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Öffentlich-rechtlicher Vertrag

§ 54 VwVfG · Öffentliches Recht

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist ein Vertrag, durch den ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. Er ist von privatrechtlichen Verträgen abzugrenzen nach dem Gegenstand und Zweck des Vertrages sowie der Natur der geregelten Rechtsbeziehung.

Merksatz

Die Vertragsart folgt aus der geregelten Rechtsbeziehung, nicht allein aus der Beteiligung einer Behörde.

Öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich?Entscheidend ist die geregelte Rechtsbeziehung. Die Beteiligung einer Behörde allein legt die Vertragsart nicht fest.
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Privatrechtlicher Vertrag
Geregelte Beziehung
Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis.
Privatrechtliches Rechtsverhältnis.
Behörde als Beteiligte
Kann einen Vertrag anstelle eines Verwaltungsakts schließen.
Kann beispielsweise Büromöbel kaufen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die zuständige Behörde und eine Gastwirtin unterschreiben eine Vereinbarung, 3nach der die Gastwirtin ihre Außenterrasse zum Schutz der Nachbarn vor Lärm künftig ab 22 Uhr schließt. Bisher durfte sie die Terrasse auch nach 22 Uhr betreiben. 2Die Behörde wollte dieselbe Beschränkung andernfalls einseitig anordnen.

Trifft „Öffentlich-rechtlicher Vertrag“ hier zu?

„Öffentlich-rechtlicher Vertrag“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Einigung
    Beide Seiten einigen sich auf eine verbindliche Regelung.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis
    Die Vereinbarung regelt anstelle einer behördlichen Anordnung eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Lärmschutz.
    erfüllt
  3. 3
    Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses
    Die Vereinbarung begründet eine bisher nicht bestehende Pflicht zur Schließung der Terrasse.
    erfüllt
BFall B

Die zuständige Behörde ordnet gegenüber einer Gastwirtin einseitig an, ihre Außenterrasse zum Schutz der Nachbarn vor Lärm künftig ab 22 Uhr zu schließen. Bisher durfte sie die Terrasse auch nach 22 Uhr betreiben. Die Gastwirtin hat keiner Vereinbarung zugestimmt.

Trifft „Öffentlich-rechtlicher Vertrag“ hier zu?

„Öffentlich-rechtlicher Vertrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vertragliche Einigung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Einigung
    Die Behörde handelt einseitig, ohne sich mit der Gastwirtin zu einigen.
    fehlt
  2. 2
    Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis
    Die behördliche Anordnung regelt eine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Lärmschutz.
    erfüllt
  3. 3
    Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses
    Die Anordnung begründet eine bisher nicht bestehende Pflicht zur Schließung der Terrasse.
    erfüllt
CFall CAbgrenzung zu Privatrechtlicher Vertrag

1Eine Stadt und ein Möbelhändler unterschreiben eine Vereinbarung über die Lieferung von zehn Schreibtischen für das Rathaus zum Preis von 4.000 Euro. 3Der Händler verpflichtet sich zur Lieferung, die Stadt zur Zahlung des Preises.

Trifft „Öffentlich-rechtlicher Vertrag“ hier zu?

„Öffentlich-rechtlicher Vertrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Vertragliche Einigung
    Die Stadt und der Händler einigen sich auf einen Kauf.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis
    Die Lieferungs- und Zahlungspflichten richten sich nach dem privaten Kaufrecht.
    fehlt
  3. 3
    Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses
    Die Vereinbarung begründet gegenseitige Leistungspflichten.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJeder Vertrag mit einer Behörde wird als öffentlich-rechtlich eingeordnet.

RichtigEntscheidend sind Vertragsgegenstand, Vertragszweck und die Natur der geregelten Rechtsbeziehung, nicht allein die Beteiligung einer Behörde.

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag wird ohne weitere Prüfung auf die Zulässigkeit der Vertragsform geschlossen.

RichtigZusätzlich ist zu prüfen, ob Rechtsvorschriften den Abschluss eines solchen Vertrags verbieten.

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