Definitionen
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 54 VwVfG · Öffentliches RechtEin öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. Er ist von privatrechtlichen Verträgen abzugrenzen nach dem Gegenstand und Zweck des Vertrages sowie der Natur der geregelten Rechtsbeziehung.
Die Vertragsart folgt aus der geregelten Rechtsbeziehung, nicht allein aus der Beteiligung einer Behörde.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die zuständige Behörde und eine Gastwirtin unterschreiben eine Vereinbarung, 3nach der die Gastwirtin ihre Außenterrasse zum Schutz der Nachbarn vor Lärm künftig ab 22 Uhr schließt. Bisher durfte sie die Terrasse auch nach 22 Uhr betreiben. 2Die Behörde wollte dieselbe Beschränkung andernfalls einseitig anordnen.
Trifft „Öffentlich-rechtlicher Vertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche EinigungBeide Seiten einigen sich auf eine verbindliche Regelung.
- 2erfülltÖffentlich-rechtliches RechtsverhältnisDie Vereinbarung regelt anstelle einer behördlichen Anordnung eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Lärmschutz.
- 3erfülltBegründung, Änderung oder Aufhebung eines RechtsverhältnissesDie Vereinbarung begründet eine bisher nicht bestehende Pflicht zur Schließung der Terrasse.
Die zuständige Behörde ordnet gegenüber einer Gastwirtin einseitig an, ihre Außenterrasse zum Schutz der Nachbarn vor Lärm künftig ab 22 Uhr zu schließen. Bisher durfte sie die Terrasse auch nach 22 Uhr betreiben. Die Gastwirtin hat keiner Vereinbarung zugestimmt.
Trifft „Öffentlich-rechtlicher Vertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVertragliche EinigungDie Behörde handelt einseitig, ohne sich mit der Gastwirtin zu einigen.
- 2erfülltÖffentlich-rechtliches RechtsverhältnisDie behördliche Anordnung regelt eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Lärmschutz.
- 3erfülltBegründung, Änderung oder Aufhebung eines RechtsverhältnissesDie Anordnung begründet eine bisher nicht bestehende Pflicht zur Schließung der Terrasse.
1Eine Stadt und ein Möbelhändler unterschreiben eine Vereinbarung über die Lieferung von zehn Schreibtischen für das Rathaus zum Preis von 4.000 Euro. 3Der Händler verpflichtet sich zur Lieferung, die Stadt zur Zahlung des Preises.
Trifft „Öffentlich-rechtlicher Vertrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVertragliche EinigungDie Stadt und der Händler einigen sich auf einen Kauf.
- 2fehltÖffentlich-rechtliches RechtsverhältnisDie Lieferungs- und Zahlungspflichten richten sich nach dem privaten Kaufrecht.
- 3erfülltBegründung, Änderung oder Aufhebung eines RechtsverhältnissesDie Vereinbarung begründet gegenseitige Leistungspflichten.
Typische Fehler
FehlerJeder Vertrag mit einer Behörde wird als öffentlich-rechtlich eingeordnet.
RichtigEntscheidend sind Vertragsgegenstand, Vertragszweck und die Natur der geregelten Rechtsbeziehung, nicht allein die Beteiligung einer Behörde.
FehlerAus der Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag wird ohne weitere Prüfung auf die Zulässigkeit der Vertragsform geschlossen.
RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob Rechtsvorschriften den Abschluss eines solchen Vertrags verbieten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata