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Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt

Art. 1 III GG · Öffentliches Recht

Art. 1 III GG verpflichtet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar als geltendes Recht an die nachfolgenden Grundrechte, sodass jedes staatliche Handeln – unabhängig von seiner Rechtsform – an den Grundrechten zu messen ist und grundrechtswidriges Staatshandeln verfassungsrechtlich unzulässig ist.

Merksatz

Grundrechte sind für alle drei Staatsgewalten verbindliches Recht und kein bloßer politischer Maßstab.

Wie unterscheiden sich die Bindungswirkungen?Der Staat bleibt auch bei privatrechtlichem Handeln unmittelbar gebunden. Zwischen Privaten wirken Grundrechte grundsätzlich mittelbar über das Privatrecht.
Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt
Mittelbare Drittwirkung
Betroffenes Verhältnis
Staat gegenüber Einzelnen
Private untereinander
Wirkungsweise
Unmittelbare rechtliche Bindung
Grundrechte prägen die Auslegung des Privatrechts.
Privatrechtliche Form
Ändert die unmittelbare Bindung des Staates nicht
Begründet grundsätzlich keine unmittelbare Bindung Privater

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Die Stadt Sonnenfeld verkauft einen ausgemusterten Schreibtisch aus ihrem Rathaus an Ben. 2Beide vereinbaren einen Kaufpreis von 40 Euro.

Trifft „Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt“ hier zu?

„Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln staatlicher Gewalt
    Die Stadt handelt als Teil der staatlichen Verwaltung.
    erfüllt
  2. 2
    Öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Handeln
    Der Verkauf erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag, was die unmittelbare Bindung der Stadt nicht ausschließt.
    erfüllt
BFall B

Lea verkauft als Privatperson ihren eigenen gebrauchten Schreibtisch an Ben. 2Beide vereinbaren einen Kaufpreis von 40 Euro.

Trifft „Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt“ hier zu?

„Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Handeln staatlicher Gewalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Handeln staatlicher Gewalt
    Lea handelt ausschließlich für sich als Privatperson und nicht für den Staat.
    fehlt
  2. 2
    Öffentlich-rechtliches oder privatrechtliches Handeln
    Es liegt ein privatrechtlicher Vertrag vor; die Handlungsform allein begründet jedoch keine unmittelbare staatliche Grundrechtsbindung.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei privatrechtlichen Verträgen wird der Staat wie eine Privatperson als grundsätzlich nicht unmittelbar grundrechtsgebunden behandelt.

RichtigStaatliche Stellen bleiben auch beim Abschluss privatrechtlicher Verträge unmittelbar an die Grundrechte gebunden.

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