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Haftungsprivileg des Verleihers

§ 599 BGB · Zivilrecht

Der Verleiher haftet dem Entleiher gegenüber nur für Schäden, die er durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat; die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist gesetzlich ausgeschlossen.

Merksatz

Im Leihverhältnis führt nicht jeder Sorgfaltsfehler des Verleihers zu einer Ersatzpflicht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna und Ben vereinbaren, 1dass Ben Annas Bohrmaschine ab dem nächsten Tag eine Woche kostenlos benutzen darf. Am Abend lässt Anna die Maschine aus kurzer Unaufmerksamkeit fallen, sodass sie nicht mehr zu reparieren ist. 2Ben muss sich deshalb für die Woche eine andere Bohrmaschine mieten. 3Dafür zahlt er 40 Euro und verlangt diesen Betrag von Anna.

Trifft „Haftungsprivileg des Verleihers“ hier zu?

„Haftungsprivileg des Verleihers“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schädiger ist Verleiher
    Anna überlässt Ben die Maschine unentgeltlich zum Gebrauch und ist damit Verleiherin.
    erfüllt
  2. 2
    Geschädigter ist Entleiher
    Die Folgen der zerstörten Maschine treffen Ben als Entleiher.
    erfüllt
  3. 3
    Schaden ist entstanden
    Ben entsteht ein Vermögensschaden von 40 Euro, den Anna bei bloß einfacher Fahrlässigkeit nicht ersetzen muss.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben vereinbaren, 1dass Ben Annas Bohrmaschine ab dem nächsten Tag eine Woche kostenlos benutzen darf. Am Abend lässt Anna die Maschine bei sich zu Hause aus kurzer Unaufmerksamkeit fallen. Die Maschine bleibt heil, 3zerstört aber das Smartphone ihrer Besucherin Clara. Clara hat mit der Vereinbarung nichts zu tun und verlangt von Anna Ersatz.

Trifft „Haftungsprivileg des Verleihers“ hier zu?

„Haftungsprivileg des Verleihers“ trifft nicht zu.Es fehlt: Geschädigter ist Entleiher

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schädiger ist Verleiher
    Anna ist aufgrund der Vereinbarung mit Ben Verleiherin der Maschine.
    erfüllt
  2. 2
    Geschädigter ist Entleiher
    Geschädigt ist Clara, die nicht Entleiherin ist; ihr gegenüber haftet Anna nach allgemeinen Regeln schon bei einfacher Fahrlässigkeit.
    fehlt
  3. 3
    Schaden ist entstanden
    Die Zerstörung des Smartphones ist ein Sachschaden.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDie Haftungserleichterung wird auch auf den Entleiher als Schädiger übertragen.

Richtig§ 599 BGB begünstigt den Verleiher, nicht den Entleiher.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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