistung oder sonstige Verfügung
    Nora leistet auf eine zum Nachlass gehörende Rückzahlungsforderung.
    erfüllt
  3. 3
    Erbrechtsbezogener Schutzbereich
    Der Fehler betrifft Pauls ausgewiesene Erbenstellung und damit den von der Erbrechtsvermutung erfassten Bereich.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Kenntnis von Unrichtigkeit oder Rückgabeverlangen
    Nora hat von keinem der beiden schädlichen Umstände Kenntnis.
    erfüllt
BFall B

Eva hatte Nora 1.000 Euro geliehen; 3nach Evas Tod ist ihre Tochter Lea durch ein Testament alleinige Erbin. 1Das Nachlassgericht hat Paul einen Erbschein erteilt, der ihn als alleinigen Erben ohne Beschränkungen ausweist. 2Nora überweist Paul die fälligen 1.000 Euro, um ihre Schulden bei Eva zu begleichen. Nora weiß bei der Zahlung, dass Lea die alleinige Erbin und der Erbschein deshalb falsch ist.

Trifft „Öffentlicher Glaube des Erbscheins“ hier zu?

„Öffentlicher Glaube des Erbscheins“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Kenntnis von Unrichtigkeit oder Rückgabeverlangen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Ausweisung des Geschäftspartners als Erbe
    Der Zahlungsempfänger Paul ist im Erbschein als Erbe bezeichnet.
    erfüllt
  2. 2
    Erfasster Erwerb, Leistung oder sonstige Verfügung
    Nora leistet auf eine zum Nachlass gehörende Rückzahlungsforderung.
    erfüllt
  3. 3
    Erbrechtsbezogener Schutzbereich
    Der Fehler betrifft Pauls ausgewiesene Erbenstellung und damit den von der Erbrechtsvermutung erfassten Bereich.
    erfüllt
  4. 4
    Keine Kenntnis von Unrichtigkeit oder Rückgabeverlangen
    Nora kennt bei der Zahlung die Unrichtigkeit des Erbscheins.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWie beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen wird bereits grob fahrlässige Unkenntnis als schädlich behandelt.

RichtigGrob fahrlässige Unkenntnis genügt beim öffentlichen Glauben des Erbscheins nicht, um den Schutz auszuschließen.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Erbschein wird abgeleitet, dass eine bestimmte Sache zum Nachlass gehört.

RichtigDer Erbschein bezeugt nicht die Nachlasszugehörigkeit einzelner Gegenstände; sein öffentlicher Glaube reicht nur so weit wie die Erbrechtsvermutung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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