Definitionen
Herausgabepflicht bei unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag
§ 684 BGB · ZivilrechtLiegen die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 BGB bestimmte Anspruch zu.
Entscheidend ist grundsätzlich die Bereicherung des Geschäftsherrn, nicht der Aufwand des Geschäftsführers.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ben schuldet einer Werkstatt für eine abgeschlossene Autoreparatur 300 Euro. 1Er hat Anna ausdrücklich gesagt, dass sie sich nicht um die Rechnung kümmern und auch nichts bezahlen soll. Anna zahlt trotzdem für Ben die 300 Euro an die Werkstatt und möchte diesen Betrag später von ihm zurückbekommen. 2Die Werkstatt nimmt die Zahlung an und bestätigt, dass Ben nichts mehr schuldet; Ben bleibt bei seiner Ablehnung.
Trifft „Herausgabepflicht bei unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFehlende Berechtigung nach § 683 BGBAnnas Zahlung widerspricht Bens ausdrücklich erklärtem Willen.
- 2erfülltDurch die Geschäftsführung erlangter VorteilBen erlangt durch Annas Zahlung die Befreiung von seiner Schuld in Höhe von 300 Euro.
Ben schuldet einer Werkstatt für eine abgeschlossene Autoreparatur 300 Euro. 1Er hat Anna ausdrücklich gesagt, dass sie sich nicht um die Rechnung kümmern und auch nichts bezahlen soll. Anna bietet der Werkstatt trotzdem 300 Euro zur Bezahlung von Bens Rechnung an und möchte den Betrag später von ihm zurückbekommen. Die Werkstatt verweigert auf Bens Wunsch die Annahme des Geldes; seine Schuld bleibt unverändert.
Trifft „Herausgabepflicht bei unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltFehlende Berechtigung nach § 683 BGBAnnas Tätigkeit widerspricht Bens ausdrücklich erklärtem Willen.
- 2fehltDurch die Geschäftsführung erlangter VorteilBen wird nicht von seiner Schuld befreit und erhält durch Annas Zahlungsangebot auch keinen anderen Vorteil.
Typische Fehler
FehlerAuch nach einer Genehmigung wird ausschließlich ein Anspruch nach Bereicherungsrecht geprüft.
RichtigNach einer Genehmigung ist der Aufwendungsersatzanspruch aus § 683 BGB zu prüfen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema