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Öffentliche Urkunde

§ 415 ZPO i.V.m. § 267 StGB · Strafrecht

Eine öffentliche Urkunde ist eine von einer zuständigen inländischen oder ausländischen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Urkunde, der kraft Gesetzes erhöhte Beweiskraft zukommt.

Merksatz

Entscheidend ist die formgerechte amtliche Errichtung, nicht allein die berufliche Stellung des Ausstellers.

Öffentliche Urkunde oder Privaturkunde?Die öffentliche Eigenschaft beruht auf amtlicher Funktion und formgerechter Errichtung. Gegen Fälschungen sind beide Urkundenarten geschützt.
Öffentliche Urkunde
Privaturkunde
Aussteller
Behörde oder Person mit öffentlichem Glauben.
Privater Aussteller, auch eine Amtsperson bei privatem Handeln.
Form und Funktion
Innerhalb der Amtsbefugnisse und in der vorgeschriebenen Form.
Eine amtliche Aufnahme ist nicht erforderlich.
Fälschungsschutz
Die Echtheit wird durch § 267 StGB geschützt.
Die Echtheit wird ebenfalls durch § 267 StGB geschützt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Notarin 2hält in ihrem Büro die Erklärungen von Käufer und Verkäufer zum Kauf eines Grundstücks schriftlich fest. Sie prüft die Ausweise der beiden und trägt ihren eigenen Namen, die Namen der beiden sowie Ort und Datum ein. 3Anschließend liest sie den vollständigen Text vor, den beide ausdrücklich bestätigen. Käufer, Verkäufer und Notarin unterschreiben das Schriftstück.

Trifft „Öffentliche Urkunde“ hier zu?

„Öffentliche Urkunde“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlicher Aussteller
    Notarinnen gehören zu den mit öffentlichem Glauben versehenen Personen.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln innerhalb der Amtsbefugnisse
    Die Beurkundung der Erklärungen über einen Grundstückskauf gehört zum notariellen Geschäftskreis.
    erfüllt
  3. 3
    Formgerechte Ausstellung mit erhöhter Beweiskraft
    Die formgerechte notarielle Niederschrift erbringt vollen Beweis für die Abgabe der aufgenommenen Erklärungen.
    erfüllt
BFall B

1Eine Notarin 2hält in ihrem Büro die Erklärungen von Käufer und Verkäufer zum Kauf eines Grundstücks schriftlich fest. Sie prüft die Ausweise der beiden und trägt ihren eigenen Namen, die Namen der beiden sowie Ort und Datum ein. Anschließend liest sie den vollständigen Text vor, den beide ausdrücklich bestätigen. Nur Käufer und Verkäufer unterschreiben das Schriftstück; die Notarin vergisst ihre Unterschrift und gibt es so heraus.

Trifft „Öffentliche Urkunde“ hier zu?

„Öffentliche Urkunde“ trifft nicht zu.Es fehlt: Formgerechte Ausstellung mit erhöhter Beweiskraft

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentlicher Aussteller
    Die Notarin ist eine mit öffentlichem Glauben versehene Person.
    erfüllt
  2. 2
    Handeln innerhalb der Amtsbefugnisse
    Auch hier betrifft die Tätigkeit eine Angelegenheit des notariellen Geschäftskreises.
    erfüllt
  3. 3
    Formgerechte Ausstellung mit erhöhter Beweiskraft
    Ohne die erforderliche Unterschrift der Notarin fehlt die Form einer öffentlichen Niederschrift mit entsprechender Beweiskraft.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerFür eine Urkundenfälschung wird verlangt, dass die betroffene Urkunde öffentlich ist.

Richtig§ 267 StGB erfasst auch Privaturkunden; die öffentliche Eigenschaft ist keine Voraussetzung.

Rechtsfolge falsch

FehlerDie volle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde wird für unwiderlegbar gehalten.

RichtigDer Nachweis, dass der beurkundete Vorgang unrichtig wiedergegeben wurde, bleibt möglich.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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