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Haftungsprivileg des Schenkers

§ 521 BGB · Zivilrecht

Der Schenker haftet dem Beschenkten gegenüber bei der Verletzung von Pflichten, die unmittelbar mit der Schenkungsleistung zusammenhängen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht hingegen für einfache Fahrlässigkeit; die Haftung ist damit im Vergleich zum allgemeinen Verschuldensmaßstab des § 276 BGB privilegiert, weil die Schenkung dem Schenker keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft.

Merksatz

Die Unentgeltlichkeit der Schenkung rechtfertigt einen milderen Haftungsmaßstab für den Schenker.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna verspricht Ben in einem notariell beurkundeten Vertrag, ihm ihre antike Porzellanvase ohne Bezahlung zu überlassen. 3Beim Verpacken stößt Anna trotz sonst umsichtigen Vorgehens aus kurzer Unaufmerksamkeit gegen die Vase. Sie fällt vom Tisch und wird so zerstört, dass sie nicht wiederhergestellt werden kann. 2Ben verlangt von Anna Geld als Ersatz für die Vase.

Trifft „Haftungsprivileg des Schenkers“ hier zu?

„Haftungsprivileg des Schenkers“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schenker als Anspruchsgegner
    Anna ist aufgrund des wirksamen unentgeltlichen Versprechens Schenkerin.
    erfüllt
  2. 2
    Beschenkter als Anspruchsteller
    Ben verlangt als Empfänger der versprochenen Zuwendung Schadensersatz.
    erfüllt
  3. 3
    Schenkungsbezogene Pflichtverletzung
    Die Zerstörung verhindert die versprochene Leistung; wegen bloß einfacher Fahrlässigkeit muss Anna dafür nicht einstehen.
    erfüllt
BFall B

1Anna verspricht Ben in einem notariell beurkundeten Vertrag, ihm ihre antike Porzellanvase ohne Bezahlung zu überlassen. Noch vor der Übergabe mäht Anna ihren Garten. Wegen einer kurzen Unaufmerksamkeit fährt sie mit dem Rasenmäher gegen Bens am Straßenrand geparktes Auto und zerkratzt den Lack. 2Ben verlangt von Anna Geld für die Reparatur.

Trifft „Haftungsprivileg des Schenkers“ hier zu?

„Haftungsprivileg des Schenkers“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schenkungsbezogene Pflichtverletzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schenker als Anspruchsgegner
    Anna ist aufgrund des wirksamen unentgeltlichen Versprechens Schenkerin.
    erfüllt
  2. 2
    Beschenkter als Anspruchsteller
    Der Schadensersatz wird von Ben verlangt, der zugleich der Beschenkte ist.
    erfüllt
  3. 3
    Schenkungsbezogene Pflichtverletzung
    Die Beschädigung des Autos beim Rasenmähen ist von der versprochenen Zuwendung unabhängig.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerFür eine schenkungsbezogene Pflichtverletzung wird nach dem allgemeinen Maßstab bereits einfache Fahrlässigkeit als ausreichend angesehen.

RichtigBei anwendbarem Haftungsprivileg reicht einfache Fahrlässigkeit für eine verschuldensabhängige Haftung nicht aus.

Voraussetzung vergessen

FehlerDas Privileg wird auf jede Schädigung des Beschenkten durch den Schenker angewendet.

RichtigDie verletzte Pflicht muss unmittelbar mit der Schenkungsleistung zusammenhängen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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