Definitionen
Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO · Öffentliches RechtEine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen dem öffentlichen Recht angehören, also ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten (modifizierte Subjektstheorie).
Entscheidend ist die hoheitliche Sonderstellung nach der maßgeblichen Norm, nicht die bloße Beteiligung einer Behörde.
- 1Öffentlich-rechtlicher CharakterDie maßgeblichen Normen müssen einen Hoheitsträger gerade als solchen berechtigen oder verpflichten.
- 2Kein verfassungsrechtlicher StreitAnschließend ist zu prüfen, ob die Streitigkeit verfassungsrechtlichen Charakter hat.
- 3Keine abdrängende SonderzuweisungEine gesetzliche Zuweisung an ein anderes Gericht darf den Verwaltungsrechtsweg nicht ausschließen.
- 1Öffentlich-rechtlicher Charakter Die maßgeblichen Normen müssen einen Hoheitsträger gerade als solchen berechtigen oder verpflichten.
- 2Kein verfassungsrechtlicher Streit Anschließend ist zu prüfen, ob die Streitigkeit verfassungsrechtlichen Charakter hat.
- 3Keine abdrängende Sonderzuweisung Eine gesetzliche Zuweisung an ein anderes Gericht darf den Verwaltungsrechtsweg nicht ausschließen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Die Bauaufsichtsbehörde ordnet an, dass Lea eine einsturzgefährdete Mauer auf ihrem Grundstück abträgt. Lea klagt gegen die Anordnung. 1Im Streit steht, ob die Bauvorschriften der Behörde erlauben, die Beseitigung dieser Mauer zu verlangen.
Trifft „Öffentlich-rechtliche Streitigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMaßgeblichkeit der Normen für die EntscheidungDie Entscheidung hängt von den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Beseitigungsanordnung ab.
- 2erfülltBerechtigung oder Verpflichtung eines Hoheitsträgers gerade als solchenDie maßgebliche Eingriffsbefugnis berechtigt die Bauaufsichtsbehörde in ihrer hoheitlichen Funktion.
Eine Stadt kauft bei einem Möbelhaus zehn Schreibtische für das Rathaus. 1Nach der Lieferung klagt das Möbelhaus gegen die Stadt auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Die Stadt meint, sie müsse erst im nächsten Monat zahlen.
Trifft „Öffentlich-rechtliche Streitigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMaßgeblichkeit der Normen für die EntscheidungEntscheidend sind die privatrechtlichen Vorschriften über die Kaufpreiszahlung und deren Fälligkeit.
- 2fehltBerechtigung oder Verpflichtung eines Hoheitsträgers gerade als solchenDie Stadt wird wie jeder andere Käufer verpflichtet, nicht aufgrund ihrer hoheitlichen Eigenschaft.
Typische Fehler
FehlerDie Beteiligung einer Behörde oder Gemeinde wird für die Einordnung als öffentlich-rechtliche Streitigkeit als ausreichend angesehen.
RichtigEntscheidend ist, ob die maßgeblichen Normen den Hoheitsträger in seiner hoheitlichen Eigenschaft berechtigen oder verpflichten.
FehlerAus dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Streitigkeit wird unmittelbar auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte geschlossen.
RichtigZusätzlich sind der nichtverfassungsrechtliche Charakter und mögliche gesetzliche Zuweisungen an andere Gerichte zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata