Definitionen
Inhaberpapier
§ 793 BGB · ZivilrechtEin Inhaberpapier ist ein Wertpapier, bei dem der Aussteller verspricht, an den jeweiligen Inhaber der Urkunde zu leisten; der Inhaber kann die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, er ist zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt (§ 793 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht verfügungsberechtigten Inhaber befreit (§ 793 Abs. 1 S. 2 BGB); der Besitz des Papiers vermittelt somit grundsätzlich die formelle Legitimation, begründet aber nicht schon die materielle Berechtigung.
Urkundenbesitz legitimiert grundsätzlich, macht aber nicht jeden Besitzer zum Berechtigten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Nord GmbH übergibt Lea gegen Zahlung von 1.000 Euro ein von der Geschäftsführerin für die GmbH unterschriebenes Original. 2Darin verspricht die GmbH, nach einem Jahr 1.000 Euro 3an die Person zu zahlen, die das Original besitzt. 1Die Zahlung kann nur gegen Vorlage und Rückgabe dieses Originals verlangt werden.
Trifft „Inhaberpapier“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWertpapiereigenschaftDer Zahlungsanspruch ist so mit dem Papier verbunden, dass er nur mithilfe des Originals geltend gemacht werden kann.
- 2erfülltLeistungsversprechen des AusstellersDie ausstellende GmbH verpflichtet sich selbst zur Zahlung.
- 3erfülltLeistung an den jeweiligen UrkundeninhaberDas Versprechen richtet sich an den jeweiligen Besitzer des Originals und nicht an eine bestimmte Person.
Die Nord GmbH übergibt Lea gegen Zahlung von 1.000 Euro ein von der Geschäftsführerin für die GmbH unterschriebenes Original. 2Darin verspricht die GmbH, nach einem Jahr 1.000 Euro an die namentlich bezeichnete Lea oder eine Person zu zahlen, der Lea ihren Zahlungsanspruch übertragen hat. 1Die Zahlung kann nur gegen Vorlage und Rückgabe dieses Originals verlangt werden.
Trifft „Inhaberpapier“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltWertpapiereigenschaftAuch hier ist das Original für die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs erforderlich.
- 2erfülltLeistungsversprechen des AusstellersDie ausstellende GmbH verpflichtet sich selbst zur Zahlung.
- 3fehltLeistung an den jeweiligen UrkundeninhaberDas Versprechen richtet sich an Lea und ihre Rechtsnachfolger, nicht allein an den jeweiligen Besitzer des Originals.
Typische Fehler
FehlerEine Zahlung an einen nicht verfügungsberechtigten Inhaber wird stets als unwirksam gegenüber dem Berechtigten behandelt.
RichtigDer Aussteller kann grundsätzlich auch durch Zahlung an einen nicht verfügungsberechtigten Inhaber von seiner Verpflichtung frei werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema