Definitionen
Grundrechtsverpflichtung
Art. 1 Abs. 3 GG · Öffentliches RechtDie Grundrechtsverpflichtung bezeichnet die Bindung der staatlichen Gewalt – Legislative, Exekutive und Judikative – an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, sodass alle staatlichen Maßnahmen die Grundrechte zu achten und zu schützen haben.
Grundrechte verpflichten den Staat unmittelbar, ohne dass ein Gesetz diese Bindung erst vermitteln müsste.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Eine Stadtverwaltung verbietet einer Bürgerin, auf einem öffentlichen Platz Flugblätter zu verteilen. 2Als einzigen Grund nennt sie die Kritik am Bürgermeister in den Flugblättern.
Trifft „Grundrechtsverpflichtung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStaatliche Gewalt als VerpflichteteDie Stadtverwaltung handelt als Teil der ausführenden Staatsgewalt.
- 2erfülltGrundrechte als unmittelbar geltender BindungsmaßstabDie Stadt muss bei ihrer Entscheidung unmittelbar die Meinungsfreiheit der Bürgerin beachten.
Ein kleiner Buchladen gehört einer Privatperson; der Staat ist an ihm nicht beteiligt und hat ihm keine Aufgaben übertragen. Die Inhaberin verbietet einer Kundin, 2im Verkaufsraum Flugblätter zu verteilen. Als einzigen Grund nennt sie die Kritik am Bürgermeister in den Flugblättern.
Trifft „Grundrechtsverpflichtung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltStaatliche Gewalt als VerpflichteteDie private Inhaberin übt keine staatliche Gewalt aus und ist deshalb nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
- 2erfülltGrundrechte als unmittelbar geltender BindungsmaßstabBetroffen ist mit der Meinungsfreiheit ein Grundrecht, das als unmittelbar geltendes Recht ausgestaltet ist.
Typische Fehler
FehlerDie unmittelbare Grundrechtsbindung wird nur bei Verwaltungsbehörden berücksichtigt.
RichtigAuch Parlamente und Gerichte sind bei der Ausübung ihrer Aufgaben unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
FehlerBei privatrechtlichem Handeln des Staates wird eine unmittelbare Grundrechtsbindung verneint.
RichtigDer Staat bleibt auch dann unmittelbar grundrechtsgebunden, wenn er privatrechtliche Handlungsformen nutzt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema