Definitionen
Hypothek
§ 1113 BGB · ZivilrechtDie Hypothek ist ein akzessorisches dingliches Recht an einem Grundstück, das dem Gläubiger das Recht gewährt, wegen einer bestimmten Geldforderung Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen. Sie ist grundsätzlich in Entstehung und Übertragung von der gesicherten Forderung abhängig; auch künftig entstehende oder bedingte Forderungen können gesichert werden. Erlischt die gesicherte Forderung, wird die Hypothek grundsätzlich zur Eigentümergrundschuld.
Die Hypothek verschafft Zugriff auf den Grundstückswert, nicht das Eigentum am Grundstück.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Anna schuldet der Bank 50.000 Euro aus einem bereits ausgezahlten Darlehen. Beide vereinbaren zur Sicherung dieses Darlehens 1ein Recht an Annas Grundstück und lassen es im Grundbuch eintragen; 3die Bank darf daraus bei ausbleibender Rückzahlung 50.000 Euro durch Versteigerung erhalten. Die Ausstellung eines Briefs über das Recht wird im Grundbuch ausgeschlossen. Das Recht wird so vereinbart und eingetragen, 4dass die Bank es nur zusammen mit der Darlehensforderung erwerben und weitergeben kann.
Trifft „Hypothek“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDingliches Recht an einem GrundstückDurch Einigung und Eintragung wird das Grundstück dinglich belastet.
- 2erfülltBestimmte GeldforderungDie gesicherte Darlehensforderung ist nach Gläubiger, Schuldner und Betrag bestimmt.
- 3erfülltBefriedigung aus dem GrundstückDie Bank darf zur Befriedigung der Forderung auf den Grundstückswert zugreifen.
- 4erfülltAbhängigkeit in Entstehung und ÜbertragungDer Erwerb und die Übertragung des Rechts sind an die Darlehensforderung gebunden.
2Anna schuldet der Bank 50.000 Euro aus einem bereits ausgezahlten Darlehen. Beide vereinbaren zur Sicherung dieses Darlehens 1ein Recht an Annas Grundstück und lassen es im Grundbuch eintragen; 3die Bank darf daraus bei ausbleibender Rückzahlung 50.000 Euro durch Versteigerung erhalten. Die Ausstellung eines Briefs über das Recht wird im Grundbuch ausgeschlossen. Das Recht wird so vereinbart und eingetragen, dass die Bank es unabhängig von der Darlehensforderung erwerben und weitergeben kann.
Trifft „Hypothek“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltDingliches Recht an einem GrundstückDurch Einigung und Eintragung wird das Grundstück dinglich belastet.
- 2erfülltBestimmte GeldforderungDie gesicherte Darlehensforderung ist nach Gläubiger, Schuldner und Betrag bestimmt.
- 3erfülltBefriedigung aus dem GrundstückDie Bank darf zur Befriedigung der Forderung auf den Grundstückswert zugreifen.
- 4fehltAbhängigkeit in Entstehung und ÜbertragungDas Recht kann unabhängig von der Darlehensforderung erworben und übertragen werden.
Typische Fehler
FehlerMit vollständiger Rückzahlung der gesicherten Forderung fällt auch das dingliche Recht am Grundstück ersatzlos weg.
RichtigErlischt die Forderung, wird die Hypothek grundsätzlich zur Eigentümergrundschuld; das dingliche Recht wird nicht automatisch gelöscht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema