Definitionen
Haftungsprivileg des Verleihers
§ 599 BGB · ZivilrechtDer Verleiher haftet dem Entleiher gegenüber nur für Schäden, die er durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat; die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist gesetzlich ausgeschlossen.
Im Leihverhältnis führt nicht jeder Sorgfaltsfehler des Verleihers zu einer Ersatzpflicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben vereinbaren, 1dass Ben Annas Bohrmaschine ab dem nächsten Tag eine Woche kostenlos benutzen darf. Am Abend lässt Anna die Maschine aus kurzer Unaufmerksamkeit fallen, sodass sie nicht mehr zu reparieren ist. 2Ben muss sich deshalb für die Woche eine andere Bohrmaschine mieten. 3Dafür zahlt er 40 Euro und verlangt diesen Betrag von Anna.
Trifft „Haftungsprivileg des Verleihers“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchädiger ist VerleiherAnna überlässt Ben die Maschine unentgeltlich zum Gebrauch und ist damit Verleiherin.
- 2erfülltGeschädigter ist EntleiherDie Folgen der zerstörten Maschine treffen Ben als Entleiher.
- 3erfülltSchaden ist entstandenBen entsteht ein Vermögensschaden von 40 Euro, den Anna bei bloß einfacher Fahrlässigkeit nicht ersetzen muss.
Anna und Ben vereinbaren, 1dass Ben Annas Bohrmaschine ab dem nächsten Tag eine Woche kostenlos benutzen darf. Am Abend lässt Anna die Maschine bei sich zu Hause aus kurzer Unaufmerksamkeit fallen. Die Maschine bleibt heil, 3zerstört aber das Smartphone ihrer Besucherin Clara. Clara hat mit der Vereinbarung nichts zu tun und verlangt von Anna Ersatz.
Trifft „Haftungsprivileg des Verleihers“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchädiger ist VerleiherAnna ist aufgrund der Vereinbarung mit Ben Verleiherin der Maschine.
- 2fehltGeschädigter ist EntleiherGeschädigt ist Clara, die nicht Entleiherin ist; ihr gegenüber haftet Anna nach allgemeinen Regeln schon bei einfacher Fahrlässigkeit.
- 3erfülltSchaden ist entstandenDie Zerstörung des Smartphones ist ein Sachschaden.
Typische Fehler
FehlerDie Haftungserleichterung wird auch auf den Entleiher als Schädiger übertragen.
Richtig§ 599 BGB begünstigt den Verleiher, nicht den Entleiher.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema