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Neutralisierung des Tatbeitrags

§ 27 StGB · Strafrecht

Neutralisierung des Tatbeitrags bezeichnet die Situation, in der ein Gehilfe oder Mittäter seinen geleisteten Tatbeitrag durch aktives Gegensteuern so vollständig beseitigt, dass er für den weiteren Tatverlauf weder objektiv noch psychisch fortwirkt. Geschieht dies vor Versuchsbeginn, scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeter Beteiligung aufgrund dieses Beitrags aus; eine Strafbarkeit nach § 30 StGB kann jedoch bestehen bleiben. Für die Straffreiheit bei bereits begründeter Beteiligung am Versuch gelten dagegen die Rücktrittsvoraussetzungen des § 24 Abs. 2 StGB.

Merksatz

Die Rücknahme eines Hilfsmittels genügt nicht, solange der frühere Beitrag den Täter weiterhin bestärkt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben hat fest vor, nachts Werkzeug vom Hof eines fremden Betriebs zu stehlen. Um ihm dabei zu helfen, öffnet Anna ohne sein Wissen mit einem ihr anvertrauten Schlüssel das verschlossene Tor des ummauerten Betriebshofs. Bevor Ben sich auf den Weg macht, nimmt Anna ihren Entschluss zurück und schließt das Tor wieder ab. Ben erfährt nichts von Annas Handlungen, steigt später mit seiner eigenen Leiter über die Mauer und stiehlt das Werkzeug.

Trifft „Neutralisierung des Tatbeitrags“ hier zu?

„Neutralisierung des Tatbeitrags“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rolle als Gehilfe oder Mittäter
    Anna übernimmt die Rolle einer Gehilfin, indem sie Bens geplanten Diebstahl bewusst unterstützen will.
    erfüllt
  2. 2
    Bereits geleisteter Tatbeitrag
    Anna hat den vorgesehenen Zugang bereits geöffnet und damit ihren vorbereitenden Beitrag erbracht.
    erfüllt
  3. 3
    Aktives Gegensteuern
    Anna bleibt nicht bloß untätig, sondern macht ihre frühere Handlung durch erneutes Abschließen rückgängig.
    erfüllt
  4. 4
    Vollständige Beseitigung objektiver und psychischer Fortwirkung
    Der Zugang ist vor Versuchsbeginn wieder versperrt; wegen Bens Unkenntnis bleibt auch keine psychische Unterstützung zurück.
    erfüllt
BFall B

Ben hat fest vor, nachts Werkzeug vom Hof eines fremden Betriebs zu stehlen. Um ihm dabei zu helfen, öffnet Anna ohne sein Wissen mit einem ihr anvertrauten Schlüssel das verschlossene Tor des ummauerten Betriebshofs. Bevor Ben sich auf den Weg macht, will Anna ihre Hilfe rückgängig machen und zieht das Tor zu, ohne es wieder abzuschließen. Ben weiß nichts von Annas Handlungen, drückt später das Tor auf und stiehlt das Werkzeug.

Trifft „Neutralisierung des Tatbeitrags“ hier zu?

„Neutralisierung des Tatbeitrags“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollständige Beseitigung objektiver und psychischer Fortwirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rolle als Gehilfe oder Mittäter
    Anna unterstützt Bens geplanten Diebstahl bewusst als Gehilfin.
    erfüllt
  2. 2
    Bereits geleisteter Tatbeitrag
    Das Öffnen des zuvor verschlossenen Zugangs ist bereits erfolgt.
    erfüllt
  3. 3
    Aktives Gegensteuern
    Anna handelt aktiv, um die zuvor geschaffene Zugangsmöglichkeit wieder zu beseitigen.
    erfüllt
  4. 4
    Vollständige Beseitigung objektiver und psychischer Fortwirkung
    Das Tor bleibt unverschlossen und ermöglicht Ben weiterhin den Zugang, sodass Annas Beitrag objektiv fortwirkt.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie spätere Beseitigung des eigenen Beitrags wird auch bei bereits strafbarer Beteiligung am Versuch automatisch als strafbefreiend behandelt.

RichtigBei bereits begründeter Beteiligung am Versuch müssen die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts nach § 24 Abs. 2 StGB erfüllt sein.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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