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Löschungsbewilligung

§ 19 GBO · Zivilrecht

Die Löschungsbewilligung ist die verfahrensrechtliche Erklärung des von der Löschung Betroffenen gegenüber dem Grundbuchamt, mit der er die Löschung eines Rechts im Grundbuch bewilligt (§ 19 GBO); sie bedarf der Form des § 29 GBO. Sie ist von der materiellrechtlichen Aufgabeerklärung nach § 875 BGB zu unterscheiden, die zusammen mit der Löschung zur Aufhebung eines beschränkten dinglichen Rechts führt, in der Praxis aber regelmäßig in der Löschungsbewilligung mitenthalten ist.

Merksatz

Die Erklärung erlaubt die Löschung im Grundbuch, hebt das Recht aber nicht selbst auf.

Bewilligung oder Aufgabeerklärung?Die Erklärungen betreffen unterschiedliche rechtliche Ebenen, können aber in derselben Urkunde enthalten sein.
Löschungsbewilligung
Aufgabeerklärung nach § 875 BGB
Rechtliche Ebene
Grundbuchverfahren
Materielles Sachenrecht
Funktion
Erlaubt die Löschung im Grundbuch.
Bewirkt mit der Löschung die Rechtsaufhebung.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Im Grundbuch ist für Ben ein Wegerecht an Annas Grundstück eingetragen. Ben erklärt dem Grundbuchamt in einer Urkunde mit notariell beglaubigter Unterschrift, dass der Eintrag über sein Wegerecht gelöscht werden darf.

Trifft „Löschungsbewilligung“ hier zu?

„Löschungsbewilligung“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfahrensrechtliche Erklärung
    Ben gibt eine Erklärung für das Grundbuchverfahren ab.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung des Betroffenen an das Grundbuchamt
    Ben ist Inhaber des zu löschenden Rechts und richtet seine Erklärung an das Grundbuchamt.
    erfüllt
  3. 3
    Bewilligung der Löschung eines Grundbuchrechts
    Ben erlaubt die Löschung seines eingetragenen Wegerechts.
    erfüllt
  4. 4
    Nachweis in der Form des § 29 GBO
    Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift genügt für den erforderlichen urkundlichen Nachweis.
    erfüllt
BFall B

Im Grundbuch ist für Ben ein Wegerecht an Annas Grundstück eingetragen. Carla hat keine Rechte an dem Grundstück. 1Sie erklärt dem Grundbuchamt im eigenen Namen 4in einer Urkunde mit notariell beglaubigter Unterschrift, 3dass der Eintrag über Bens Wegerecht gelöscht werden darf.

Trifft „Löschungsbewilligung“ hier zu?

„Löschungsbewilligung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erklärung des Betroffenen an das Grundbuchamt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verfahrensrechtliche Erklärung
    Carla gibt eine Erklärung für das Grundbuchverfahren ab.
    erfüllt
  2. 2
    Erklärung des Betroffenen an das Grundbuchamt
    Carla ist nicht Inhaberin des zu löschenden Rechts und handelt auch nicht für Ben.
    fehlt
  3. 3
    Bewilligung der Löschung eines Grundbuchrechts
    Die Erklärung ist ihrem Inhalt nach auf die Erlaubnis zur Löschung des eingetragenen Wegerechts gerichtet.
    erfüllt
  4. 4
    Nachweis in der Form des § 29 GBO
    Die Erklärung ist durch eine Urkunde mit notariell beglaubigter Unterschrift nachgewiesen.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBereits mit der Erteilung der Löschungsbewilligung wird das dingliche Recht als aufgehoben behandelt.

RichtigDie Bewilligung allein hebt das Recht nicht auf; grundsätzlich müssen die materiellrechtliche Aufgabeerklärung und die Löschung hinzukommen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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