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Neutrale Handlung

§ 27 StGB · Strafrecht

Eine neutrale Handlung ist ein äußerlich berufstypisches oder sozial übliches Verhalten, das sowohl rechtmäßigen als auch strafbaren Zwecken dienen kann. Nach der Rechtsprechung gilt: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.

Merksatz

Bei äußerlich üblichen Hilfeleistungen entscheidet auch der Kenntnisstand über die Strafbarkeit als Beihilfe.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara verkauft als Angestellte eines Baumarkts handelsübliche Bolzenschneider zum normalen Ladenpreis. 2Ein Kunde kauft ein solches Gerät, durchtrennt damit nachts das Schloss eines fremden Fahrrads und nimmt das Fahrrad gegen den Willen des Eigentümers mit, um es zu behalten. Mara wusste von diesem Plan nichts. Mit demselben Gerät könnte der Kunde auch sein eigenes verklemmtes Schloss öffnen.

Trifft „Neutrale Handlung“ hier zu?

„Neutrale Handlung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Äußerlich berufstypisches oder sozial übliches Verhalten
    Der Verkauf handelsüblicher Werkzeuge zu normalen Bedingungen gehört zum gewöhnlichen Geschäft eines Baumarkts.
    erfüllt
  2. 2
    Verwendbarkeit für rechtmäßige und strafbare Zwecke
    Das verkaufte Werkzeug kann sowohl einen Diebstahl als auch das erlaubte Öffnen eines eigenen Schlosses ermöglichen.
    erfüllt
BFall B

Mara weiß, dass ihr Bekannter Ben nachts ein fremdes Fahrrad gegen den Willen des Eigentümers wegnehmen und behalten will. Als Ben am abgestellten Fahrrad steht und nach einem Werkzeug greift, reicht sie ihm unmittelbar am Schloss einen Bolzenschneider. 2Ben durchtrennt damit das Schloss und fährt mit dem Fahrrad davon. Mit demselben Gerät könnte Ben auch sein eigenes verklemmtes Schloss öffnen.

Trifft „Neutrale Handlung“ hier zu?

„Neutrale Handlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Äußerlich berufstypisches oder sozial übliches Verhalten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Äußerlich berufstypisches oder sozial übliches Verhalten
    Das gezielte Zureichen des Werkzeugs unmittelbar bei der Durchführung des Diebstahls ist keine berufstypische oder sozial übliche Alltagshandlung.
    fehlt
  2. 2
    Verwendbarkeit für rechtmäßige und strafbare Zwecke
    Die Überlassung eines solchen Werkzeugs kann sowohl einen Diebstahl als auch eine erlaubte Schlossöffnung erleichtern.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer beruflich üblichen Leistung wird jede erkannte Möglichkeit einer strafbaren Nutzung für eine Beihilfestrafbarkeit genügen gelassen.

RichtigDie bloße Möglichkeit genügt regelmäßig nicht; für die Ausnahme stellt die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an das erkannte Tatrisiko und die Bereitschaft zur Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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