Definitionen
Herausgabe nach Bereicherungsrecht
§§ 818 ff. BGB · ZivilrechtDer Bereicherungsschuldner ist verpflichtet, das erlangte Etwas in natura herauszugeben sowie gemäß § 818 Abs. 1 BGB gezogene Nutzungen, Erwerbe aus dem erlangten Recht und Ersatzleistungen für Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des Erlangten herauszugeben. Ist die Herausgabe in natura unmöglich, so hat er nach § 818 Abs. 2 BGB den Wert zu ersetzen. Nach § 818 Abs. 3 BGB entfällt die Herausgabe- oder Wertersatzpflicht, soweit keine Bereicherung mehr besteht; ab Rechtshängigkeit oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 819 BGB gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.
Grundsätzlich wird der verbliebene Vermögensvorteil abgeschöpft, nicht jeder Verlust des Anspruchstellers ersetzt.
- Vor RechtshängigkeitBegrenzung auf die BereicherungOhne frühere Haftungsverschärfung kann sich der Empfänger auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen.
- Ab RechtshängigkeitVerschärfte HaftungDie Haftung richtet sich nun nach den allgemeinen Vorschriften.
- Begrenzung auf die Bereicherung Ohne frühere Haftungsverschärfung kann sich der Empfänger auf den Wegfall seiner Bereicherung berufen.
- Verschärfte Haftung Die Haftung richtet sich nun nach den allgemeinen Vorschriften.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ein Unternehmen überweist Lea versehentlich 300 Euro, obwohl es ihr nichts schuldet. Lea glaubt, die Zahlung stehe ihr zu, und weiß nichts von dem Irrtum. 2Das Geld liegt noch vollständig auf ihrem zuvor leeren Konto; eine Klage wurde bisher nicht erhoben.
Trifft „Herausgabe nach Bereicherungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBereicherungsrechtlich erlangter VermögensvorteilLea hat durch die Zahlung ohne Rechtsgrund ein zusätzliches Kontoguthaben erlangt.
- 2erfülltVerbleibende Bereicherung oder verschärfte HaftungDer durch die Zahlung entstandene Vermögensvorteil ist vollständig erhalten.
1Ein Unternehmen überweist Lea versehentlich 300 Euro, obwohl es ihr nichts schuldet. Lea glaubt, die Zahlung stehe ihr zu, und weiß nichts von dem Irrtum. Noch bevor eine Klage erhoben wird, bezahlt sie damit einen zusätzlichen Restaurantbesuch für 300 Euro, den sie sich ohne die Überweisung nicht geleistet hätte. Das Geld ist vollständig ausgegeben, und eigene Ausgaben, die ohnehin angefallen wären, hat sie dadurch nicht gespart.
Trifft „Herausgabe nach Bereicherungsrecht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBereicherungsrechtlich erlangter VermögensvorteilLea hat zunächst durch die Zahlung ohne Rechtsgrund ein zusätzliches Kontoguthaben erlangt.
- 2fehltVerbleibende Bereicherung oder verschärfte HaftungDer zusätzliche Restaurantbesuch hinterlässt keinen Vermögensvorteil und erspart keine Ausgaben; beim Verbrauch greift auch keine verschärfte Haftung.
Typische Fehler
FehlerDer Verbrauch des Erlangten wird ohne weitere Prüfung als vollständige Entreicherung behandelt.
RichtigTrotz Verbrauchs kann eine Bereicherung verbleiben, insbesondere wenn der Empfänger dadurch ohnehin anfallende eigene Ausgaben erspart.
FehlerBei der Bestimmung des Rückgewährumfangs wird nur das ursprünglich Erlangte berücksichtigt.
RichtigAuch gezogene Erträge und die gesetzlich erfassten Ersatzvorteile gehören zum Rückgewährumfang.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema