Definitionen
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
§ 45 VwVfG · Öffentliches RechtDie Heilung bezeichnet die nachträgliche Beseitigung eines der in § 45 Abs. 1 VwVfG abschließend erfassten Verfahrens- oder Formfehler eines nicht nichtigen Verwaltungsakts durch funktionsgerechte Nachholung der versäumten Handlung. Diese muss spätestens bis zum Ende der letzten verwaltungsgerichtlichen Tatsacheninstanz erfolgen. Andere Fehler des Verwaltungsakts bleiben unberührt.
Auch nach einer Heilung kann ein Verwaltungsakt wegen anderer Fehler rechtswidrig bleiben.
- ErlassVerwaltungsakt mit FehlerEine erfasste Verfahrenshandlung wurde beim Erlass versäumt.
- NachholungVersäumte Handlung wird nachgeholtDie nachgeholte Handlung muss ihre verfahrensrechtliche Funktion tatsächlich erfüllen.
- ZeitgrenzeEnde der letzten TatsacheninstanzSpätestens bis zu diesem Zeitpunkt muss die Nachholung erfolgen.
- Verwaltungsakt mit Fehler Eine erfasste Verfahrenshandlung wurde beim Erlass versäumt.
- Versäumte Handlung wird nachgeholt Die nachgeholte Handlung muss ihre verfahrensrechtliche Funktion tatsächlich erfüllen.
- Ende der letzten Tatsacheninstanz Spätestens bis zu diesem Zeitpunkt muss die Nachholung erfolgen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Stadt ordnet schriftlich an, dass Lea ihren ohne Erlaubnis auf dem Gehweg abgestellten Verkaufswagen entfernt; vorab erhält Lea keine Gelegenheit, sich zu äußern. 2Der zuständige Sachbearbeiter hatte den Wagen schon seit Wochen beobachtet, die Anhörung aber aus Versehen ausgelassen. 4Noch vor einer Klage 3lässt er Lea zu allen entscheidenden Tatsachen Stellung nehmen, prüft ihre Einwände ergebnisoffen und hält anschließend an der Anordnung fest.
Trifft „Heilung von Verfahrens- und Formfehlern“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNicht nichtiger VerwaltungsaktDie Beseitigungsanordnung ist ein Verwaltungsakt; ein Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich.
- 2erfülltVon § 45 Abs. 1 VwVfG erfasster Verfahrens- oder FormfehlerDie erforderliche Anhörung wurde unterlassen und gehört zu den in § 45 Abs. 1 VwVfG erfassten Fällen.
- 3erfülltFunktionsgerechte Nachholung der versäumten HandlungLea kann sich äußern und die Behörde überprüft ihre Entscheidung unter Berücksichtigung ihrer Einwände.
- 4erfülltNachholung bis zum Ende der letzten TatsacheninstanzDie Anhörung wird bereits vor einem gerichtlichen Verfahren und damit rechtzeitig nachgeholt.
1Die Stadt ordnet schriftlich an, dass Lea ihren ohne Erlaubnis auf dem Gehweg abgestellten Verkaufswagen entfernt; vorab erhält Lea keine Gelegenheit, sich zu äußern. 2Der zuständige Sachbearbeiter hatte den Wagen schon seit Wochen beobachtet, die Anhörung aber aus Versehen ausgelassen. Das Oberverwaltungsgericht weist Leas Klage nach abgeschlossener mündlicher Verhandlung ab; anschließend ist nur noch das Revisionsverfahren anhängig. Erst jetzt 3lässt der Sachbearbeiter Lea zu allen entscheidenden Tatsachen Stellung nehmen, prüft ihre Einwände ergebnisoffen und hält anschließend an der Anordnung fest.
Trifft „Heilung von Verfahrens- und Formfehlern“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltNicht nichtiger VerwaltungsaktDie Beseitigungsanordnung ist ein Verwaltungsakt; ein Nichtigkeitsgrund ist nicht ersichtlich.
- 2erfülltVon § 45 Abs. 1 VwVfG erfasster Verfahrens- oder FormfehlerDie unterlassene erforderliche Anhörung ist ein von § 45 Abs. 1 VwVfG erfasster Verfahrensfehler.
- 3erfülltFunktionsgerechte Nachholung der versäumten HandlungDie Anhörung erfüllt inhaltlich ihre Funktion, weil die Behörde Leas Einwände ergebnisoffen prüft.
- 4fehltNachholung bis zum Ende der letzten TatsacheninstanzDie Anhörung erfolgt erst im Revisionsverfahren und damit nach dem Ende der letzten Tatsacheninstanz.
Typische Fehler
FehlerAuch ein nichtiger Verwaltungsakt soll durch die Nachholung einer Verfahrenshandlung wirksam werden.
RichtigDie Heilung nach § 45 VwVfG setzt voraus, dass der Verwaltungsakt nicht nichtig ist.
FehlerAus der Heilung eines Verfahrensfehlers wird auf die vollständige Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts geschlossen.
RichtigNur der betroffene Fehler wird beseitigt; weitere Fehler müssen eigenständig geprüft werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata