Definitionen
Haftungstrennung
§ 13 II GmbHG · ZivilrechtDie Haftungstrennung bezeichnet den Grundsatz, dass die GmbH als juristische Person ausschließlich mit ihrem eigenen Gesellschaftsvermögen für ihre Verbindlichkeiten haftet und die Gesellschafter persönlich nicht für die Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen werden können. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich ausgeschlossen; sie riskieren lediglich den Verlust ihrer Einlage.
Die Trennung schützt grundsätzlich das Privatvermögen der Gesellschafter, nicht das Gesellschaftsvermögen vor dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die im Handelsregister eingetragene A-GmbH schuldet einem Lieferanten 8.000 Euro für gelieferte Waren. Auf ihrem Geschäftskonto liegen 20.000 Euro. 2Lea ist Gesellschafterin der GmbH, hat ihre Einlage vollständig gezahlt und gegenüber dem Lieferanten keine eigenen Zahlungsverpflichtungen übernommen.
Trifft „Haftungstrennung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHaftung der Gesellschaft mit eigenem Vermögen für eigene SchuldenDie Kaufpreisschuld ist eine eigene Schuld der GmbH, für die ihr Vermögen haftet.
- 2erfülltKeine persönliche Haftung der Gesellschafter für GesellschaftsschuldenLea muss allein als Gesellschafterin nicht mit ihrem Privatvermögen für die Lieferantenforderung einstehen.
1Die im Handelsregister eingetragene B-OHG schuldet einem Lieferanten 8.000 Euro für gelieferte Waren. Auf ihrem Geschäftskonto liegen 20.000 Euro. Lea ist Gesellschafterin der OHG, hat ihren vereinbarten Beitrag vollständig gezahlt und gegenüber dem Lieferanten keine eigenen Zahlungsverpflichtungen übernommen.
Trifft „Haftungstrennung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHaftung der Gesellschaft mit eigenem Vermögen für eigene SchuldenAuch die OHG haftet mit ihrem eigenen Vermögen für ihre Kaufpreisschuld.
- 2fehltKeine persönliche Haftung der Gesellschafter für GesellschaftsschuldenLea haftet als OHG-Gesellschafterin nach § 126 Satz 1 HGB persönlich für die Gesellschaftsschuld.
Typische Fehler
FehlerDie Haftung der GmbH wird auf die Höhe ihres Stammkapitals begrenzt.
RichtigDie GmbH haftet mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, nicht nur bis zur Höhe ihres Stammkapitals.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema