Definitionen
Haftungsverschärfung bei Schuldnerverzug
§ 287 BGB · ZivilrechtWährend des Schuldnerverzugs haftet der Schuldner gemäß § 287 BGB für jede Fahrlässigkeit sowie für Zufall hinsichtlich der geschuldeten Leistung. Die Haftung für Zufall ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
Der Verzug verlagert das Zufallsrisiko, soweit rechtzeitige Leistung den Schaden verhindert hätte.
Fälle zum Selbstprüfen
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Ben hat sich Leas Kamera geliehen und soll sie am Montag zu ihr nach Hause zurückbringen. 1Lea fordert ihn am Dienstag nochmals zur Rückgabe auf, doch Ben behält die Kamera aus Bequemlichkeit, obwohl er sie sofort zurückbringen könnte. 2Am Donnerstag zerstört ein unvorhersehbarer Erdrutsch Bens Haus samt der dort sicher aufbewahrten Kamera. 3Nach der Rückgabe hätte Lea die Kamera bis zum Wochenende in ihrem Haus in einem anderen, vom Erdrutsch nicht betroffenen Ort aufbewahrt.
Trifft „Haftungsverschärfung bei Schuldnerverzug“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehender SchuldnerverzugBen unterlässt die fällige und angemahnte Rückgabe trotz bestehender Möglichkeit bewusst und befindet sich beim Erdrutsch im Verzug.
- 2erfülltFahrlässigkeit oder leistungsbezogener ZufallDie zufällige Zerstörung betrifft gerade die Kamera, die Ben zurückgeben muss.
- 3erfülltBei Zufall: kein gleicher Schaden bei rechtzeitiger LeistungBei rechtzeitiger Rückgabe wäre die Kamera vom Erdrutsch nicht erfasst worden.
Ben und Lea wohnen im selben Haus; Ben hat sich Leas Kamera geliehen und soll sie am Montag in ihre Wohnung zurückbringen. 1Lea fordert ihn am Dienstag nochmals zur Rückgabe auf, doch Ben behält die Kamera aus Bequemlichkeit, obwohl er sie sofort zurückbringen könnte. 2Am Donnerstag zerstört ein unvorhersehbarer Erdrutsch das Haus mit beiden Wohnungen und ihrem gesamten Inhalt, darunter die sicher in Bens Wohnung aufbewahrte Kamera. Nach der Rückgabe hätte Lea die Kamera bis zum Wochenende in ihrer Wohnung aufbewahrt.
Trifft „Haftungsverschärfung bei Schuldnerverzug“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBestehender SchuldnerverzugBen unterlässt die fällige und angemahnte Rückgabe trotz bestehender Möglichkeit bewusst und befindet sich beim Erdrutsch im Verzug.
- 2erfülltFahrlässigkeit oder leistungsbezogener ZufallDie zufällige Zerstörung betrifft gerade die Kamera, die Ben zurückgeben muss.
- 3fehltBei Zufall: kein gleicher Schaden bei rechtzeitiger LeistungDer Erdrutsch hätte die Kamera auch nach rechtzeitiger Rückgabe in Leas Wohnung zerstört.
Typische Fehler
FehlerDie verschärfte Haftung wird bereits mit der bloßen Fälligkeit der Leistung angenommen.
RichtigDie verschärfte Haftung setzt Schuldnerverzug voraus; Fälligkeit allein genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema