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Öffentlicher Glaube

§ 415 ZPO i.V.m. §§ 271 ff. StGB · Strafrecht

Der öffentliche Glaube einer Urkunde bezeichnet die erhöhte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde für und gegen jedermann, soweit sie zum vollen Beweis bestimmter Tatsachen bestimmt und geeignet ist. Bei beurkundeten Erklärungen erfasst er grundsätzlich den Erklärungsvorgang, nicht die Wahrheit des Erklärungsinhalts. Der Beweis einer unrichtigen Beurkundung bleibt zulässig.

Merksatz

Die Beurkundung einer Erklärung beweist nicht automatisch die Wahrheit ihres Inhalts.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Bei einem Grundstücksverkauf erstellt die zuständige Notarin eine Urkunde in der vorgeschriebenen Form. Darin hält sie fest, dass Verkäuferin Anna vor ihr erklärt habe, den Kaufpreis erhalten zu haben. Anna hat dies erklärt, obwohl noch kein Geld gezahlt wurde. 2Käufer Ben möchte mit der Urkunde nachweisen, dass Anna diese Erklärung abgegeben hat.

Trifft „Öffentlicher Glaube“ hier zu?

„Öffentlicher Glaube“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentliche Urkunde
    Die zuständige Notarin nimmt die Urkunde innerhalb ihres Aufgabenbereichs in der vorgeschriebenen Form auf.
    erfüllt
  2. 2
    Volle Beweiskraft für die konkrete Angabe
    Die besondere Beweiskraft umfasst die Abgabe der Erklärung vor der Notarin.
    erfüllt
BFall B

1Bei einem Grundstücksverkauf erstellt die zuständige Notarin eine Urkunde in der vorgeschriebenen Form. Darin hält sie fest, dass Verkäuferin Anna vor ihr erklärt habe, den Kaufpreis erhalten zu haben. Anna hat dies erklärt, obwohl noch kein Geld gezahlt wurde. Käufer Ben möchte mit der Urkunde nachweisen, dass der Kaufpreis tatsächlich gezahlt wurde.

Trifft „Öffentlicher Glaube“ hier zu?

„Öffentlicher Glaube“ trifft nicht zu.Es fehlt: Volle Beweiskraft für die konkrete Angabe

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentliche Urkunde
    Die zuständige Notarin nimmt die Urkunde innerhalb ihres Aufgabenbereichs in der vorgeschriebenen Form auf.
    erfüllt
  2. 2
    Volle Beweiskraft für die konkrete Angabe
    Die Notarin bezeugt die Abgabe der Erklärung, nicht die tatsächliche Zahlung des Kaufpreises.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie besondere Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde wird für unwiderleglich gehalten.

RichtigEs darf bewiesen werden, dass der beurkundete Vorgang unrichtig wiedergegeben wurde.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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