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Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO · Öffentliches Recht

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht angehören, also ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten (modifizierte Subjektstheorie).

Merksatz

Entscheidend ist die hoheitliche Sonderstellung nach der maßgeblichen Norm, nicht die bloße Beteiligung einer Behörde.

Wie wird § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO geprüft?Die hervorgehobene Stufe betrifft die rechtliche Einordnung des Streits. Die Folge zeigt die Prüfung der allgemeinen Rechtswegeröffnung ohne vorrangige Sonderregelung.
  1. 1
    Öffentlich-rechtlicher Charakter
    Die maßgeblichen Normen müssen einen Hoheitsträger gerade als solchen berechtigen oder verpflichten.
  2. 2
    Kein verfassungsrechtlicher Streit
    Anschließend ist zu prüfen, ob die Streitigkeit verfassungsrechtlichen Charakter hat.
  3. 3
    Keine abdrängende Sonderzuweisung
    Eine gesetzliche Zuweisung an ein anderes Gericht darf den Verwaltungsrechtsweg nicht ausschließen.
  1. 1
    Öffentlich-rechtlicher Charakter Die maßgeblichen Normen müssen einen Hoheitsträger gerade als solchen berechtigen oder verpflichten.
  2. 2
    Kein verfassungsrechtlicher Streit Anschließend ist zu prüfen, ob die Streitigkeit verfassungsrechtlichen Charakter hat.
  3. 3
    Keine abdrängende Sonderzuweisung Eine gesetzliche Zuweisung an ein anderes Gericht darf den Verwaltungsrechtsweg nicht ausschließen.
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Die Bauaufsichtsbehörde ordnet an, dass Lea eine einsturzgefährdete Mauer auf ihrem Grundstück abträgt. Lea klagt gegen die Anordnung. 1Im Streit steht, ob die Bauvorschriften der Behörde erlauben, die Beseitigung dieser Mauer zu verlangen.

Trifft „Öffentlich-rechtliche Streitigkeit“ hier zu?

„Öffentlich-rechtliche Streitigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßgeblichkeit der Normen für die Entscheidung
    Die Entscheidung hängt von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Beseitigungsanordnung ab.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigung oder Verpflichtung eines Hoheitsträgers gerade als solchen
    Die maßgebliche Eingriffsbefugnis berechtigt die Bauaufsichtsbehörde in ihrer hoheitlichen Funktion.
    erfüllt
BFall B

Eine Stadt kauft bei einem Möbelhaus zehn Schreibtische für das Rathaus. 1Nach der Lieferung klagt das Möbelhaus gegen die Stadt auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Die Stadt meint, sie müsse erst im nächsten Monat zahlen.

Trifft „Öffentlich-rechtliche Streitigkeit“ hier zu?

„Öffentlich-rechtliche Streitigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berechtigung oder Verpflichtung eines Hoheitsträgers gerade als solchen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Maßgeblichkeit der Normen für die Entscheidung
    Entscheidend sind die privatrechtlichen Vorschriften über die Kaufpreiszahlung und deren Fälligkeit.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigung oder Verpflichtung eines Hoheitsträgers gerade als solchen
    Die Stadt wird wie jeder andere Käufer verpflichtet, nicht aufgrund ihrer hoheitlichen Eigenschaft.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Beteiligung einer Behörde oder Gemeinde wird für die Einordnung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit als ausreichend angesehen.

RichtigEntscheidend ist, ob die maßgeblichen Normen den Hoheitsträger in seiner hoheitlichen Eigenschaft berechtigen oder verpflichten.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Streitigkeit wird unmittelbar auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte geschlossen.

RichtigZusätzlich sind der nichtverfassungsrechtliche Charakter und mögliche gesetzliche Zuweisungen an andere Gerichte zu prüfen.

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