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Inventar

§ 98 BGB · Zivilrecht

Das Inventar bezeichnet nach § 98 BGB die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmten Sachen: bei einem für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichteten Gebäude (z. B. Mühle, Schmiede, Brauhaus, Fabrik) die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften; bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zur voraussichtlichen Gewinnung gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind, sowie der auf dem Gut gewonnene, vorhandene Dünger.

Merksatz

Für das Inventar ist die betriebliche Zweckbestimmung entscheidend, nicht der bloße Standort einer Sache.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena betreibt einen Bauernhof mit Haferfeldern, Kuhstall und Scheune. Dort lagern 500 Kilogramm Hafer, die ausschließlich zur Fütterung ihrer Milchkühe bestimmt sind. Genau diese Menge wird benötigt, um die Kühe bis zur voraussichtlich nächsten Haferernte zu versorgen.

Trifft „Inventar“ hier zu?

„Inventar“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmung für den wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache
    Der Hafer soll durch die Versorgung der Milchkühe dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen.
    erfüllt
  2. 2
    Zugehörigkeit zu einer der genannten Fallgruppen
    Der Hafer ist ein landwirtschaftliches Erzeugnis auf einem Landgut und wird vollständig bis zur erwarteten Gewinnung gleicher Erzeugnisse benötigt.
    erfüllt
BFall B

Lena betreibt einen Bauernhof mit Haferfeldern, Kuhstall und Scheune. 1Dort lagern 500 Kilogramm Hafer, die ausschließlich zur Fütterung ihrer Milchkühe bestimmt sind. Diese Menge ist erst für die Zeit nach der voraussichtlich nächsten Haferernte vorgesehen; bis dahin reicht ein anderer Futtervorrat vollständig aus.

Trifft „Inventar“ hier zu?

„Inventar“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zugehörigkeit zu einer der genannten Fallgruppen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bestimmung für den wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache
    Auch der für später zurückgelegte Hafer soll der betrieblichen Tierhaltung dienen.
    erfüllt
  2. 2
    Zugehörigkeit zu einer der genannten Fallgruppen
    Die betrachteten 500 Kilogramm werden bis zur erwarteten nächsten Haferernte nicht für die Fortführung des Betriebs benötigt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAlle auf dem Hof gelagerten landwirtschaftlichen Erzeugnisse werden unabhängig von der benötigten Menge als Inventar behandelt.

RichtigBei landwirtschaftlichen Erzeugnissen zählt nur der für den Betrieb bis zur erwarteten Gewinnung gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse benötigte Vorrat.

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