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Grundrechtsverpflichtung

Art. 1 Abs. 3 GG · Öffentliches Recht

Die Grundrechtsverpflichtung bezeichnet die Bindung der staatlichen Gewalt – Legislative, Exekutive und Judikative – an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, sodass alle staatlichen Maßnahmen die Grundrechte zu achten und zu schützen haben.

Merksatz

Grundrechte verpflichten den Staat unmittelbar, ohne dass ein Gesetz diese Bindung erst vermitteln müsste.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Eine Stadtverwaltung verbietet einer Bürgerin, auf einem öffentlichen Platz Flugblätter zu verteilen. 2Als einzigen Grund nennt sie die Kritik am Bürgermeister in den Flugblättern.

Trifft „Grundrechtsverpflichtung“ hier zu?

„Grundrechtsverpflichtung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Gewalt als Verpflichtete
    Die Stadtverwaltung handelt als Teil der ausführenden Staatsgewalt.
    erfüllt
  2. 2
    Grundrechte als unmittelbar geltender Bindungsmaßstab
    Die Stadt muss bei ihrer Entscheidung unmittelbar die Meinungsfreiheit der Bürgerin beachten.
    erfüllt
BFall B

Ein kleiner Buchladen gehört einer Privatperson; der Staat ist an ihm nicht beteiligt und hat ihm keine Aufgaben übertragen. Die Inhaberin verbietet einer Kundin, 2im Verkaufsraum Flugblätter zu verteilen. Als einzigen Grund nennt sie die Kritik am Bürgermeister in den Flugblättern.

Trifft „Grundrechtsverpflichtung“ hier zu?

„Grundrechtsverpflichtung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Staatliche Gewalt als Verpflichtete

An der Definition geprüft

  1. 1
    Staatliche Gewalt als Verpflichtete
    Die private Inhaberin übt keine staatliche Gewalt aus und ist deshalb nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
    fehlt
  2. 2
    Grundrechte als unmittelbar geltender Bindungsmaßstab
    Betroffen ist mit der Meinungsfreiheit ein Grundrecht, das als unmittelbar geltendes Recht ausgestaltet ist.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDie unmittelbare Grundrechtsbindung wird nur bei Verwaltungsbehörden berücksichtigt.

RichtigAuch Parlamente und Gerichte sind bei der Ausübung ihrer Aufgaben unmittelbar an die Grundrechte gebunden.

Rechtsfolge falsch

FehlerBei privatrechtlichem Handeln des Staates wird eine unmittelbare Grundrechtsbindung verneint.

RichtigDer Staat bleibt auch dann unmittelbar grundrechtsgebunden, wenn er privatrechtliche Handlungsformen nutzt.

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