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Loslösung vom Recht

§ 46 StGB · Strafrecht

Loslösung vom Recht bezeichnet im Zusammenhang mit der Strafzumessung eine rechtsfeindliche innere Haltung des Täters, soweit sie in der konkreten Tat zum Ausdruck kommt und deren Schuldgehalt erhöht. Nur in diesem Umfang kann sie strafschärfend berücksichtigt werden; eine allgemeine Ablehnung der Rechtsordnung allein genügt nicht.

Merksatz

Rechtsfeindlichkeit ist nur strafschärfend relevant, soweit sie die Schuld der konkreten Tat erhöht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Martin ist überzeugt, dass er staatliche Gesetze grundsätzlich nicht beachten muss. 2Um diese Haltung zu demonstrieren, fährt er mit 60 Stundenkilometern durch eine Wohnstraße, obwohl er das Schild mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 gesehen hat. Er vertraut darauf, niemanden zu verletzen, kann wegen der hohen Geschwindigkeit aber nicht rechtzeitig vor einem Radfahrer bremsen, stößt ihn vom Rad und bricht ihm den Arm.

Trifft „Loslösung vom Recht“ hier zu?

„Loslösung vom Recht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsfeindliche innere Haltung
    Martin lehnt die Verbindlichkeit staatlicher Gesetze für sich grundsätzlich ab.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbezogene Erhöhung der Schuld
    Die demonstrative Regelablehnung motiviert die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung und steigert die Schuld an der dadurch verursachten Verletzung.
    erfüllt
BFall B

1Martin ist überzeugt, dass er staatliche Gesetze grundsätzlich nicht beachten muss. Auf dieser Fahrt will er dennoch alle Verkehrsregeln einhalten und fährt mit der erlaubten Geschwindigkeit von 30 Stundenkilometern. Weil er kurz in Gedanken bei einem bevorstehenden Gespräch ist, bemerkt er einen Radfahrer zu spät, stößt ihn vom Rad und bricht ihm den Arm.

Trifft „Loslösung vom Recht“ hier zu?

„Loslösung vom Recht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Tatbezogene Erhöhung der Schuld

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsfeindliche innere Haltung
    Martin lehnt die Verbindlichkeit staatlicher Gesetze für sich grundsätzlich ab.
    erfüllt
  2. 2
    Tatbezogene Erhöhung der Schuld
    Die Verletzung beruht auf einer gedanklichen Ablenkung und bringt Martins allgemeine Gesetzesablehnung nicht zum Ausdruck.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAllgemeine rechtsfeindliche Äußerungen werden ohne Bezug zur abgeurteilten Tat strafschärfend gewertet.

RichtigDie Haltung muss sich in der konkreten Tat zeigen und deren Schuldgehalt erhöhen.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer für das Delikt erforderliche Vorsatz wird nochmals als strafschärfende Rechtsfeindlichkeit gewertet.

RichtigEin bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehörender Umstand darf nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden.

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