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Hypothek

§ 1113 BGB · Zivilrecht

Die Hypothek ist ein akzessorisches dingliches Recht an einem Grundstück, das dem Gläubiger das Recht gewährt, wegen einer bestimmten Geldforderung Befriedigung aus dem Grundstück zu suchen. Sie ist grundsätzlich in Entstehung und Übertragung von der gesicherten Forderung abhängig; auch künftig entstehende oder bedingte Forderungen können gesichert werden. Erlischt die gesicherte Forderung, wird die Hypothek grundsätzlich zur Eigentümergrundschuld.

Merksatz

Die Hypothek verschafft Zugriff auf den Grundstückswert, nicht das Eigentum am Grundstück.

Hypothek oder Grundschuld?Links ist die Hypothek an die Forderung gebunden. Rechts ist die Grundschuld dinglich von ihr unabhängig.
Hypothek
Grundschuld
Forderungsbindung
In Entstehung und Übertragung grundsätzlich von der Forderung abhängig.
Dinglich unabhängig von einer Forderung.
Forderung erlischt
Wird grundsätzlich zur Eigentümergrundschuld.
Bleibt grundsätzlich als Grundschuld bestehen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Anna schuldet der Bank 50.000 Euro aus einem bereits ausgezahlten Darlehen. Beide vereinbaren zur Sicherung dieses Darlehens 1ein Recht an Annas Grundstück und lassen es im Grundbuch eintragen; 3die Bank darf daraus bei ausbleibender Rückzahlung 50.000 Euro durch Versteigerung erhalten. Die Ausstellung eines Briefs über das Recht wird im Grundbuch ausgeschlossen. Das Recht wird so vereinbart und eingetragen, 4dass die Bank es nur zusammen mit der Darlehensforderung erwerben und weitergeben kann.

Trifft „Hypothek“ hier zu?

„Hypothek“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliches Recht an einem Grundstück
    Durch Einigung und Eintragung wird das Grundstück dinglich belastet.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Geldforderung
    Die gesicherte Darlehensforderung ist nach Gläubiger, Schuldner und Betrag bestimmt.
    erfüllt
  3. 3
    Befriedigung aus dem Grundstück
    Die Bank darf zur Befriedigung der Forderung auf den Grundstückswert zugreifen.
    erfüllt
  4. 4
    Abhängigkeit in Entstehung und Übertragung
    Der Erwerb und die Übertragung des Rechts sind an die Darlehensforderung gebunden.
    erfüllt
BFall B

2Anna schuldet der Bank 50.000 Euro aus einem bereits ausgezahlten Darlehen. Beide vereinbaren zur Sicherung dieses Darlehens 1ein Recht an Annas Grundstück und lassen es im Grundbuch eintragen; 3die Bank darf daraus bei ausbleibender Rückzahlung 50.000 Euro durch Versteigerung erhalten. Die Ausstellung eines Briefs über das Recht wird im Grundbuch ausgeschlossen. Das Recht wird so vereinbart und eingetragen, dass die Bank es unabhängig von der Darlehensforderung erwerben und weitergeben kann.

Trifft „Hypothek“ hier zu?

„Hypothek“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abhängigkeit in Entstehung und Übertragung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliches Recht an einem Grundstück
    Durch Einigung und Eintragung wird das Grundstück dinglich belastet.
    erfüllt
  2. 2
    Bestimmte Geldforderung
    Die gesicherte Darlehensforderung ist nach Gläubiger, Schuldner und Betrag bestimmt.
    erfüllt
  3. 3
    Befriedigung aus dem Grundstück
    Die Bank darf zur Befriedigung der Forderung auf den Grundstückswert zugreifen.
    erfüllt
  4. 4
    Abhängigkeit in Entstehung und Übertragung
    Das Recht kann unabhängig von der Darlehensforderung erworben und übertragen werden.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerMit vollständiger Rückzahlung der gesicherten Forderung fällt auch das dingliche Recht am Grundstück ersatzlos weg.

RichtigErlischt die Forderung, wird die Hypothek grundsätzlich zur Eigentümergrundschuld; das dingliche Recht wird nicht automatisch gelöscht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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