Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen

Gesetzlicher Vertreter

§§ 1629, 1823 BGB · Zivilrecht

Gesetzlicher Vertreter ist, wer kraft Gesetzes – nicht aufgrund rechtsgeschäftlicher Bevollmächtigung – befugt ist, für eine andere Person (insbesondere einen Minderjährigen oder eine unter Betreuung stehende Person) rechtsgeschäftlich zu handeln und diese zu vertreten, wie insbesondere die Eltern für ihr minderjähriges Kind oder der Betreuer im Rahmen seines Aufgabenkreises.

Merksatz

Bei gesetzlicher Vertretung hängt die Vertretungsmacht nicht von einer Vollmacht des Vertretenen ab.

Woher stammt die Vertretungsmacht?Entscheidend ist die Grundlage der Vertretungsmacht, nicht die Person des Vertreters.
Gesetzlicher Vertreter
Rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter
Grundlage
Die Vertretungsbefugnis ergibt sich aus einer gesetzlichen Regelung.
Die Vertretungsbefugnis ergibt sich aus einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht.
Beispiel
Eine allein sorgeberechtigte Mutter kauft im Namen ihres minderjährigen Kindes ein Fahrrad.
Eine Mutter kauft mit Vollmacht im Namen ihrer volljährigen Tochter ein Fahrrad.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Für die achtjährige Mia hat ihre Mutter allein das Sorgerecht. 2Die Mutter kauft in Mias Namen bei einem Händler ein Fahrrad.

Trifft „Gesetzlicher Vertreter“ hier zu?

„Gesetzlicher Vertreter“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Grundlage der Vertretungsbefugnis
    Die Vertretungsbefugnis der allein sorgeberechtigten Mutter folgt aus dem Gesetz.
    erfüllt
  2. 2
    Befugnis zum rechtsgeschäftlichen Handeln für eine andere Person
    Die Mutter darf den Kaufvertrag im Namen ihrer Tochter schließen.
    erfüllt
BFall B

Die volljährige Mia erteilt ihrer Mutter eine Vollmacht, in ihrem Namen ein Fahrrad zu kaufen. 2Die Mutter kauft mit dieser Vollmacht in Mias Namen bei einem Händler ein Fahrrad.

Trifft „Gesetzlicher Vertreter“ hier zu?

„Gesetzlicher Vertreter“ trifft nicht zu.Es fehlt: Gesetzliche Grundlage der Vertretungsbefugnis

An der Definition geprüft

  1. 1
    Gesetzliche Grundlage der Vertretungsbefugnis
    Die Vertretungsbefugnis beruht auf Mias Vollmacht und nicht auf einer gesetzlichen Vertretungsregelung.
    fehlt
  2. 2
    Befugnis zum rechtsgeschäftlichen Handeln für eine andere Person
    Die Vollmacht berechtigt die Mutter, den Kaufvertrag im Namen ihrer Tochter zu schließen.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede Person, die wirksam für eine andere handelt, wird als gesetzlicher Vertreter eingeordnet.

RichtigEine Vollmacht begründet rechtsgeschäftliche, nicht gesetzliche Vertretungsmacht.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei gemeinsamem Sorgerecht wird jeder Elternteil ohne Weiteres als allein vertretungsbefugt behandelt.

RichtigBei gemeinsamer Sorge müssen die Eltern das Kind grundsätzlich gemeinsam vertreten.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.