Definitionen
Herkunftslandprinzip
Art. 3 ECRL (RL 2000/31/EG); Art. 16 Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) · Öffentliches RechtDas Herkunftslandprinzip besagt für grenzüberschreitende Dienste der Informationsgesellschaft, dass ein in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassener Anbieter im koordinierten Bereich grundsätzlich den Anforderungen seines Niederlassungsstaats unterliegt und andere Mitgliedstaaten diese Dienste aus Gründen dieses Bereichs grundsätzlich nicht beschränken dürfen. Der koordinierte Bereich betrifft die rechtlichen Anforderungen an die Online-Tätigkeit, nicht an Waren als solche; unionsrechtliche Ausnahmen bleiben unberührt, und eine allgemeine privatrechtliche Kollisionsregel wird nicht geschaffen. Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie enthält dagegen kein umfassendes Herkunftslandprinzip, sondern begrenzt die Anforderungen des Aufnahmestaats an grenzüberschreitende Dienstleistungen.
Ein Onlineangebot muss im koordinierten Bereich grundsätzlich nicht die strengeren Regeln jedes erreichbaren Mitgliedstaats erfüllen.
Fälle zum Selbstprüfen
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1Ein Unternehmen hat seinen Sitz in EU-Staat A und betreibt dort seinen Buchhandel. 2Über seine Website verkauft es gedruckte Fachbücher an Unternehmen in EU-Staat B; Bestellung und Bezahlung erfolgen online. Die Bücher werden anschließend per Post geliefert. 3Das Unternehmen verwendet in seiner Onlinewerbung die in A vorgeschriebene Schriftgröße für den Unternehmensnamen, doch eine Behörde in B verlangt aufgrund allgemeiner Werbevorschriften eine größere Schrift.
Trifft „Herkunftslandprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnbieter in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenDas Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit von einer Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat aus.
- 2erfülltGrenzüberschreitender Dienst der InformationsgesellschaftDer grenzüberschreitende elektronische Verkauf ist auch bei anschließender körperlicher Warenlieferung ein Dienst der Informationsgesellschaft.
- 3erfülltAnforderung im koordinierten BereichDie Vorgabe betrifft die Gestaltung der Onlinewerbung und damit die Ausübung des elektronischen Dienstes.
1Ein Unternehmen hat seinen Sitz in EU-Staat A und betreibt dort seinen Buchhandel. 2Über seine Website verkauft es gedruckte Fachbücher an Unternehmen in EU-Staat B; Bestellung und Bezahlung erfolgen online. Die Bücher werden anschließend per Post geliefert. Das Unternehmen verwendet auf seinen Versandkartons die in A vorgeschriebene Schriftgröße für den Unternehmensnamen, doch eine Behörde in B verlangt aufgrund allgemeiner Vorschriften für Warenverpackungen eine größere Schrift.
Trifft „Herkunftslandprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAnbieter in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassenDas Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit von einer Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat aus.
- 2erfülltGrenzüberschreitender Dienst der InformationsgesellschaftDer grenzüberschreitende elektronische Verkauf bleibt trotz der anschließenden Postlieferung ein Dienst der Informationsgesellschaft.
- 3fehltAnforderung im koordinierten BereichDie Vorgabe betrifft die körperliche Warenverpackung und nicht die Online-Tätigkeit.
Typische Fehler
FehlerArt. 16 der Dienstleistungsrichtlinie wird als umfassende Anordnung des Herkunftslandprinzips für Dienstleistungen verstanden.
RichtigArt. 16 begrenzt die Anforderungen des Aufnahmestaats, ordnet aber kein umfassendes Herkunftslandprinzip an.
FehlerAus dem Herkunftslandprinzip wird unmittelbar abgeleitet, dass auf einen Vertrag stets das Privatrecht des Niederlassungsstaats anzuwenden ist.
RichtigDas Herkunftslandprinzip ersetzt nicht die kollisionsrechtliche Bestimmung des anwendbaren Vertragsrechts.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema