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Individualprinzip

§ 29 StGB · Strafrecht

Das Individualprinzip besagt, dass jeder Beteiligte (Täter oder Teilnehmer) seine Schuld und Strafbarkeit eigenständig und unabhängig von der Schuld der anderen Beteiligten verwirklicht, sodass Strafausschließungs-, Strafaufhebungs- oder Strafmilderungsgründe, die in der Person eines Beteiligten vorliegen, nur für diesen, nicht aber für die übrigen Beteiligten gelten.

Merksatz

Die Schuld eines Beteiligten wird anderen Beteiligten nicht zugerechnet.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und Ben stehlen gemeinsam ein Fahrrad, das sie anschließend verkaufen wollen. Wegen einer schweren psychischen Erkrankung kann Anna bei der Tat trotz Kenntnis aller tatsächlichen Umstände nicht erkennen, dass ihr Verhalten Unrecht ist. Ben erkennt das Unrecht und kann sein Verhalten uneingeschränkt steuern. 2Das Gericht spricht Anna wegen ihrer fehlenden Einsichtsfähigkeit frei und verurteilt Ben aufgrund seines eigenen schuldhaften Handelns.

Trifft „Individualprinzip“ hier zu?

„Individualprinzip“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beteiligung als Täter oder Teilnehmer
    Anna und Ben sind als gemeinsam handelnde Täter an dem Diebstahl beteiligt.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständige Beurteilung von Schuld und persönlichen Strafgründen
    Das Gericht beurteilt die Schuld für jede Person gesondert und überträgt Annas Schuldunfähigkeit nicht auf Ben.
    erfüllt
BFall B

1Anna und Ben stehlen gemeinsam ein Fahrrad, das sie anschließend verkaufen wollen. Wegen einer schweren psychischen Erkrankung kann Anna bei der Tat trotz Kenntnis aller tatsächlichen Umstände nicht erkennen, dass ihr Verhalten Unrecht ist. Ben erkennt das Unrecht und kann sein Verhalten uneingeschränkt steuern. Das Gericht spricht beide allein deshalb frei, weil Anna wegen ihrer Erkrankung das Unrecht nicht erkennen konnte.

Trifft „Individualprinzip“ hier zu?

„Individualprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigenständige Beurteilung von Schuld und persönlichen Strafgründen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beteiligung als Täter oder Teilnehmer
    Anna und Ben sind als gemeinsam handelnde Täter an dem Diebstahl beteiligt.
    erfüllt
  2. 2
    Eigenständige Beurteilung von Schuld und persönlichen Strafgründen
    Das Gericht überträgt Annas Schuldunfähigkeit auf Ben, statt dessen Schuld eigenständig zu beurteilen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerAus der Schuldunfähigkeit des Haupttäters wird geschlossen, dass auch ein Teilnehmer nicht bestraft werden kann.

RichtigAllein die Schuldunfähigkeit des Haupttäters schließt eine Bestrafung des Teilnehmers nicht aus.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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