Definitionen
Informationsfunktion
§ 1 StGB · StrafrechtDie Informationsfunktion ist eine der anerkannten Funktionen des Tatbestands und besagt, dass der Tatbestand den Bürger darüber informiert, welches Verhalten unter Strafe gestellt ist, und damit dem Gebot der Normenklarheit und Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) Rechnung trägt.
Bürger sollen dem Tatbestand entnehmen können, welches Verhalten strafbar ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Im Strafgesetzbuch steht eine Vorschrift, die für das absichtliche Beschädigen von Gegenständen anderer Menschen Geld oder Gefängnis vorsieht. Lea liest diese Vorschrift.
Trifft „Informationsfunktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStraftatbestand als InformationsquelleDie Information stammt aus einer gesetzlichen Beschreibung strafbaren Verhaltens.
- 2erfülltErkennbarkeit des strafbaren VerhaltensDie Vorschrift benennt das verbotene Verhalten anhand verständlicher Merkmale.
1Ein Gesetzgeber erlässt ein Strafgesetz, das für „schlechtes Benehmen“ Geld oder Gefängnis vorsieht. Nähere Angaben dazu, welches Verhalten gemeint ist, enthält das Gesetz nicht.
Trifft „Informationsfunktion“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStraftatbestand als InformationsquelleDas Gesetz enthält eine Beschreibung des Verhaltens, an das die Strafandrohung anknüpft.
- 2fehltErkennbarkeit des strafbaren VerhaltensDie pauschale Bezeichnung als schlechtes Benehmen lässt nicht hinreichend erkennen, welches Verhalten strafbar sein soll.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema