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Herausgabepflicht des Beauftragten

§ 667 BGB · Zivilrecht

Der Beauftragte ist gemäß § 667 BGB verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten hat (empfangene Mittel) sowie alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (erlangte Vorteile), unabhängig davon, ob der Auftraggeber einen Anspruch auf diese Gegenstände hatte.

Merksatz

Die Pflicht hängt vom Auftragsbezug ab, nicht von einem schon zuvor bestehenden Anspruch des Auftraggebers.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna und Ben vereinbaren verbindlich, dass Ben Annas Kamera für sie verkauft und für seine Hilfe kein Geld bekommt. 2Dafür gibt Anna ihm 10 Euro, die er für Versandmaterial ausgeben soll. Ben verkauft die Kamera für 200 Euro, bekommt das Geld und benötigt kein Versandmaterial. Nach Abschluss des Verkaufs hat Ben die insgesamt 210 Euro noch bei sich.

Trifft „Herausgabepflicht des Beauftragten“ hier zu?

„Herausgabepflicht des Beauftragten“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auftragsverhältnis zwischen den Beteiligten
    Ben hat sich gegenüber Anna verbindlich und unentgeltlich zur Erledigung des Verkaufs verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Zufluss zur Auftragsausführung oder aus der Geschäftsbesorgung
    Die unverbrauchten 10 Euro wurden für die Durchführung bereitgestellt; die 200 Euro stammen aus dem Verkauf.
    erfüllt
BFall B

1Anna und Ben vereinbaren verbindlich, dass Ben Annas Kamera für sie verkauft und für seine Hilfe kein Geld bekommt. Anna hat Ben bisher weder Geld noch die Kamera übergeben, und Ben hat noch nichts für sie verkauft. Ben erhält 50 Euro Arbeitslohn aus seinem Nebenjob, der nichts mit Annas Kamera zu tun hat. Anna verlangt von Ben diese 50 Euro.

Trifft „Herausgabepflicht des Beauftragten“ hier zu?

„Herausgabepflicht des Beauftragten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zufluss zur Auftragsausführung oder aus der Geschäftsbesorgung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Auftragsverhältnis zwischen den Beteiligten
    Ben hat sich gegenüber Anna verbindlich und unentgeltlich zur Erledigung des Verkaufs verpflichtet.
    erfüllt
  2. 2
    Zufluss zur Auftragsausführung oder aus der Geschäftsbesorgung
    Der Arbeitslohn wurde weder zur Durchführung des Verkaufs gezahlt noch durch den Verkauf erworben.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Prüfung wird auf Mittel beschränkt, die der Auftraggeber selbst bereitgestellt hat.

RichtigAuch Vermögenswerte, die der Beauftragte durch die Ausführung seiner Aufgabe erhält, sind erfasst.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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