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Herausgabepflicht bei unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag

§ 684 BGB · Zivilrecht

Liegen die Voraussetzungen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 BGB bestimmte Anspruch zu.

Merksatz

Entscheidend ist grundsätzlich die Bereicherung des Geschäftsherrn, nicht der Aufwand des Geschäftsführers.

Bereicherung oder Aufwendungsersatz?Links gilt die Regel ohne nachträgliche Genehmigung. Rechts richtet sich der Anspruch nach den ersatzfähigen Aufwendungen.
Herausgabe bei unberechtigter GoA
Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA
Anknüpfung
Die Voraussetzungen des § 683 BGB fehlen.
Die Voraussetzungen des § 683 BGB sind erfüllt.
Anspruchsinhalt
Herausgabe des Erlangten nach Bereicherungsrecht.
Ersatz von Aufwendungen, die nach den Umständen als erforderlich angesehen werden durften.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ben schuldet einer Werkstatt für eine abgeschlossene Autoreparatur 300 Euro. 1Er hat Anna ausdrücklich gesagt, dass sie sich nicht um die Rechnung kümmern und auch nichts bezahlen soll. Anna zahlt trotzdem für Ben die 300 Euro an die Werkstatt und möchte diesen Betrag später von ihm zurückbekommen. 2Die Werkstatt nimmt die Zahlung an und bestätigt, dass Ben nichts mehr schuldet; Ben bleibt bei seiner Ablehnung.

Trifft „Herausgabepflicht bei unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?

„Herausgabepflicht bei unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlende Berechtigung nach § 683 BGB
    Annas Zahlung widerspricht Bens ausdrücklich erklärtem Willen.
    erfüllt
  2. 2
    Durch die Geschäftsführung erlangter Vorteil
    Ben erlangt durch Annas Zahlung die Befreiung von seiner Schuld in Höhe von 300 Euro.
    erfüllt
BFall B

Ben schuldet einer Werkstatt für eine abgeschlossene Autoreparatur 300 Euro. 1Er hat Anna ausdrücklich gesagt, dass sie sich nicht um die Rechnung kümmern und auch nichts bezahlen soll. Anna bietet der Werkstatt trotzdem 300 Euro zur Bezahlung von Bens Rechnung an und möchte den Betrag später von ihm zurückbekommen. Die Werkstatt verweigert auf Bens Wunsch die Annahme des Geldes; seine Schuld bleibt unverändert.

Trifft „Herausgabepflicht bei unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag“ hier zu?

„Herausgabepflicht bei unberechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag“ trifft nicht zu.Es fehlt: Durch die Geschäftsführung erlangter Vorteil

An der Definition geprüft

  1. 1
    Fehlende Berechtigung nach § 683 BGB
    Annas Tätigkeit widerspricht Bens ausdrücklich erklärtem Willen.
    erfüllt
  2. 2
    Durch die Geschäftsführung erlangter Vorteil
    Ben wird nicht von seiner Schuld befreit und erhält durch Annas Zahlungsangebot auch keinen anderen Vorteil.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAuch nach einer Genehmigung wird ausschließlich ein Anspruch nach Bereicherungsrecht geprüft.

RichtigNach einer Genehmigung ist der Aufwendungsersatzanspruch aus § 683 BGB zu prüfen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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