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Heilung des Formmangels bei Schenkungsversprechen

§ 518 II BGB · Zivilrecht

Ein wegen fehlender notarieller Beurkundung nach § 518 Abs. 1 BGB formunwirksames Schenkungsversprechen wird geheilt, wenn der Schenker die versprochene Leistung tatsächlich bewirkt, also die Zuwendung vollzieht. Die Heilung tritt kraft Gesetzes mit dem Vollzug ein und wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Versprechens zurück.

Merksatz

Die spätere Zuwendung macht ein zuvor formunwirksames Versprechen nicht rückwirkend wirksam.

Ab wann ist das Versprechen wirksam?Erst der Vollzug heilt den Formmangel; die Heilung wirkt nicht auf die Zeit davor zurück.
  1. Zeitpunkt 1
    Versprechen ohne Beurkundung
    Das Schenkungsversprechen ist wegen der fehlenden notariellen Beurkundung zunächst formunwirksam.
  2. Zeitpunkt 2
    Vollzug der Zuwendung
    Mit dem Vollzug wird der Formmangel ohne Rückwirkung geheilt.
  1. Versprechen ohne Beurkundung Das Schenkungsversprechen ist wegen der fehlenden notariellen Beurkundung zunächst formunwirksam.
  2. Vollzug der Zuwendung Mit dem Vollzug wird der Formmangel ohne Rückwirkung geheilt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara und Leon vereinbaren ohne Notar, dass Mara ihm 500 Euro schenken wird. 2Am nächsten Tag übergibt Mara Leon fünf 100-Euro-Scheine; beide sind sich einig, dass die Scheine nun Leon gehören.

Trifft „Heilung des Formmangels bei Schenkungsversprechen“ hier zu?

„Heilung des Formmangels bei Schenkungsversprechen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zunächst formunwirksames Schenkungsversprechen
    Die vereinbarte unentgeltliche Zuwendung wurde nicht notariell beurkundet.
    erfüllt
  2. 2
    Vollzug der versprochenen Zuwendung
    Durch Einigung und Übergabe erhält Leon das Eigentum an den versprochenen 500 Euro.
    erfüllt
BFall B

1Mara und Leon vereinbaren ohne Notar, dass Mara ihm 500 Euro schenken wird. Mara legt fünf 100-Euro-Scheine in einen Umschlag und bewahrt ihn in ihrer Schublade auf. Leon bekommt das Geld nicht.

Trifft „Heilung des Formmangels bei Schenkungsversprechen“ hier zu?

„Heilung des Formmangels bei Schenkungsversprechen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Vollzug der versprochenen Zuwendung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zunächst formunwirksames Schenkungsversprechen
    Die vereinbarte unentgeltliche Zuwendung wurde nicht notariell beurkundet.
    erfüllt
  2. 2
    Vollzug der versprochenen Zuwendung
    Das Bereitlegen des Geldes verschafft Leon noch kein Eigentum an den Scheinen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Heilung wird als rückwirkende Wirksamkeit ab Abgabe des Versprechens verstanden.

RichtigDie Heilung wirkt erst ab dem Vollzug der Zuwendung, nicht rückwirkend.

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon das Bereitlegen des Geschenks wird als ausreichende Leistung behandelt.

RichtigDie versprochene Zuwendung muss tatsächlich vollzogen werden; bloße Vorbereitung genügt nicht.

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