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Öffentliche Auslegung

§ 3 Abs. 2 BauGB · Öffentliches Recht

Die öffentliche Auslegung ist im Bauleitplanverfahren eine mögliche zusätzliche Zugangsmöglichkeit, bei der der Entwurf des Bauleitplans samt Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in Papierform zur öffentlichen Einsicht bereitgehalten wird. Sie ergänzt die verpflichtende Veröffentlichung im Internet, die einen Monat, mindestens aber 30 Tage, bei wichtigem Grund angemessen länger dauert. Vor Fristbeginn ist ortsüblich auf die Veröffentlichung und die zusätzlichen Zugangsmöglichkeiten hinzuweisen; während der Veröffentlichungsfrist kann die Öffentlichkeit Stellungnahmen abgeben.

Merksatz

Die Auslegung ergänzt die Internetveröffentlichung, ersetzt sie aber nicht.

Auslegung oder Internetveröffentlichung?Die Internetveröffentlichung ist verpflichtend. Papierunterlagen können den zusätzlich erforderlichen Zugang eröffnen, sind dafür aber nicht die einzige Möglichkeit.
Öffentliche Auslegung
Internetveröffentlichung
Zugangsform
Papierunterlagen zur Einsicht vor Ort
Unterlagen auf einer Internetseite
Stellung im Verfahren
Eine mögliche zusätzliche Zugangsmöglichkeit
Verpflichtende Veröffentlichung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Eine Gemeinde stellt den Entwurf eines Bebauungsplans, die Begründung und sämtliche bereits vorhandenen Umweltstellungnahmen, die sie als wesentlich einstuft, vom 1. bis einschließlich 31. Juli 2026 auf ihrer Internetseite bereit. Zusätzlich liegen dieselben Unterlagen während dieses Zeitraums in Papierform im Rathaus bereit und können dort zu den üblichen Öffnungszeiten von allen eingesehen werden. Während des gesamten Zeitraums können alle Interessierten ihre Anmerkungen elektronisch oder per Brief an die Gemeinde senden. Am 20. Juni 2026 kündigt die Gemeinde im ortsüblichen Bekanntmachungsblatt die Internetadresse, den Zeitraum, die verfügbaren Arten von Umweltinformationen und den Zugang zu den Papierunterlagen im Rathaus an.

Trifft „Öffentliche Auslegung“ hier zu?

„Öffentliche Auslegung“ trifft zu.Alle 6 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bauleitplanentwurf mit Begründung und wesentlichen vorhandenen Umweltstellungnahmen
    Der Planentwurf und sämtliche erforderlichen Begleitunterlagen sind vorhanden.
    erfüllt
  2. 2
    Papierunterlagen zur öffentlichen Einsicht
    Die Papierunterlagen stehen der gesamten Öffentlichkeit zur Einsicht offen.
    erfüllt
  3. 3
    Zusätzlicher Zugang neben der verpflichtenden Internetveröffentlichung
    Der Zugang im Rathaus ergänzt die bereits beschriebene Bereitstellung im Internet.
    erfüllt
  4. 4
    Veröffentlichungsfrist von einem Monat, mindestens 30 Tagen, bei wichtigem Grund länger
    Der Zeitraum umfasst einen vollständigen Monat mit 31 Tagen; ein besonderer Verlängerungsgrund ist nicht ersichtlich.
    erfüllt
  5. 5
    Vorherige ortsübliche Bekanntmachung der Veröffentlichung und zusätzlichen Zugänge
    Die Gemeinde informiert ortsüblich vor dem Beginn der Frist über beide Zugänge.
    erfüllt
  6. 6
    Stellungnahmemöglichkeit während der Veröffentlichungsfrist
    Die Öffentlichkeit kann während der gesamten Frist Stellungnahmen übermitteln.
    erfüllt
BFall B

Eine Gemeinde stellt 1den Entwurf eines Bebauungsplans, die Begründung und sämtliche bereits vorhandenen Umweltstellungnahmen, die sie als wesentlich einstuft, 4vom 1. bis einschließlich 31. Juli 2026 auf ihrer Internetseite bereit. 3Zusätzlich können alle Interessierten dieselben Unterlagen während dieses Zeitraums zu den üblichen Öffnungszeiten an einem Lesegerät im Rathaus ansehen; Papierunterlagen stellt die Gemeinde nicht bereit. 6Während des gesamten Zeitraums können alle Interessierten ihre Anmerkungen elektronisch oder per Brief an die Gemeinde senden. 5Am 20. Juni 2026 kündigt die Gemeinde im ortsüblichen Bekanntmachungsblatt die Internetadresse, den Zeitraum, die verfügbaren Arten von Umweltinformationen und den Zugang am Lesegerät im Rathaus an.

Trifft „Öffentliche Auslegung“ hier zu?

„Öffentliche Auslegung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Papierunterlagen zur öffentlichen Einsicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bauleitplanentwurf mit Begründung und wesentlichen vorhandenen Umweltstellungnahmen
    Der Planentwurf und sämtliche erforderlichen Begleitunterlagen sind vorhanden.
    erfüllt
  2. 2
    Papierunterlagen zur öffentlichen Einsicht
    Die Gemeinde bietet nur einen elektronischen Zugang am Lesegerät und keine Papierunterlagen an.
    fehlt
  3. 3
    Zusätzlicher Zugang neben der verpflichtenden Internetveröffentlichung
    Das Lesegerät eröffnet einen zusätzlichen Zugang neben der Internetveröffentlichung.
    erfüllt
  4. 4
    Veröffentlichungsfrist von einem Monat, mindestens 30 Tagen, bei wichtigem Grund länger
    Der Zeitraum umfasst einen vollständigen Monat mit 31 Tagen; ein besonderer Verlängerungsgrund ist nicht ersichtlich.
    erfüllt
  5. 5
    Vorherige ortsübliche Bekanntmachung der Veröffentlichung und zusätzlichen Zugänge
    Die Gemeinde informiert ortsüblich vor dem Beginn der Frist über beide Zugänge.
    erfüllt
  6. 6
    Stellungnahmemöglichkeit während der Veröffentlichungsfrist
    Die Öffentlichkeit kann während der gesamten Frist Stellungnahmen übermitteln.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine Bereitstellung von Papierunterlagen wird weiterhin als zwingende Form der Öffentlichkeitsbeteiligung behandelt.

RichtigNeben der Internetveröffentlichung ist ein zusätzlicher leicht erreichbarer Zugang erforderlich; dafür kommen auch andere Möglichkeiten als Papierunterlagen infrage.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Berechnung der Monatsfrist wird die zusätzliche Mindestdauer von 30 Tagen übersehen.

RichtigDie Veröffentlichungsfrist muss sowohl einen Monat als auch mindestens 30 Tage umfassen und bei wichtigem Grund angemessen verlängert werden.

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