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Grundrechtsträgerschaft

Art. 19 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Die Grundrechtsträgerschaft bezeichnet die Fähigkeit eines Rechtssubjekts, Inhaber von Grundrechten zu sein und sich auf diese gegenüber dem Staat zu berufen; natürliche Personen sind grundsätzlich grundrechtsberechtigt. Juristische Personen des Privatrechts sind nach Art. 19 Abs. 3 GG grundsätzlich grundrechtsberechtigt, wenn sie nicht staatlich beherrscht werden, inländisch oder als juristische Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat bei hinreichendem Inlandsbezug gleichgestellt sind und das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur ausnahmsweise grundrechtsberechtigt, etwa öffentlich-rechtliche Universitäten hinsichtlich der Wissenschaftsfreiheit und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten hinsichtlich der Rundfunkfreiheit; außerdem können sie sich auf das Recht auf den gesetzlichen Richter und auf rechtliches Gehör berufen.

Merksatz

Bei juristischen Personen hängt die Grundrechtsträgerschaft auch von der Art des betroffenen Grundrechts ab.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine GmbH wird 3von ihrem Verwaltungssitz in Köln aus geführt. 2Sämtliche Geschäftsanteile gehören zwei Privatpersonen. Für den Bau einer Autobahn enteignet das Land 4ein Grundstück der GmbH. Die GmbH beruft sich dagegen auf den verfassungsrechtlichen Schutz ihres Eigentums.

Trifft „Grundrechtsträgerschaft“ hier zu?

„Grundrechtsträgerschaft“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtssubjekt
    Eine GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich keine staatliche Beherrschung bei privatrechtlichen juristischen Personen
    Die Gesellschaft wird ausschließlich von privaten Anteilseignern getragen.
    erfüllt
  3. 3
    Bei juristischen Personen: Inlandseigenschaft oder EU-Gleichstellung
    Der tatsächliche Verwaltungssitz liegt in Deutschland.
    erfüllt
  4. 4
    Bei juristischen Personen: wesensmäßige Anwendbarkeit
    Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz erfasst auch das Eigentum einer GmbH.
    erfüllt
BFall B

1Eine GmbH wird 3von ihrem Verwaltungssitz in Köln aus geführt. 2Sämtliche Geschäftsanteile gehören zwei miteinander verheirateten Privatpersonen. Das Finanzamt verlangt von der GmbH eine Steuerzahlung. Die GmbH beruft sich dagegen auf ihren eigenen verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe und Familie.

Trifft „Grundrechtsträgerschaft“ hier zu?

„Grundrechtsträgerschaft“ trifft nicht zu.Es fehlt: Bei juristischen Personen: wesensmäßige Anwendbarkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtssubjekt
    Eine GmbH ist eine juristische Person des Privatrechts.
    erfüllt
  2. 2
    Grundsätzlich keine staatliche Beherrschung bei privatrechtlichen juristischen Personen
    Die Gesellschaft wird ausschließlich von privaten Anteilseignern getragen.
    erfüllt
  3. 3
    Bei juristischen Personen: Inlandseigenschaft oder EU-Gleichstellung
    Der tatsächliche Verwaltungssitz liegt in Deutschland.
    erfüllt
  4. 4
    Bei juristischen Personen: wesensmäßige Anwendbarkeit
    Der Schutz von Ehe und Familie erfasst die GmbH selbst auch bei verheirateten Anteilseignern nicht.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerAus der grundsätzlichen Berechtigung einer juristischen Person wird ihre Berechtigung hinsichtlich sämtlicher Grundrechte abgeleitet.

RichtigFür jedes betroffene Grundrecht muss gesondert geprüft werden, ob es auf die juristische Person passt.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine privatrechtliche Rechtsform wird auch bei staatlicher Beherrschung als ausreichend angesehen.

RichtigDie privatrechtliche Rechtsform allein genügt nicht; staatliche Beherrschung schließt die Grundrechtsberechtigung grundsätzlich aus.

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