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Haftungserleichterung bei Gläubigerverzug

§ 300 Abs. 1 BGB · Zivilrecht

Befindet sich der Gläubiger im Annahmeverzug, so haftet der Schuldner nach § 300 Abs. 1 BGB nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit entfällt damit für die Dauer des Gläubigerverzugs.

Merksatz

Der Annahmeverzug mildert den Haftungsmaßstab des Schuldners, ohne ihn vollständig von der Haftung zu befreien.

Wann gilt der mildere Haftungsmaßstab?Der mildere Haftungsmaßstab gilt für Verhalten während des Annahmeverzugs, nicht schon für früheres oder noch für späteres Verhalten.
  1. Beginn
    Annahmeverzug beginnt
    Für Verhalten ab diesem Zeitpunkt wird die Haftung des Schuldners gemildert.
  2. Währenddessen
    Verhalten des Schuldners
    Bei einfacher Fahrlässigkeit entfällt die Verantwortlichkeit.
  3. Ende
    Annahmeverzug endet
    Für Verhalten nach diesem Zeitpunkt greift die Erleichterung aus dieser Vorschrift nicht.
  1. Annahmeverzug beginnt Für Verhalten ab diesem Zeitpunkt wird die Haftung des Schuldners gemildert.
  2. Verhalten des Schuldners Bei einfacher Fahrlässigkeit entfällt die Verantwortlichkeit.
  3. Annahmeverzug endet Für Verhalten nach diesem Zeitpunkt greift die Erleichterung aus dieser Vorschrift nicht.
Dauer des Annahmeverzugs

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Paul verkauft Mia seine gebrauchte Lampe, die Mia bereits bezahlt hat. Sie vereinbaren, dass Mia die Lampe am Samstag um 10 Uhr bei Paul abholt. 2Paul hält die Lampe ab 10 Uhr zur Übergabe bereit, doch Mia erscheint bis 12 Uhr nicht. Um 12 Uhr stößt Paul aus leichter Unachtsamkeit gegen die sicher abgestellte Lampe, die herunterfällt und zerbricht.

Trifft „Haftungserleichterung bei Gläubigerverzug“ hier zu?

„Haftungserleichterung bei Gläubigerverzug“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldnerstellung
    Paul schuldet Mia als Verkäufer die Übergabe und Übereignung der Lampe.
    erfüllt
  2. 2
    Annahmeverzug des Gläubigers im Zeitpunkt des Verhaltens
    Beim Anstoßen befindet sich Mia im Annahmeverzug, weil sie die kalendermäßig vereinbarte Abholung trotz Pauls Leistungsbereitschaft versäumt hat.
    erfüllt
BFall B

1Paul verkauft Mia seine gebrauchte Lampe, die Mia bereits bezahlt hat. Sie vereinbaren, dass Mia die Lampe am Samstag um 10 Uhr bei Paul abholt. Paul hält die Lampe dann zur Übergabe bereit, und Mia erscheint pünktlich, um sie mitzunehmen. Unmittelbar vor der Übergabe stößt Paul aus leichter Unachtsamkeit gegen die sicher abgestellte Lampe, die herunterfällt und zerbricht.

Trifft „Haftungserleichterung bei Gläubigerverzug“ hier zu?

„Haftungserleichterung bei Gläubigerverzug“ trifft nicht zu.Es fehlt: Annahmeverzug des Gläubigers im Zeitpunkt des Verhaltens

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldnerstellung
    Paul schuldet Mia als Verkäufer die Übergabe und Übereignung der Lampe.
    erfüllt
  2. 2
    Annahmeverzug des Gläubigers im Zeitpunkt des Verhaltens
    Mia erscheint rechtzeitig und ist zur Entgegennahme bereit, sodass beim Anstoßen kein Annahmeverzug besteht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie Haftungserleichterung wird auf ein Verhalten vor Beginn des Annahmeverzugs angewendet, weil der Gläubiger später in Annahmeverzug gerät.

RichtigDas maßgebliche Verhalten des Schuldners muss zeitlich in den Annahmeverzug fallen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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