Definitionen
Öffentliche Behauptung
§ 186 StGB · StrafrechtEine Behauptung ist öffentlich, wenn sie von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch nähere persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden kann.
Auch eine Äußerung nur vor anwesenden Zuhörern kann öffentlich sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
3Paul ruft auf einem Marktplatz gut hörbar: „Mein Nachbar Jan stiehlt regelmäßig Fahrräder.“ 1In Hörweite stehen dreißig Passanten, 2die weder Paul noch einander kennen.
Trifft „Öffentliche Behauptung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrößerer PersonenkreisDreißig mögliche Zuhörer bilden einen größeren Personenkreis.
- 2erfülltUnbestimmtheit oder fehlende nähere persönliche BeziehungenDie Passanten sind weder untereinander noch mit Paul durch nähere persönliche Beziehungen verbunden.
- 3erfülltMöglichkeit der WahrnehmungDie Personen in Hörweite können Pauls Worte hören.
Paul spricht in einem abgeschlossenen, schallisolierten Raum mit zwei Menschen, 2die weder ihn noch einander vorher kannten. 3Er sagt zu beiden gut hörbar: „Mein Nachbar Jan stiehlt regelmäßig Fahrräder.“ Außer Paul und den beiden Zuhörern kann niemand die Worte hören.
Trifft „Öffentliche Behauptung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGrößerer PersonenkreisZwei mögliche Zuhörer bilden keinen größeren Personenkreis.
- 2erfülltUnbestimmtheit oder fehlende nähere persönliche BeziehungenZwischen den Zuhörern und zu Paul bestehen keine näheren persönlichen Beziehungen.
- 3erfülltMöglichkeit der WahrnehmungBeide Zuhörer können die Äußerung hören.
Typische Fehler
FehlerEs wird verlangt, dass tatsächlich eine größere Zahl von Personen zugehört hat.
RichtigEs genügt, dass ein größerer, entsprechend zusammengesetzter Personenkreis die Äußerung wahrnehmen kann.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema