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Gesinnungsmerkmal

§ 28 StGB · Strafrecht

Gesinnungsmerkmale beschreiben eine innere Haltung oder Einstellung des Täters und kennzeichnen den Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat (z. B. Habgier oder niedrige Beweggründe). Soweit sie besondere persönliche Merkmale sind, gilt § 28 StGB: Bei strafbegründenden Merkmalen führt ihr Fehlen beim Teilnehmer zur Strafmilderung; strafschärfende, strafmildernde oder strafausschließende Merkmale wirken nur für Beteiligte, die sie selbst aufweisen.

Merksatz

Gleiche äußere Handlungen können je nach innerer Haltung rechtlich unterschiedlich bewertet werden.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Bekannter verspricht Paul 50.000 Euro, wenn er einen bestimmten Menschen tötet. Paul erschießt den Menschen ausschließlich, um das Geld zu bekommen. Betrachtet wird Pauls Wunsch nach dieser Bezahlung.

Trifft „Gesinnungsmerkmal“ hier zu?

„Gesinnungsmerkmal“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Innere Haltung oder Einstellung des Täters
    Das Streben nach der Bezahlung beschreibt Pauls innere Motivation.
    erfüllt
  2. 2
    Bedeutung für den Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat
    Das Gewinnstreben erfüllt hier das Mordmerkmal der Habgier und kennzeichnet damit das Tötungsunrecht.
    erfüllt
BFall B

2Paul will einen bestimmten Menschen töten und zündet dazu eine starke Bombe auf einem dicht gefüllten Marktplatz. Er weiß, dass er weder die Druckwelle noch den Splitterflug auf das ausgewählte Opfer begrenzen kann. Betrachtet wird der Einsatz der Bombe als Tötungsmittel.

Trifft „Gesinnungsmerkmal“ hier zu?

„Gesinnungsmerkmal“ trifft nicht zu.Es fehlt: Innere Haltung oder Einstellung des Täters

An der Definition geprüft

  1. 1
    Innere Haltung oder Einstellung des Täters
    Der betrachtete Einsatz eines unkontrollierbar wirkenden Tötungsmittels beschreibt die Tatausführung und nicht Pauls innere Haltung.
    fehlt
  2. 2
    Bedeutung für den Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat
    Der bewusste Einsatz der Bombe erfüllt hier das Mordmerkmal der Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels und kennzeichnet damit das Tötungsunrecht.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEin Teilnehmer wird allein deshalb für straflos gehalten, weil ihm ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal fehlt.

RichtigDas Fehlen eines solchen Merkmals führt nach § 28 Abs. 1 StGB zur Strafmilderung, nicht zum Ausschluss der Teilnahmestrafbarkeit.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin strafschärfendes persönliches Merkmal des Täters wird dem Teilnehmer allein wegen dessen Kenntnis zugerechnet.

RichtigBei § 28 Abs. 2 StGB muss der jeweilige Beteiligte das persönliche Merkmal selbst aufweisen; bloße Kenntnis genügt nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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