Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen

Herausgabe nach Bereicherungsrecht

§§ 818 ff. BGB · Zivilrecht

Der Bereicherungsschuldner ist verpflichtet, das erlangte Etwas in natura herauszugeben sowie gemäß § 818 Abs. 1 BGB gezogene Nutzungen, Erwerbe aus dem erlangten Recht und Ersatzleistungen für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des Erlangten herauszugeben. Ist die Herausgabe in natura unmöglich, so hat er nach § 818 Abs. 2 BGB den Wert zu ersetzen. Nach § 818 Abs. 3 BGB entfällt die Herausgabe- oder Wertersatzpflicht, soweit keine Bereicherung mehr besteht; ab Rechtshängigkeit oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 819 BGB gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.

Merksatz

Grundsätzlich wird der verbliebene Vermögensvorteil abgeschöpft, nicht jeder Verlust des Anspruchstellers ersetzt.

Wann verschärft sich die Haftung?Der Zeitstrahl setzt voraus, dass die Haftung nicht schon zuvor nach § 819 BGB verschärft ist.
  1. Vor Rechtshängigkeit
    Begrenzung auf die Bereicherung
    Ohne frühere Haftungsverschärfung kann sich der Empfänger auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen.
  2. Ab Rechtshängigkeit
    Verschärfte Haftung
    Die Haftung richtet sich nun nach den allgemeinen Vorschriften.
  1. Begrenzung auf die Bereicherung Ohne frühere Haftungsverschärfung kann sich der Empfänger auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen.
  2. Verschärfte Haftung Die Haftung richtet sich nun nach den allgemeinen Vorschriften.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ein Unternehmen überweist Lea versehentlich 300 Euro, obwohl es ihr nichts schuldet. Lea glaubt, die Zahlung stehe ihr zu, und weiß nichts von dem Irrtum. 2Das Geld liegt noch vollständig auf ihrem zuvor leeren Konto; eine Klage wurde bisher nicht erhoben.

Trifft „Herausgabe nach Bereicherungsrecht“ hier zu?

„Herausgabe nach Bereicherungsrecht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bereicherungsrechtlich erlangter Vermögensvorteil
    Lea hat durch die Zahlung ohne Rechtsgrund ein zusätzliches Kontoguthaben erlangt.
    erfüllt
  2. 2
    Verbleibende Bereicherung oder verschärfte Haftung
    Der durch die Zahlung entstandene Vermögensvorteil ist vollständig erhalten.
    erfüllt
BFall B

1Ein Unternehmen überweist Lea versehentlich 300 Euro, obwohl es ihr nichts schuldet. Lea glaubt, die Zahlung stehe ihr zu, und weiß nichts von dem Irrtum. Noch bevor eine Klage erhoben wird, bezahlt sie damit einen zusätzlichen Restaurantbesuch für 300 Euro, den sie sich ohne die Überweisung nicht geleistet hätte. Das Geld ist vollständig ausgegeben, und eigene Ausgaben, die ohnehin angefallen wären, hat sie dadurch nicht gespart.

Trifft „Herausgabe nach Bereicherungsrecht“ hier zu?

„Herausgabe nach Bereicherungsrecht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verbleibende Bereicherung oder verschärfte Haftung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bereicherungsrechtlich erlangter Vermögensvorteil
    Lea hat zunächst durch die Zahlung ohne Rechtsgrund ein zusätzliches Kontoguthaben erlangt.
    erfüllt
  2. 2
    Verbleibende Bereicherung oder verschärfte Haftung
    Der zusätzliche Restaurantbesuch hinterlässt keinen Vermögensvorteil und erspart keine Ausgaben; beim Verbrauch greift auch keine verschärfte Haftung.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer Verbrauch des Erlangten wird ohne weitere Prüfung als vollständige Entreicherung behandelt.

RichtigTrotz Verbrauchs kann eine Bereicherung verbleiben, insbesondere wenn der Empfänger dadurch ohnehin anfallende eigene Ausgaben erspart.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei der Bestimmung des Rückgewährumfangs wird nur das ursprünglich Erlangte berücksichtigt.

RichtigAuch gezogene Erträge und die gesetzlich erfassten Ersatzvorteile gehören zum Rückgewährumfang.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.