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Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

§ 45 VwVfG · Öffentliches Recht

Die Heilung bezeichnet die nachträgliche Beseitigung eines der in § 45 Abs. 1 VwVfG abschließend erfassten Verfahrens- oder Formfehler eines nicht nichtigen Verwaltungsakts durch funktionsgerechte Nachholung der versäumten Handlung. Diese muss spätestens bis zum Ende der letzten verwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanz erfolgen. Andere Fehler des Verwaltungsakts bleiben unberührt.

Merksatz

Auch nach einer Heilung kann ein Verwaltungsakt wegen anderer Fehler rechtswidrig bleiben.

Bis wann ist eine Heilung möglich?Die Nachholung erfolgt nach dem fehlerhaften Erlass, muss aber spätestens bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz abgeschlossen sein.
  1. Erlass
    Verwaltungsakt mit Fehler
    Eine erfasste Verfahrenshandlung wurde beim Erlass versäumt.
  2. Nachholung
    Versäumte Handlung wird nachgeholt
    Die nachgeholte Handlung muss ihre verfahrensrechtliche Funktion tatsächlich erfüllen.
  3. Zeitgrenze
    Ende der letzten Tatsacheninstanz
    Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt muss die Nachholung erfolgen.
  1. Verwaltungsakt mit Fehler Eine erfasste Verfahrenshandlung wurde beim Erlass versäumt.
  2. Versäumte Handlung wird nachgeholt Die nachgeholte Handlung muss ihre verfahrensrechtliche Funktion tatsächlich erfüllen.
  3. Ende der letzten Tatsacheninstanz Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt muss die Nachholung erfolgen.
Zeitraum für die Nachholung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt ordnet schriftlich an, dass Lea ihren ohne Erlaubnis auf dem Gehweg abgestellten Verkaufswagen entfernt; vorab erhält Lea keine Gelegenheit, sich zu äußern. 2Der zuständige Sachbearbeiter hatte den Wagen schon seit Wochen beobachtet, die Anhörung aber aus Versehen ausgelassen. 4Noch vor einer Klage 3lässt er Lea zu allen entscheidenden Tatsachen Stellung nehmen, prüft ihre Einwände ergebnisoffen und hält anschließend an der Anordnung fest.

Trifft „Heilung von Verfahrens- und Formfehlern“ hier zu?

„Heilung von Verfahrens- und Formfehlern“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nicht nichtiger Verwaltungsakt
    Die Beseitigungsanordnung ist ein Verwaltungsakt; ein Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich.
    erfüllt
  2. 2
    Von § 45 Abs. 1 VwVfG erfasster Verfahrens- oder Formfehler
    Die erforderliche Anhörung wurde unterlassen und gehört zu den in § 45 Abs. 1 VwVfG erfassten Fällen.
    erfüllt
  3. 3
    Funktionsgerechte Nachholung der versäumten Handlung
    Lea kann sich äußern und die Behörde überprüft ihre Entscheidung unter Berücksichtigung ihrer Einwände.
    erfüllt
  4. 4
    Nachholung bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz
    Die Anhörung wird bereits vor einem gerichtlichen Verfahren und damit rechtzeitig nachgeholt.
    erfüllt
BFall B

1Die Stadt ordnet schriftlich an, dass Lea ihren ohne Erlaubnis auf dem Gehweg abgestellten Verkaufswagen entfernt; vorab erhält Lea keine Gelegenheit, sich zu äußern. 2Der zuständige Sachbearbeiter hatte den Wagen schon seit Wochen beobachtet, die Anhörung aber aus Versehen ausgelassen. Das Oberverwaltungsgericht weist Leas Klage nach abgeschlossener mündlicher Verhandlung ab; anschließend ist nur noch das Revisionsverfahren anhängig. Erst jetzt 3lässt der Sachbearbeiter Lea zu allen entscheidenden Tatsachen Stellung nehmen, prüft ihre Einwände ergebnisoffen und hält anschließend an der Anordnung fest.

Trifft „Heilung von Verfahrens- und Formfehlern“ hier zu?

„Heilung von Verfahrens- und Formfehlern“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nachholung bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz

An der Definition geprüft

  1. 1
    Nicht nichtiger Verwaltungsakt
    Die Beseitigungsanordnung ist ein Verwaltungsakt; ein Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich.
    erfüllt
  2. 2
    Von § 45 Abs. 1 VwVfG erfasster Verfahrens- oder Formfehler
    Die unterlassene erforderliche Anhörung ist ein von § 45 Abs. 1 VwVfG erfasster Verfahrensfehler.
    erfüllt
  3. 3
    Funktionsgerechte Nachholung der versäumten Handlung
    Die Anhörung erfüllt inhaltlich ihre Funktion, weil die Behörde Leas Einwände ergebnisoffen prüft.
    erfüllt
  4. 4
    Nachholung bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz
    Die Anhörung erfolgt erst im Revisionsverfahren und damit nach dem Ende der letzten Tatsacheninstanz.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch ein nichtiger Verwaltungsakt soll durch die Nachholung einer Verfahrenshandlung wirksam werden.

RichtigDie Heilung nach § 45 VwVfG setzt voraus, dass der Verwaltungsakt nicht nichtig ist.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Heilung eines Verfahrensfehlers wird auf die vollständige Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts geschlossen.

RichtigNur der betroffene Fehler wird beseitigt; weitere Fehler müssen eigenständig geprüft werden.

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