Definitionen
Invitatio ad offerendum
§ 145 BGB · ZivilrechtEine Invitatio ad offerendum ist die Aufforderung an eine oder mehrere Personen, ihrerseits ein Angebot abzugeben; sie stellt selbst kein Angebot dar, sondern lediglich eine Einladung zur Abgabe von Angeboten, sodass der Erklärende durch sie nicht gemäß § 145 BGB gebunden wird.
Der Empfänger soll erst ein Angebot abgeben, nicht ein bereits vorliegendes Angebot annehmen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Fahrradhändler schreibt Lea: „Wenn du das blaue Rad für 400 Euro kaufen möchtest, schicke mir bitte deine Bestellung. Ich entscheide danach, ob ich sie annehme.“
Trifft „Invitatio ad offerendum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAn andere Personen gerichtete AufforderungDer Händler fordert Lea persönlich zu einer Erklärung auf.
- 2erfülltEinladung zu Angeboten statt eines eigenen AngebotsErst Lea soll ein Angebot abgeben, über dessen Annahme der Händler anschließend entscheidet.
1Ein Fahrradhändler schreibt Lea: „Bitte sage mir, ob du das blaue Rad für 400 Euro kaufen möchtest. Mit deinem Ja ist unser Kaufvertrag geschlossen; eine weitere Bestätigung von mir ist nicht nötig.“
Trifft „Invitatio ad offerendum“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAn andere Personen gerichtete AufforderungDer Händler fordert Lea persönlich zu einer Erklärung auf.
- 2fehltEinladung zu Angeboten statt eines eigenen AngebotsDer Händler erklärt bereits ein eigenes Angebot, das Lea durch ihr Ja annehmen kann.
Typische Fehler
FehlerDie Einladung wird als Angebot behandelt, das der Empfänger nur noch annehmen muss.
RichtigDer Empfänger gibt erst ein Angebot ab; die Einladung selbst kann er nicht als Vertragsangebot annehmen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata