Definitionen
Loslösung vom Recht
§ 46 StGB · StrafrechtLoslösung vom Recht bezeichnet im Zusammenhang mit der Strafzumessung eine rechtsfeindliche innere Haltung des Täters, soweit sie in der konkreten Tat zum Ausdruck kommt und deren Schuldgehalt erhöht. Nur in diesem Umfang kann sie strafschärfend berücksichtigt werden; eine allgemeine Ablehnung der Rechtsordnung allein genügt nicht.
Rechtsfeindlichkeit ist nur strafschärfend relevant, soweit sie die Schuld der konkreten Tat erhöht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Martin ist überzeugt, dass er staatliche Gesetze grundsätzlich nicht beachten muss. 2Um diese Haltung zu demonstrieren, fährt er mit 60 Stundenkilometern durch eine Wohnstraße, obwohl er das Schild mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 gesehen hat. Er vertraut darauf, niemanden zu verletzen, kann wegen der hohen Geschwindigkeit aber nicht rechtzeitig vor einem Radfahrer bremsen, stößt ihn vom Rad und bricht ihm den Arm.
Trifft „Loslösung vom Recht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsfeindliche innere HaltungMartin lehnt die Verbindlichkeit staatlicher Gesetze für sich grundsätzlich ab.
- 2erfülltTatbezogene Erhöhung der SchuldDie demonstrative Regelablehnung motiviert die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung und steigert die Schuld an der dadurch verursachten Verletzung.
1Martin ist überzeugt, dass er staatliche Gesetze grundsätzlich nicht beachten muss. Auf dieser Fahrt will er dennoch alle Verkehrsregeln einhalten und fährt mit der erlaubten Geschwindigkeit von 30 Stundenkilometern. Weil er kurz in Gedanken bei einem bevorstehenden Gespräch ist, bemerkt er einen Radfahrer zu spät, stößt ihn vom Rad und bricht ihm den Arm.
Trifft „Loslösung vom Recht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltRechtsfeindliche innere HaltungMartin lehnt die Verbindlichkeit staatlicher Gesetze für sich grundsätzlich ab.
- 2fehltTatbezogene Erhöhung der SchuldDie Verletzung beruht auf einer gedanklichen Ablenkung und bringt Martins allgemeine Gesetzesablehnung nicht zum Ausdruck.
Typische Fehler
FehlerAllgemeine rechtsfeindliche Äußerungen werden ohne Bezug zur abgeurteilten Tat strafschärfend gewertet.
RichtigDie Haltung muss sich in der konkreten Tat zeigen und deren Schuldgehalt erhöhen.
FehlerDer für das Delikt erforderliche Vorsatz wird nochmals als strafschärfende Rechtsfeindlichkeit gewertet.
RichtigEin bereits zum gesetzlichen Tatbestand gehörender Umstand darf nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema