Definitionen
Öffentliche Beglaubigung
§ 129 BGB · ZivilrechtDie öffentliche Beglaubigung ist eine Formvorschrift, bei der eine zuständige Urkundsperson, regelmäßig ein Notar, die Echtheit der Unterschrift, des Handzeichens oder der qualifizierten elektronischen Signatur des Erklärenden amtlich bestätigt, ohne den Inhalt der Erklärung zu beurkunden. Sie betrifft schriftliche oder elektronische Erklärungen und erfasst auch die Beglaubigung eigenhändiger elektronischer Namensunterschriften und Handzeichen. Durch notarielle Beurkundung wird das Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung ebenfalls erfüllt.
Die Bestätigung der Unterzeichnung ist von der Beurkundung des Erklärungsinhalts zu unterscheiden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora verfasst eine Erklärung auf Papier und unterschreibt sie eigenhändig. Sie zeigt einem Notar ihren Personalausweis und bestätigt ihm persönlich, dass die Unterschrift von ihr stammt. Der Notar vergleicht die Daten und hält anschließend in einem unterschriebenen, gesiegelten Vermerk fest, dass die Unterschrift von Nora stammt.
Trifft „Öffentliche Beglaubigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung in schriftlicher oder elektronischer FormDie Erklärung liegt schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift vor.
- 2erfülltEchtheit der Unterschrift, des Handzeichens oder der qualifizierten elektronischen Signatur bestätigtDer Vermerk bestätigt, dass Nora die Unterschrift geleistet hat.
- 3erfülltBestätigung durch eine zuständige UrkundspersonDie Bestätigung stammt von einem hierzu befugten Notar.
1Nora verfasst eine Erklärung auf Papier und unterschreibt sie eigenhändig. Sie legt einer Rechtsanwältin ihren Personalausweis vor und bestätigt ihr persönlich, dass die Unterschrift von ihr stammt. Die Rechtsanwältin bekleidet weder ein Notaramt noch ein anderes öffentliches Amt. 2Nach dem Abgleich der Daten hält sie schriftlich fest, dass die Unterschrift von Nora stammt.
Trifft „Öffentliche Beglaubigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltErklärung in schriftlicher oder elektronischer FormDie Erklärung liegt schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift vor.
- 2erfülltEchtheit der Unterschrift, des Handzeichens oder der qualifizierten elektronischen Signatur bestätigtDie Rechtsanwältin bestätigt die Echtheit der Unterschrift.
- 3fehltBestätigung durch eine zuständige UrkundspersonDie Tätigkeit als Rechtsanwältin allein verleiht keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung.
Typische Fehler
FehlerElektronische Erklärungen werden generell als ungeeignet für eine öffentliche Beglaubigung behandelt.
RichtigAuch elektronische Erklärungen kommen grundsätzlich in Betracht; besondere gesetzliche Beschränkungen auf einen der vorgesehenen Wege bleiben zu beachten.
FehlerTrotz notarieller Beurkundung wird zusätzlich eine öffentliche Beglaubigung verlangt.
RichtigDie notarielle Beurkundung erfüllt zugleich ein bestehendes Erfordernis öffentlicher Beglaubigung.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema