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Grundsätze und Rechte in der Grundrechtecharta

Art. 52 V GRC · Öffentliches Recht

Die Grundrechtecharta unterscheidet zwischen subjektiven Rechten und Grundsätzen, die lediglich objektive Prinzipien darstellen. Subjektive Rechte können unmittelbar vor Gericht geltend gemacht werden; Grundsätze dienen gerichtlich ausschließlich der Auslegung und Rechtmäßigkeitskontrolle von Rechtsakten, die sie auf Unionsebene oder auf mitgliedstaatlicher Ebene bei der Durchführung des Unionsrechts umsetzen. Grundsätze begründen daher keinen individuellen Anspruch auf Erlass von Maßnahmen.

Merksatz

Die Umsetzung eines Grundsatzes macht ihn nicht zu einem unmittelbar einklagbaren Recht.

Wie unterscheiden sich Rechte und Grundsätze?Die Rechtsnatur bestimmt die gerichtliche Wirkung: Grundsätze wirken über Umsetzungsakte, subjektive Rechte können unmittelbar geltend gemacht werden.
Grundsätze
Subjektive Rechte
Rechtsnatur
Objektive Prinzipien
Subjektive Rechtspositionen
Gerichtliche Wirkung
Auslegung und Rechtmäßigkeitskontrolle der Umsetzungsakte
Unmittelbare gerichtliche Geltendmachung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein deutsches Gesetz setzt EU-Vorgaben zum Umweltschutz um. Eine Behörde verpflichtet einen Betrieb auf dieser Grundlage zum Einsatz einer bestimmten Reinigungstechnik. Der Betrieb möchte stattdessen eine Technik einsetzen, die die Umwelt nachweislich weniger belastet. Vor Gericht beruft er sich auf den Umweltschutz der Grundrechtecharta, um die behördliche Anordnung überprüfen zu lassen.

Trifft „Grundsätze und Rechte in der Grundrechtecharta“ hier zu?

„Grundsätze und Rechte in der Grundrechtecharta“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Charta-Bestimmung mit Rechts- oder Grundsatzcharakter
    Der Umweltschutz nach Art. 37 GRC gehört zu den Grundsätzen der Charta.
    erfüllt
  2. 2
    Gerichtliche Geltendmachung entsprechend der Rechtsnatur
    Der Grundsatz wird zur Rechtmäßigkeitskontrolle einer behördlichen Anordnung herangezogen, die Unionsrecht zum Umweltschutz durchführt.
    erfüllt
BFall B

Ein deutsches Gesetz setzt EU-Vorgaben zum Umweltschutz um. Ein Betrieb möchte, dass der Gesetzgeber zusätzliche Förderregeln für umweltfreundliche Reinigungstechnik schafft. Er verlangt vor Gericht den Erlass dieser Regeln und stützt seine Forderung ausschließlich auf den 1Umweltschutz der Grundrechtecharta.

Trifft „Grundsätze und Rechte in der Grundrechtecharta“ hier zu?

„Grundsätze und Rechte in der Grundrechtecharta“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gerichtliche Geltendmachung entsprechend der Rechtsnatur

An der Definition geprüft

  1. 1
    Charta-Bestimmung mit Rechts- oder Grundsatzcharakter
    Der Umweltschutz nach Art. 37 GRC gehört zu den Grundsätzen der Charta.
    erfüllt
  2. 2
    Gerichtliche Geltendmachung entsprechend der Rechtsnatur
    Aus dem Grundsatz allein folgt kein individueller Anspruch auf den Erlass zusätzlicher Förderregeln.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerGrundsätze werden wegen ihres objektiven Charakters bei der gerichtlichen Prüfung vollständig außer Betracht gelassen.

RichtigGrundsätze sind bei der Auslegung und Rechtmäßigkeitskontrolle der Rechtsakte heranzuziehen, die sie umsetzen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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