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Isolierte Anfechtbarkeit

§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 36 VwVfG · Öffentliches Recht

Isolierte Anfechtbarkeit bezeichnet die prozessuale Möglichkeit, einen unselbstständigen Teil eines Verwaltungsakts, insbesondere eine belastende Nebenbestimmung (Bedingung, Befristung, Auflage), ohne gleichzeitige Anfechtung des begünstigenden Hauptverwaltungsakts mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Gegen belastende Nebenbestimmungen ist sie grundsätzlich statthaft, sofern eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausscheidet. Ob der angegriffene Teil tatsächlich abtrennbar und isoliert aufzuheben ist, wird grundsätzlich erst in der Begründetheit geprüft.

Merksatz

Die tatsächliche Abtrennbarkeit einer Nebenbestimmung gehört grundsätzlich erst in die Begründetheit.

Wo wird die isolierte Anfechtung geprüft?Zuerst ist die Statthaftigkeit zu prüfen, dann die Begründetheit mit der tatsächlichen Teilbarkeit.
  1. 1
    Zulässigkeit: Statthaftigkeit
    Grundsätzlich statthaft, sofern eine isolierte Aufhebung nicht offenkundig von vornherein ausscheidet.
  2. 2
    Begründetheit
    Erst hier wird grundsätzlich geprüft, ob der angegriffene Teil tatsächlich abtrennbar und isoliert aufzuheben ist.
  1. 1
    Zulässigkeit: Statthaftigkeit Grundsätzlich statthaft, sofern eine isolierte Aufhebung nicht offenkundig von vornherein ausscheidet.
  2. 2
    Begründetheit Erst hier wird grundsätzlich geprüft, ob der angegriffene Teil tatsächlich abtrennbar und isoliert aufzuheben ist.
Isolierte Anfechtbarkeit

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Behörde erlaubt Mara den Anbau eines Wintergartens an ihr Haus. Zusätzlich verpflichtet sie Mara, einen weit entfernten städtischen Parkplatz wöchentlich zu reinigen. Mara klagt beim Verwaltungsgericht und beantragt nur die Aufhebung dieser zusätzlichen Pflicht; die Erlaubnis für den Anbau will sie behalten.

Trifft „Isolierte Anfechtbarkeit“ hier zu?

„Isolierte Anfechtbarkeit“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unselbstständiger Teil eines Verwaltungsakts
    Die zusätzliche Reinigungspflicht ist eine Auflage zur Baugenehmigung.
    erfüllt
  2. 2
    Keine gleichzeitige Anfechtung des Hauptverwaltungsakts
    Mara beschränkt ihren Antrag auf die Reinigungspflicht und greift die Baugenehmigung selbst nicht an.
    erfüllt
  3. 3
    Angriff mit der Anfechtungsklage
    Das auf die gerichtliche Aufhebung der Auflage gerichtete Begehren wird mit der Anfechtungsklage verfolgt.
    erfüllt
  4. 4
    Isolierte Aufhebung nicht offenkundig ausgeschlossen
    Die sachfremde Reinigungspflicht lässt sich von der Erlaubnis für den Wintergarten trennen.
    erfüllt
BFall B

Wegen konkreter Bedrohungen erhält Paul die Erlaubnis, eine scharfe Schusswaffe in der Öffentlichkeit zu tragen. Die Behörde begrenzt diese Erlaubnis auf drei Jahre. Für diese Erlaubnis schreibt das Gesetz eine Höchstdauer von drei Jahren vor. Paul klagt beim Verwaltungsgericht und beantragt nur die Aufhebung der zeitlichen Begrenzung; die Erlaubnis will er behalten.

Trifft „Isolierte Anfechtbarkeit“ hier zu?

„Isolierte Anfechtbarkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Isolierte Aufhebung nicht offenkundig ausgeschlossen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Unselbstständiger Teil eines Verwaltungsakts
    Die zeitliche Begrenzung ist eine Befristung der Erlaubnis.
    erfüllt
  2. 2
    Keine gleichzeitige Anfechtung des Hauptverwaltungsakts
    Paul greift ausschließlich die Befristung an und will die Erlaubnis selbst erhalten.
    erfüllt
  3. 3
    Angriff mit der Anfechtungsklage
    Paul verfolgt sein Aufhebungsbegehren mit einer Anfechtungsklage.
    erfüllt
  4. 4
    Isolierte Aufhebung nicht offenkundig ausgeschlossen
    Die zwingende Höchstdauer nach § 10 Abs. 4 WaffG schließt eine vollständig unbefristete Erlaubnis und damit die isolierte Aufhebung der Befristung offenkundig aus.
    fehlt

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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