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Haftungstrennung

§ 13 II GmbHG · Zivilrecht

Die Haftungstrennung bezeichnet den Grundsatz, dass die GmbH als juristische Person ausschließlich mit ihrem eigenen Gesellschaftsvermögen für ihre Verbindlichkeiten haftet und die Gesellschafter persönlich nicht für die Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen werden können. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich ausgeschlossen; sie riskieren lediglich den Verlust ihrer Einlage.

Merksatz

Die Trennung schützt grundsätzlich das Privatvermögen der Gesellschafter, nicht das Gesellschaftsvermögen vor dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger.

Wer haftet dem Gesellschaftsgläubiger?Der Anspruch richtet sich gegen die GmbH. Die Beteiligung an der GmbH allein begründet keine persönliche Zahlungspflicht des Gesellschafters.
GesellschaftsschuldKeine MithaftungGGesellschaftsgläubigerMGmbHSGesellschafter12GGesellschaftsgläubigerMGmbHSGesellschafter
1
Gesellschaftsschuld
Für die Schuld der GmbH steht deren eigenes Vermögen ein.
2
Keine Mithaftung
Die Gesellschafterstellung allein verpflichtet nicht zur Zahlung der Gesellschaftsschuld.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die im Handelsregister eingetragene A-GmbH schuldet einem Lieferanten 8.000 Euro für gelieferte Waren. Auf ihrem Geschäftskonto liegen 20.000 Euro. 2Lea ist Gesellschafterin der GmbH, hat ihre Einlage vollständig gezahlt und gegenüber dem Lieferanten keine eigenen Zahlungsverpflichtungen übernommen.

Trifft „Haftungstrennung“ hier zu?

„Haftungstrennung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Haftung der Gesellschaft mit eigenem Vermögen für eigene Schulden
    Die Kaufpreisschuld ist eine eigene Schuld der GmbH, für die ihr Vermögen haftet.
    erfüllt
  2. 2
    Keine persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden
    Lea muss allein als Gesellschafterin nicht mit ihrem Privatvermögen für die Lieferantenforderung einstehen.
    erfüllt
BFall B

1Die im Handelsregister eingetragene B-OHG schuldet einem Lieferanten 8.000 Euro für gelieferte Waren. Auf ihrem Geschäftskonto liegen 20.000 Euro. Lea ist Gesellschafterin der OHG, hat ihren vereinbarten Beitrag vollständig gezahlt und gegenüber dem Lieferanten keine eigenen Zahlungsverpflichtungen übernommen.

Trifft „Haftungstrennung“ hier zu?

„Haftungstrennung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Haftung der Gesellschaft mit eigenem Vermögen für eigene Schulden
    Auch die OHG haftet mit ihrem eigenen Vermögen für ihre Kaufpreisschuld.
    erfüllt
  2. 2
    Keine persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden
    Lea haftet als OHG-Gesellschafterin nach § 126 Satz 1 HGB persönlich für die Gesellschaftsschuld.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Haftung der GmbH wird auf die Höhe ihres Stammkapitals begrenzt.

RichtigDie GmbH haftet mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, nicht nur bis zur Höhe ihres Stammkapitals.

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