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Öffentliche Belange

§ 35 III BauGB · Öffentliches Recht

Öffentliche Belange im Sinne des § 35 III BauGB sind die in § 35 III 1 Nr. 1–8 BauGB nicht abschließend aufgezählten öffentlichen Interessen, die einem privilegierten oder sonstigen Außenbereichsvorhaben entgegenstehen oder – bei nicht privilegierten Vorhaben – beeinträchtigt werden können; hierzu zählen insbesondere die Darstellungen des Flächennutzungsplans, die Entstehung einer Splittersiedlung, schädliche Umwelteinwirkungen sowie Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Hochwasserschutzes.

Merksatz

Ein Vorhaben kann auch an öffentlichen Interessen scheitern, die im gesetzlichen Katalog nicht ausdrücklich genannt sind.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Lea möchte auf einer bisher unbebauten Wiese weit außerhalb des Ortes ein Wohnhaus bauen. 1Die offene Wiesenlandschaft wird von vielen Menschen zum Wandern und zur Erholung genutzt; das Haus wäre vom Wanderweg aus deutlich sichtbar.

Trifft „Öffentliche Belange“ hier zu?

„Öffentliche Belange“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentliches Interesse
    Die Erhaltung des Erholungswerts der Landschaft dient der Allgemeinheit.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug zu einem Außenbereichsvorhaben
    Das Interesse betrifft die Bebauung einer Fläche im Außenbereich.
    erfüllt
BFall B

2Lea möchte auf einer bisher unbebauten Wiese weit außerhalb des Ortes ein Wohnhaus bauen. Ihr bisheriger Vermieter möchte verhindern, dass sie aus seiner Wohnung auszieht und er ihre Mietzahlungen verliert.

Trifft „Öffentliche Belange“ hier zu?

„Öffentliche Belange“ trifft nicht zu.Es fehlt: Öffentliches Interesse

An der Definition geprüft

  1. 1
    Öffentliches Interesse
    Der Wunsch des Vermieters nach weiteren Mietzahlungen ist hier ein rein privates Erwerbsinteresse.
    fehlt
  2. 2
    Bezug zu einem Außenbereichsvorhaben
    Das Interesse des Vermieters richtet sich gegen ein Bauvorhaben im Außenbereich.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs wird auch bei privilegierten Vorhaben als zwingender Ablehnungsgrund behandelt.

RichtigBei privilegierten Vorhaben müssen öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen; eine bloße Beeinträchtigung genügt nicht.

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