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Offensichtliche Unbegründetheit

§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO · Öffentliches Recht

Offensichtliche Unbegründetheit liegt vor, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache inhaltlich keinen Erfolg haben kann und dies bereits bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eindeutig feststeht.

Merksatz

Erfolglosigkeit allein genügt nicht; sie muss schon bei summarischer Prüfung eindeutig erkennbar sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt verlangt von Nora für das vergangene Jahr 120 Euro Hundesteuer, wie es ihre Satzung für das Halten eines Hundes vorsieht. Nora hat während des gesamten Jahres allein einen Hund gehalten und die Steuer noch nicht bezahlt. 2Nora legt Widerspruch ein, weil sie Hundesteuern grundsätzlich ablehnt, bestätigt aber gegenüber Stadt und Gericht die Hundehaltung im gesamten Steuerjahr. Die Stadt lehnt ihren Antrag ab, die Zahlung bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen; daraufhin stellt Nora denselben Antrag beim Verwaltungsgericht.

Trifft „Offensichtliche Unbegründetheit“ hier zu?

„Offensichtliche Unbegründetheit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Inhaltliche Erfolglosigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs
    Nora schuldet als Hundehalterin die festgesetzte Steuer; ihre grundsätzliche Ablehnung der Steuer begründet keinen Aufhebungsanspruch.
    erfüllt
  2. 2
    Eindeutige Erkennbarkeit bei summarischer Prüfung
    Die entscheidenden Tatsachen sind unstreitig und die Steuerpflicht lässt sich anhand der Satzung eindeutig beurteilen.
    erfüllt
BFall B

1Die Stadt verlangt von Nora für das vergangene Jahr 120 Euro Hundesteuer, wie es ihre Satzung für das Halten eines Hundes vorsieht. Nora hat während des gesamten Jahres allein einen Hund gehalten und die Steuer noch nicht bezahlt. Nora legt Widerspruch ein und behauptet, nicht sie, sondern ihr Bruder habe den Hund im gesamten Steuerjahr allein gehalten. Nach der Ablehnung ihres Antrags auf vorläufige Aussetzung der Zahlung durch die Stadt wendet sie sich an das Verwaltungsgericht; diesem liegen nur die widersprüchlichen Angaben der Geschwister vor, während angeforderte Unterlagen und Aussagen benannter Zeugen noch fehlen.

Trifft „Offensichtliche Unbegründetheit“ hier zu?

„Offensichtliche Unbegründetheit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eindeutige Erkennbarkeit bei summarischer Prüfung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Inhaltliche Erfolglosigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs
    Nach dem tatsächlichen Geschehen war Nora Hundehalterin und schuldet die festgesetzte Steuer.
    erfüllt
  2. 2
    Eindeutige Erkennbarkeit bei summarischer Prüfung
    Die entscheidende Hundehaltung lässt sich anhand der im Eilverfahren verfügbaren widersprüchlichen Angaben noch nicht eindeutig feststellen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der offensichtlichen Unbegründetheit des Hauptsacherechtsbehelfs wird automatisch auf die Rechtmäßigkeit des behördlich angeordneten Sofortvollzugs geschlossen.

RichtigBei behördlich angeordnetem Sofortvollzug ist zusätzlich das besondere Vollzugsinteresse zu prüfen; die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts genügt dafür allein nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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