Definitionen
Handelndenhaftung
§ 11 II GmbHG · ZivilrechtDie Handelndenhaftung bezeichnet die persönliche und unbeschränkte Haftung der Geschäftsführer und der wie Geschäftsführer tätigen Personen, die nach notarieller Errichtung und vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft rechtsgeschäftlich handeln, für die dadurch begründeten Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Mit der Eintragung der GmbH erlischt diese Haftung grundsätzlich.
Bloße Vertretung genügt nicht; entscheidend ist das Handeln als Geschäftsführer oder wie ein solcher.
- ErrichtungNotarieller GesellschaftsvertragDer Gesellschaftsvertrag wird notariell beurkundet.
- Vor EintragungHandeln im GesellschaftsnamenRechtsgeschäftliches Handeln im Gesellschaftsnamen kann vor der Eintragung die persönliche Haftung auslösen.
- EintragungGrundsätzliches HaftungsendeDie bislang bestehende Handelndenhaftung erlischt grundsätzlich.
- Notarieller Gesellschaftsvertrag Der Gesellschaftsvertrag wird notariell beurkundet.
- Handeln im Gesellschaftsnamen Rechtsgeschäftliches Handeln im Gesellschaftsnamen kann vor der Eintragung die persönliche Haftung auslösen.
- Grundsätzliches Haftungsende Die bislang bestehende Handelndenhaftung erlischt grundsätzlich.
Fälle zum Selbstprüfen
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Anna und Ben haben 2den Gesellschaftsvertrag der AB-GmbH notariell beurkunden lassen und 1Anna zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt. 3Vor der Eintragung ins Handelsregister 4kauft Anna im Namen der Gesellschaft zehn Bürostühle für 1.000 Euro; der Händler liefert sofort und räumt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ein. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gesellschaft weiterhin nicht eingetragen und der Händler fordert von Anna den noch offenen Kaufpreis.
Trifft „Handelndenhaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGeschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer tätigAnna handelt als bestellte Geschäftsführerin.
- 2erfülltHandeln nach notarieller ErrichtungDer Gesellschaftsvertrag wurde bereits vor dem Kauf notariell beurkundet.
- 3erfülltHandeln vor HandelsregistereintragungBei Vertragsschluss war die Gesellschaft noch nicht eingetragen.
- 4erfülltRechtsgeschäftliche Begründung einer Verbindlichkeit im GesellschaftsnamenAnna begründet durch den Kauf im Gesellschaftsnamen eine Kaufpreisschuld.
Anna und Ben haben 2den Gesellschaftsvertrag der AB-GmbH notariell beurkunden lassen und Anna zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt. Max arbeitet ausschließlich als Bürogehilfe und hat von Anna eine Vollmacht für den Einkauf von Büromöbeln erhalten. 3Vor der Eintragung ins Handelsregister 4kauft Max im Namen der Gesellschaft zehn Bürostühle für 1.000 Euro; der Händler liefert sofort und räumt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ein. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gesellschaft weiterhin nicht eingetragen und der Händler fordert von Max den noch offenen Kaufpreis.
Trifft „Handelndenhaftung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltGeschäftsführer oder wie ein Geschäftsführer tätigMax ist nur bevollmächtigter Bürogehilfe und führt die Geschäfte nicht wie ein Geschäftsführer.
- 2erfülltHandeln nach notarieller ErrichtungDer Gesellschaftsvertrag wurde bereits vor dem Kauf notariell beurkundet.
- 3erfülltHandeln vor HandelsregistereintragungBei Vertragsschluss war die Gesellschaft noch nicht eingetragen.
- 4erfülltRechtsgeschäftliche Begründung einer Verbindlichkeit im GesellschaftsnamenMax begründet mit seiner Vollmacht durch den Kauf im Gesellschaftsnamen eine Kaufpreisschuld.
Typische Fehler
FehlerDie Haftung des handelnden Geschäftsführers wird auf die Höhe des Stammkapitals begrenzt.
RichtigDer Handelnde haftet mit seinem persönlichen Vermögen ohne Begrenzung auf das Stammkapital.
FehlerDie Handelndenhaftung wird nach der Registereintragung unverändert fortgeführt.
RichtigMit der Registereintragung endet die Handelndenhaftung grundsätzlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema