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Öffentliche Gewalt

Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG · Öffentliches Recht

Öffentliche Gewalt bezeichnet das Handeln des Staates oder anderer Träger, soweit es dem Staat zuzurechnen ist. Art. 1 Abs. 3 GG erfasst Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unabhängig davon, ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt wird. Im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur die vollziehende Gewalt gemeint, nicht die Gesetzgebung oder die rechtsprechende Tätigkeit der Gerichte.

Merksatz

Die Grundrechtsbindung erfasst alle Staatsgewalten, die Rechtsweggarantie grundsätzlich nur die vollziehende Gewalt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Das städtische Ordnungsamt 2verbietet Nora schriftlich, einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz aufzustellen. Nora will dagegen vor Gericht vorgehen und beruft sich auf die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes.

Trifft „Öffentliche Gewalt“ hier zu?

„Öffentliche Gewalt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches oder staatlich zurechenbares Handeln
    Das Handeln der städtischen Behörde ist dem Staat zuzurechnen.
    erfüllt
  2. 2
    Erfasste Staatsfunktion nach der jeweiligen Norm
    Das behördliche Verbot gehört zur vollziehenden Gewalt und fällt damit unter Art. 19 Abs. 4 GG.
    erfüllt
BFall B

1Das Amtsgericht verurteilt Nora nach einem Zivilprozess zur Zahlung einer Rechnung. Nora will gegen dieses Urteil vor Gericht vorgehen und beruft sich auf die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes.

Trifft „Öffentliche Gewalt“ hier zu?

„Öffentliche Gewalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erfasste Staatsfunktion nach der jeweiligen Norm

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliches oder staatlich zurechenbares Handeln
    Das Amtsgericht handelt als staatliches Gericht.
    erfüllt
  2. 2
    Erfasste Staatsfunktion nach der jeweiligen Norm
    Ein Zivilurteil ist Rechtsprechung und keine Ausübung vollziehender Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerPrivatrechtliches Handeln des Staates wird von der unmittelbaren Grundrechtsbindung ausgenommen.

RichtigAuch wenn der Staat privatrechtlich handelt, bleibt er nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte gebunden.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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