Definitionen
Öffentliche Gewalt bezeichnet das Handeln des Staates oder anderer Träger, soweit es dem Staat zuzurechnen ist. Art. 1 Abs. 3 GG erfasst Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unabhängig davon, ob öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich gehandelt wird. Im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur die vollziehende Gewalt gemeint, nicht die Gesetzgebung oder die rechtsprechende Tätigkeit der Gerichte.
Die Grundrechtsbindung erfasst alle Staatsgewalten, die Rechtsweggarantie grundsätzlich nur die vollziehende Gewalt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Das städtische Ordnungsamt 2verbietet Nora schriftlich, einen Verkaufsstand auf dem Marktplatz aufzustellen. Nora will dagegen vor Gericht vorgehen und beruft sich auf die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes.
Trifft „Öffentliche Gewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches oder staatlich zurechenbares HandelnDas Handeln der städtischen Behörde ist dem Staat zuzurechnen.
- 2erfülltErfasste Staatsfunktion nach der jeweiligen NormDas behördliche Verbot gehört zur vollziehenden Gewalt und fällt damit unter Art. 19 Abs. 4 GG.
1Das Amtsgericht verurteilt Nora nach einem Zivilprozess zur Zahlung einer Rechnung. Nora will gegen dieses Urteil vor Gericht vorgehen und beruft sich auf die Rechtsweggarantie des Grundgesetzes.
Trifft „Öffentliche Gewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliches oder staatlich zurechenbares HandelnDas Amtsgericht handelt als staatliches Gericht.
- 2fehltErfasste Staatsfunktion nach der jeweiligen NormEin Zivilurteil ist Rechtsprechung und keine Ausübung vollziehender Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG.
Typische Fehler
FehlerPrivatrechtliches Handeln des Staates wird von der unmittelbaren Grundrechtsbindung ausgenommen.
RichtigAuch wenn der Staat privatrechtlich handelt, bleibt er nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema