Definitionen
Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
Art. 1 III GG · Öffentliches RechtArt. 1 III GG verpflichtet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar als geltendes Recht an die nachfolgenden Grundrechte, sodass jedes staatliche Handeln – unabhängig von seiner Rechtsform – an den Grundrechten zu messen ist und grundrechtswidriges Staatshandeln verfassungsrechtlich unzulässig ist.
Grundrechte sind für alle drei Staatsgewalten verbindliches Recht und kein bloßer politischer Maßstab.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Die Stadt Sonnenfeld verkauft einen ausgemusterten Schreibtisch aus ihrem Rathaus an Ben. 2Beide vereinbaren einen Kaufpreis von 40 Euro.
Trifft „Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltHandeln staatlicher GewaltDie Stadt handelt als Teil der staatlichen Verwaltung.
- 2erfülltÖffentlich-rechtliches oder privatrechtliches HandelnDer Verkauf erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag, was die unmittelbare Bindung der Stadt nicht ausschließt.
Lea verkauft als Privatperson ihren eigenen gebrauchten Schreibtisch an Ben. 2Beide vereinbaren einen Kaufpreis von 40 Euro.
Trifft „Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltHandeln staatlicher GewaltLea handelt ausschließlich für sich als Privatperson und nicht für den Staat.
- 2erfülltÖffentlich-rechtliches oder privatrechtliches HandelnEs liegt ein privatrechtlicher Vertrag vor; die Handlungsform allein begründet jedoch keine unmittelbare staatliche Grundrechtsbindung.
Typische Fehler
FehlerBei privatrechtlichen Verträgen wird der Staat wie eine Privatperson als grundsätzlich nicht unmittelbar grundrechtsgebunden behandelt.
RichtigStaatliche Stellen bleiben auch beim Abschluss privatrechtlicher Verträge unmittelbar an die Grundrechte gebunden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema