Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen

Öffentliche Beglaubigung

§ 129 BGB · Zivilrecht

Die öffentliche Beglaubigung ist eine Formvorschrift, bei der eine zuständige Urkundsperson, regelmäßig ein Notar, die Echtheit der Unterschrift, des Handzeichens oder der qualifizierten elektronischen Signatur des Erklärenden amtlich bestätigt, ohne den Inhalt der Erklärung zu beurkunden. Sie betrifft schriftliche oder elektronische Erklärungen und erfasst auch die Beglaubigung eigenhändiger elektronischer Namensunterschriften und Handzeichen. Durch notarielle Beurkundung wird das Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung ebenfalls erfüllt.

Merksatz

Die Bestätigung der Unterzeichnung ist von der Beurkundung des Erklärungsinhalts zu unterscheiden.

Was unterscheidet die beiden Formen?Die Beglaubigung betrifft die Unterzeichnung. Eine notarielle Beurkundung erfasst die Erklärung und erfüllt zugleich das Beglaubigungserfordernis.
Öffentliche Beglaubigung
Notarielle Beurkundung
Gegenstand
Echtheit der Unterzeichnung
Erklärung einschließlich ihres Inhalts
Formersatz
Notarielle Beurkundung genügt ebenfalls.
Ersetzt die öffentliche Beglaubigung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora verfasst eine Erklärung auf Papier und unterschreibt sie eigenhändig. Sie zeigt einem Notar ihren Personalausweis und bestätigt ihm persönlich, dass die Unterschrift von ihr stammt. Der Notar vergleicht die Daten und hält anschließend in einem unterschriebenen, gesiegelten Vermerk fest, dass die Unterschrift von Nora stammt.

Trifft „Öffentliche Beglaubigung“ hier zu?

„Öffentliche Beglaubigung“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form
    Die Erklärung liegt schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift vor.
    erfüllt
  2. 2
    Echtheit der Unterschrift, des Handzeichens oder der qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt
    Der Vermerk bestätigt, dass Nora die Unterschrift geleistet hat.
    erfüllt
  3. 3
    Bestätigung durch eine zuständige Urkundsperson
    Die Bestätigung stammt von einem hierzu befugten Notar.
    erfüllt
BFall B

1Nora verfasst eine Erklärung auf Papier und unterschreibt sie eigenhändig. Sie legt einer Rechtsanwältin ihren Personalausweis vor und bestätigt ihr persönlich, dass die Unterschrift von ihr stammt. Die Rechtsanwältin bekleidet weder ein Notaramt noch ein anderes öffentliches Amt. 2Nach dem Abgleich der Daten hält sie schriftlich fest, dass die Unterschrift von Nora stammt.

Trifft „Öffentliche Beglaubigung“ hier zu?

„Öffentliche Beglaubigung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bestätigung durch eine zuständige Urkundsperson

An der Definition geprüft

  1. 1
    Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form
    Die Erklärung liegt schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift vor.
    erfüllt
  2. 2
    Echtheit der Unterschrift, des Handzeichens oder der qualifizierten elektronischen Signatur bestätigt
    Die Rechtsanwältin bestätigt die Echtheit der Unterschrift.
    erfüllt
  3. 3
    Bestätigung durch eine zuständige Urkundsperson
    Die Tätigkeit als Rechtsanwältin allein verleiht keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerElektronische Erklärungen werden generell als ungeeignet für eine öffentliche Beglaubigung behandelt.

RichtigAuch elektronische Erklärungen kommen grundsätzlich in Betracht; besondere gesetzliche Beschränkungen auf einen der vorgesehenen Wege bleiben zu beachten.

Rechtsfolge falsch

FehlerTrotz notarieller Beurkundung wird zusätzlich eine öffentliche Beglaubigung verlangt.

RichtigDie notarielle Beurkundung erfüllt zugleich ein bestehendes Erfordernis öffentlicher Beglaubigung.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.