Definitionen
Eine öffentliche Urkunde ist eine von einer zuständigen inländischen oder ausländischen Behörde oder einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb ihrer Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Urkunde, der kraft Gesetzes erhöhte Beweiskraft zukommt.
Entscheidend ist die formgerechte amtliche Errichtung, nicht allein die berufliche Stellung des Ausstellers.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Notarin 2hält in ihrem Büro die Erklärungen von Käufer und Verkäufer zum Kauf eines Grundstücks schriftlich fest. Sie prüft die Ausweise der beiden und trägt ihren eigenen Namen, die Namen der beiden sowie Ort und Datum ein. 3Anschließend liest sie den vollständigen Text vor, den beide ausdrücklich bestätigen. Käufer, Verkäufer und Notarin unterschreiben das Schriftstück.
Trifft „Öffentliche Urkunde“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlicher AusstellerNotarinnen gehören zu den mit öffentlichem Glauben versehenen Personen.
- 2erfülltHandeln innerhalb der AmtsbefugnisseDie Beurkundung der Erklärungen über einen Grundstückskauf gehört zum notariellen Geschäftskreis.
- 3erfülltFormgerechte Ausstellung mit erhöhter BeweiskraftDie formgerechte notarielle Niederschrift erbringt vollen Beweis für die Abgabe der aufgenommenen Erklärungen.
1Eine Notarin 2hält in ihrem Büro die Erklärungen von Käufer und Verkäufer zum Kauf eines Grundstücks schriftlich fest. Sie prüft die Ausweise der beiden und trägt ihren eigenen Namen, die Namen der beiden sowie Ort und Datum ein. Anschließend liest sie den vollständigen Text vor, den beide ausdrücklich bestätigen. Nur Käufer und Verkäufer unterschreiben das Schriftstück; die Notarin vergisst ihre Unterschrift und gibt es so heraus.
Trifft „Öffentliche Urkunde“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÖffentlicher AusstellerDie Notarin ist eine mit öffentlichem Glauben versehene Person.
- 2erfülltHandeln innerhalb der AmtsbefugnisseAuch hier betrifft die Tätigkeit eine Angelegenheit des notariellen Geschäftskreises.
- 3fehltFormgerechte Ausstellung mit erhöhter BeweiskraftOhne die erforderliche Unterschrift der Notarin fehlt die Form einer öffentlichen Niederschrift mit entsprechender Beweiskraft.
Typische Fehler
FehlerFür eine Urkundenfälschung wird verlangt, dass die betroffene Urkunde öffentlich ist.
Richtig§ 267 StGB erfasst auch Privaturkunden; die öffentliche Eigenschaft ist keine Voraussetzung.
FehlerDie volle Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde wird für unwiderlegbar gehalten.
RichtigDer Nachweis, dass der beurkundete Vorgang unrichtig wiedergegeben wurde, bleibt möglich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema