Definitionen
Grundverwaltungsakt (Grundverfügung)
§ 6 Abs. 1 VwVG · Öffentliches RechtDer Grundverwaltungsakt (Grundverfügung) ist ein Verwaltungsakt, der eine Verhaltenspflicht des Adressaten begründet (z. B. ein Gebot oder Verbot) und einer nachfolgenden Vollstreckungsmaßnahme als rechtliche Grundlage dient. Bevor Zwangsmittel zu seiner Durchsetzung angewendet werden dürfen, muss er wirksam und vollziehbar sein.
Der Grundverwaltungsakt legt die durchzusetzende Pflicht fest, die Vollstreckungsmaßnahme setzt sie durch.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die zuständige Behörde verpflichtet Nora mit einem schriftlichen Bescheid, ihre Kisten vom öffentlichen Gehweg zu entfernen. Nora erhält den Bescheid; die Behörde ordnet dessen sofortige Durchsetzung an und begründet dies schriftlich. Die Behörde will die Kisten später auf Grundlage dieses Bescheids durch ein Unternehmen wegräumen lassen, falls Nora der Aufforderung nicht nachkommt.
Trifft „Grundverwaltungsakt (Grundverfügung)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerwaltungsaktDie Behörde regelt durch einen hoheitlichen Bescheid einen öffentlich-rechtlichen Einzelfall gegenüber Nora.
- 2erfülltBegründung einer VerhaltenspflichtNora wird verpflichtet, die Kisten wegzuräumen.
- 3erfülltRechtliche Grundlage einer nachfolgenden VollstreckungsmaßnahmeDer Bescheid enthält die Pflicht, die durch die spätere Entfernung der Kisten durchgesetzt werden soll.
2Das Amtsgericht verurteilt Ben, Annas Fahrrad an sie herauszugeben. Das Urteil ist rechtskräftig, Ben wurde es zugestellt und Anna hat eine vollstreckbare Ausfertigung erhalten. 3Auf Grundlage dieses Urteils nimmt der Gerichtsvollzieher Ben das Fahrrad weg und gibt es Anna.
Trifft „Grundverwaltungsakt (Grundverfügung)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltVerwaltungsaktEin gerichtliches Urteil ist kein Verwaltungsakt.
- 2erfülltBegründung einer VerhaltenspflichtDas Urteil verpflichtet Ben zur Herausgabe des Fahrrads.
- 3erfülltRechtliche Grundlage einer nachfolgenden VollstreckungsmaßnahmeDas Urteil bildet den Titel für die anschließende zivilprozessuale Zwangsvollstreckung.
Typische Fehler
FehlerDie Durchsetzung des Grundverwaltungsakts wird davon abhängig gemacht, dass er bereits unanfechtbar ist.
RichtigUnanfechtbarkeit ist nicht zwingend erforderlich; die Vollziehbarkeit kann auch auf einer behördlichen Anordnung oder dem gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beruhen.