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Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch

Öffentliches Recht

Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist ein Anspruch gegen einen Träger öffentlicher Gewalt auf Unterlassung rechtswidriger, nicht durch Verwaltungsakt geregelter hoheitlicher Eingriffe in subjektive Rechte des Anspruchstellers. Voraussetzung ist, dass ein solcher Eingriff fortdauert oder seine erstmalige Vornahme oder Wiederholung konkret droht. Seine Herleitung ist umstritten; sie wird insbesondere auf die Abwehrfunktion der Grundrechte oder eine entsprechende Anwendung von § 1004 BGB gestützt.

Merksatz

Nach einem beendeten Eingriff kommt es auf die konkrete Gefahr seiner Wiederholung an.

Unterlassen oder Folgen beseitigen?Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen den Eingriff. Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf die Beseitigung des dadurch entstandenen rechtswidrigen Zustands.
Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
Folgenbeseitigungsanspruch
Anspruchsziel
Fortdauernde oder künftig drohende Eingriffe abwehren.
Den früheren rechtmäßigen Zustand wiederherstellen.
Erforderliche Lage
Fortdauer oder konkrete Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr.
Fortbestehende rechtswidrige Folgen eines hoheitlichen Eingriffs.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt erklärt in einer amtlichen Pressemitteilung, 2die Buchhändlerin Lea habe Geld aus der Stadtkasse gestohlen. 3Tatsächlich hat Lea nichts gestohlen, was der Stadt bekannt ist. 4Nach der Löschung der Mitteilung kündigt die Stadt an, dieselbe Behauptung am nächsten Tag erneut zu veröffentlichen.

Trifft „Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch“ hier zu?

„Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schlicht-hoheitlicher Eingriff
    Die amtliche Öffentlichkeitsarbeit ist hoheitliches Handeln ohne Regelung durch Verwaltungsakt.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenheit eines eigenen subjektiven Rechts
    Die öffentliche Beschuldigung betrifft Leas allgemeines Persönlichkeitsrecht.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswidrigkeit des Eingriffs
    Die bewusst unwahre Beschuldigung verletzt Leas Persönlichkeitsrecht ohne Rechtfertigung.
    erfüllt
  4. 4
    Fortdauer oder konkrete Eingriffsgefahr
    Die angekündigte erneute Veröffentlichung begründet eine konkrete Wiederholungsgefahr.
    erfüllt
BFall B

1Die Stadt erklärt in einer amtlichen Pressemitteilung, 2die Buchhändlerin Lea habe Geld aus der Stadtkasse gestohlen. 3Tatsächlich hat Lea nichts gestohlen, was der Stadt bekannt ist. Die Stadt hat die Mitteilung vollständig entfernt und in einer unterschriebenen Vereinbarung mit Lea zugesagt, die Behauptung nicht mehr zu verbreiten und für jeden Verstoß 50.000 Euro an Lea zu zahlen.

Trifft „Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch“ hier zu?

„Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Fortdauer oder konkrete Eingriffsgefahr

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schlicht-hoheitlicher Eingriff
    Die amtliche Öffentlichkeitsarbeit ist hoheitliches Handeln ohne Regelung durch Verwaltungsakt.
    erfüllt
  2. 2
    Betroffenheit eines eigenen subjektiven Rechts
    Die veröffentlichte Beschuldigung griff in Leas allgemeines Persönlichkeitsrecht ein.
    erfüllt
  3. 3
    Rechtswidrigkeit des Eingriffs
    Die bewusst unwahre Beschuldigung war nicht gerechtfertigt.
    erfüllt
  4. 4
    Fortdauer oder konkrete Eingriffsgefahr
    Die Veröffentlichung ist beendet; die ernsthafte Zusage mit erheblicher Zahlungspflicht räumt die Wiederholungsgefahr aus.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus einem objektiven Rechtsverstoß der Behörde wird ohne eigene Rechtsbetroffenheit ein Unterlassungsanspruch abgeleitet.

RichtigDer Anspruchsteller muss die Beeinträchtigung eines eigenen subjektiven Rechts geltend machen können.

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