Definitionen
Herausgabepflicht des Beauftragten
§ 667 BGB · ZivilrechtDer Beauftragte ist gemäß § 667 BGB verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten hat (empfangene Mittel) sowie alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (erlangte Vorteile), unabhängig davon, ob der Auftraggeber einen Anspruch auf diese Gegenstände hatte.
Die Pflicht hängt vom Auftragsbezug ab, nicht von einem schon zuvor bestehenden Anspruch des Auftraggebers.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna und Ben vereinbaren verbindlich, dass Ben Annas Kamera für sie verkauft und für seine Hilfe kein Geld bekommt. 2Dafür gibt Anna ihm 10 Euro, die er für Versandmaterial ausgeben soll. Ben verkauft die Kamera für 200 Euro, bekommt das Geld und benötigt kein Versandmaterial. Nach Abschluss des Verkaufs hat Ben die insgesamt 210 Euro noch bei sich.
Trifft „Herausgabepflicht des Beauftragten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuftragsverhältnis zwischen den BeteiligtenBen hat sich gegenüber Anna verbindlich und unentgeltlich zur Erledigung des Verkaufs verpflichtet.
- 2erfülltZufluss zur Auftragsausführung oder aus der GeschäftsbesorgungDie unverbrauchten 10 Euro wurden für die Durchführung bereitgestellt; die 200 Euro stammen aus dem Verkauf.
1Anna und Ben vereinbaren verbindlich, dass Ben Annas Kamera für sie verkauft und für seine Hilfe kein Geld bekommt. Anna hat Ben bisher weder Geld noch die Kamera übergeben, und Ben hat noch nichts für sie verkauft. Ben erhält 50 Euro Arbeitslohn aus seinem Nebenjob, der nichts mit Annas Kamera zu tun hat. Anna verlangt von Ben diese 50 Euro.
Trifft „Herausgabepflicht des Beauftragten“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAuftragsverhältnis zwischen den BeteiligtenBen hat sich gegenüber Anna verbindlich und unentgeltlich zur Erledigung des Verkaufs verpflichtet.
- 2fehltZufluss zur Auftragsausführung oder aus der GeschäftsbesorgungDer Arbeitslohn wurde weder zur Durchführung des Verkaufs gezahlt noch durch den Verkauf erworben.
Typische Fehler
FehlerDie Prüfung wird auf Mittel beschränkt, die der Auftraggeber selbst bereitgestellt hat.
RichtigAuch Vermögenswerte, die der Beauftragte durch die Ausführung seiner Aufgabe erhält, sind erfasst.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema