Definitionen
Grundsätze und Rechte in der Grundrechtecharta
Art. 52 V GRC · Öffentliches RechtDie Grundrechtecharta unterscheidet zwischen subjektiven Rechten und Grundsätzen, die lediglich objektive Prinzipien darstellen. Subjektive Rechte können unmittelbar vor Gericht geltend gemacht werden; Grundsätze dienen gerichtlich ausschließlich der Auslegung und Rechtmäßigkeitskontrolle von Rechtsakten, die sie auf Unionsebene oder auf mitgliedstaatlicher Ebene bei der Durchführung des Unionsrechts umsetzen. Grundsätze begründen daher keinen individuellen Anspruch auf Erlass von Maßnahmen.
Die Umsetzung eines Grundsatzes macht ihn nicht zu einem unmittelbar einklagbaren Recht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein deutsches Gesetz setzt EU-Vorgaben zum Umweltschutz um. Eine Behörde verpflichtet einen Betrieb auf dieser Grundlage zum Einsatz einer bestimmten Reinigungstechnik. Der Betrieb möchte stattdessen eine Technik einsetzen, die die Umwelt nachweislich weniger belastet. Vor Gericht beruft er sich auf den Umweltschutz der Grundrechtecharta, um die behördliche Anordnung überprüfen zu lassen.
Trifft „Grundsätze und Rechte in der Grundrechtecharta“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltCharta-Bestimmung mit Rechts- oder GrundsatzcharakterDer Umweltschutz nach Art. 37 GRC gehört zu den Grundsätzen der Charta.
- 2erfülltGerichtliche Geltendmachung entsprechend der RechtsnaturDer Grundsatz wird zur Rechtmäßigkeitskontrolle einer behördlichen Anordnung herangezogen, die Unionsrecht zum Umweltschutz durchführt.
Ein deutsches Gesetz setzt EU-Vorgaben zum Umweltschutz um. Ein Betrieb möchte, dass der Gesetzgeber zusätzliche Förderregeln für umweltfreundliche Reinigungstechnik schafft. Er verlangt vor Gericht den Erlass dieser Regeln und stützt seine Forderung ausschließlich auf den 1Umweltschutz der Grundrechtecharta.
Trifft „Grundsätze und Rechte in der Grundrechtecharta“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltCharta-Bestimmung mit Rechts- oder GrundsatzcharakterDer Umweltschutz nach Art. 37 GRC gehört zu den Grundsätzen der Charta.
- 2fehltGerichtliche Geltendmachung entsprechend der RechtsnaturAus dem Grundsatz allein folgt kein individueller Anspruch auf den Erlass zusätzlicher Förderregeln.
Typische Fehler
FehlerGrundsätze werden wegen ihres objektiven Charakters bei der gerichtlichen Prüfung vollständig außer Betracht gelassen.
RichtigGrundsätze sind bei der Auslegung und Rechtmäßigkeitskontrolle der Rechtsakte heranzuziehen, die sie umsetzen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema