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Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

§§ 204, 204a, 209 BGB · Zivilrecht

Die Verjährung eines Anspruchs ist gehemmt, wenn eine in §§ 204, 204a BGB vorgesehene Maßnahme der Rechtsverfolgung (etwa Klageerhebung oder Zustellung eines Mahnbescheids) vorgenommen wurde und der gesetzlich bestimmte Hemmungszeitraum noch andauert. Bei einer Klage endet die Hemmung regelmäßig erst sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Die Hemmungszeit zählt nach § 209 BGB nicht zur Verjährungsfrist; nach ihrem Ende läuft nur die verbleibende Frist weiter.

Merksatz

Entscheidend ist der gesetzliche Hemmungszeitraum, nicht allein die Dauer des Verfahrens.

Wie lange wirkt eine Klage hemmend?Der Zeitstrahl zeigt den Regelfall einer Klage. Die Hemmung reicht über das Verfahrensende hinaus.
  1. Klageerhebung
    Beginn der Hemmung
    Die Klage setzt den gesetzlichen Hemmungszeitraum in Gang.
  2. Verfahrensende
    Beginn des Nachlaufs
    Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen oder auf andere Weise beendet.
  3. Sechs Monate später
    Ende der Hemmung
    Im Regelfall endet jetzt die Hemmung.
  1. Beginn der Hemmung Die Klage setzt den gesetzlichen Hemmungszeitraum in Gang.
  2. Beginn des Nachlaufs Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen oder auf andere Weise beendet.
  3. Ende der Hemmung Im Regelfall endet jetzt die Hemmung.
Hemmungszeitraum

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben muss Lea seit 2024 ein privates Darlehen zurückzahlen. 1Am 10. Februar 2025 wird Ben Leas Klage auf Rückzahlung zugestellt. 2Noch vor der ersten mündlichen Verhandlung nimmt Lea die Klage am 10. April 2025 vollständig zurück und unternimmt danach keine weiteren Schritte zur Durchsetzung. Betrachtet wird der 10. August 2025.

Trifft „Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung“ hier zu?

„Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich vorgesehene Maßnahme der Rechtsverfolgung
    Die Erhebung der Leistungsklage ist eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme der Rechtsverfolgung.
    erfüllt
  2. 2
    Noch laufender gesetzlicher Hemmungszeitraum
    Am 10. August sind seit der Klagerücknahme erst vier Monate vergangen; der sechsmonatige Nachlauf dauert noch an.
    erfüllt
BFall B

Ben muss Lea seit 2024 ein privates Darlehen zurückzahlen. 1Am 10. Februar 2025 wird Ben Leas Klage auf Rückzahlung zugestellt. Noch vor der ersten mündlichen Verhandlung nimmt Lea die Klage am 10. April 2025 vollständig zurück und unternimmt danach keine weiteren Schritte zur Durchsetzung. Betrachtet wird der 10. November 2025.

Trifft „Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung“ hier zu?

„Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Noch laufender gesetzlicher Hemmungszeitraum

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzlich vorgesehene Maßnahme der Rechtsverfolgung
    Die Erhebung der Leistungsklage ist eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme der Rechtsverfolgung.
    erfüllt
  2. 2
    Noch laufender gesetzlicher Hemmungszeitraum
    Die Hemmung endete mit Ablauf des 10. Oktober 2025 und besteht am 10. November nicht mehr.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerNach dem Ende der Hemmung wird die gesamte Verjährungsfrist erneut angesetzt.

RichtigNach dem Ende der Hemmung läuft nur die noch verbleibende Verjährungsfrist weiter.

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