Definitionen
Öffentliche Auslegung
§ 3 Abs. 2 BauGB · Öffentliches RechtDie öffentliche Auslegung ist im Bauleitplanverfahren eine mögliche zusätzliche Zugangsmöglichkeit, bei der der Entwurf des Bauleitplans samt Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in Papierform zur öffentlichen Einsicht bereitgehalten wird. Sie ergänzt die verpflichtende Veröffentlichung im Internet, die einen Monat, mindestens aber 30 Tage, bei wichtigem Grund angemessen länger dauert. Vor Fristbeginn ist ortsüblich auf die Veröffentlichung und die zusätzlichen Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen; während der Veröffentlichungsfrist kann die Öffentlichkeit Stellungnahmen abgeben.
Die Auslegung ergänzt die Internetveröffentlichung, ersetzt sie aber nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Gemeinde stellt den Entwurf eines Bebauungsplans, die Begründung und sämtliche bereits vorhandenen Umweltstellungnahmen, die sie als wesentlich einstuft, vom 1. bis einschließlich 31. Juli 2026 auf ihrer Internetseite bereit. Zusätzlich liegen dieselben Unterlagen während dieses Zeitraums in Papierform im Rathaus bereit und können dort zu den üblichen Öffnungszeiten von allen eingesehen werden. Während des gesamten Zeitraums können alle Interessierten ihre Anmerkungen elektronisch oder per Brief an die Gemeinde senden. Am 20. Juni 2026 kündigt die Gemeinde im ortsüblichen Bekanntmachungsblatt die Internetadresse, den Zeitraum, die verfügbaren Arten von Umweltinformationen und den Zugang zu den Papierunterlagen im Rathaus an.
Trifft „Öffentliche Auslegung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBauleitplanentwurf mit Begründung und wesentlichen vorhandenen UmweltstellungnahmenDer Planentwurf und sämtliche erforderlichen Begleitunterlagen sind vorhanden.
- 2erfülltPapierunterlagen zur öffentlichen EinsichtDie Papierunterlagen stehen der gesamten Öffentlichkeit zur Einsicht offen.
- 3erfülltZusätzlicher Zugang neben der verpflichtenden InternetveröffentlichungDer Zugang im Rathaus ergänzt die bereits beschriebene Bereitstellung im Internet.
- 4erfülltVeröffentlichungsfrist von einem Monat, mindestens 30 Tagen, bei wichtigem Grund längerDer Zeitraum umfasst einen vollständigen Monat mit 31 Tagen; ein besonderer Verlängerungsgrund ist nicht ersichtlich.
- 5erfülltVorherige ortsübliche Bekanntmachung der Veröffentlichung und zusätzlichen ZugängeDie Gemeinde informiert ortsüblich vor dem Beginn der Frist über beide Zugänge.
- 6erfülltStellungnahmemöglichkeit während der VeröffentlichungsfristDie Öffentlichkeit kann während der gesamten Frist Stellungnahmen übermitteln.
Eine Gemeinde stellt 1den Entwurf eines Bebauungsplans, die Begründung und sämtliche bereits vorhandenen Umweltstellungnahmen, die sie als wesentlich einstuft, 4vom 1. bis einschließlich 31. Juli 2026 auf ihrer Internetseite bereit. 3Zusätzlich können alle Interessierten dieselben Unterlagen während dieses Zeitraums zu den üblichen Öffnungszeiten an einem Lesegerät im Rathaus ansehen; Papierunterlagen stellt die Gemeinde nicht bereit. 6Während des gesamten Zeitraums können alle Interessierten ihre Anmerkungen elektronisch oder per Brief an die Gemeinde senden. 5Am 20. Juni 2026 kündigt die Gemeinde im ortsüblichen Bekanntmachungsblatt die Internetadresse, den Zeitraum, die verfügbaren Arten von Umweltinformationen und den Zugang am Lesegerät im Rathaus an.
Trifft „Öffentliche Auslegung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBauleitplanentwurf mit Begründung und wesentlichen vorhandenen UmweltstellungnahmenDer Planentwurf und sämtliche erforderlichen Begleitunterlagen sind vorhanden.
- 2fehltPapierunterlagen zur öffentlichen EinsichtDie Gemeinde bietet nur einen elektronischen Zugang am Lesegerät und keine Papierunterlagen an.
- 3erfülltZusätzlicher Zugang neben der verpflichtenden InternetveröffentlichungDas Lesegerät eröffnet einen zusätzlichen Zugang neben der Internetveröffentlichung.
- 4erfülltVeröffentlichungsfrist von einem Monat, mindestens 30 Tagen, bei wichtigem Grund längerDer Zeitraum umfasst einen vollständigen Monat mit 31 Tagen; ein besonderer Verlängerungsgrund ist nicht ersichtlich.
- 5erfülltVorherige ortsübliche Bekanntmachung der Veröffentlichung und zusätzlichen ZugängeDie Gemeinde informiert ortsüblich vor dem Beginn der Frist über beide Zugänge.
- 6erfülltStellungnahmemöglichkeit während der VeröffentlichungsfristDie Öffentlichkeit kann während der gesamten Frist Stellungnahmen übermitteln.
Typische Fehler
FehlerEine Bereitstellung von Papierunterlagen wird weiterhin als zwingende Form der Öffentlichkeitsbeteiligung behandelt.
RichtigNeben der Internetveröffentlichung ist ein zusätzlicher leicht erreichbarer Zugang erforderlich; dafür kommen auch andere Möglichkeiten als Papierunterlagen infrage.
FehlerBei der Berechnung der Monatsfrist wird die zusätzliche Mindestdauer von 30 Tagen übersehen.
RichtigDie Veröffentlichungsfrist muss sowohl einen Monat als auch mindestens 30 Tage umfassen und bei wichtigem Grund angemessen verlängert werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema