Definitionen
Gesinnungsmerkmal
§ 28 StGB · StrafrechtGesinnungsmerkmale beschreiben eine innere Haltung oder Einstellung des Täters und kennzeichnen den Unrechts- oder Schuldgehalt der Tat (z. B. Habgier oder niedrige Beweggründe). Soweit sie besondere persönliche Merkmale sind, gilt § 28 StGB: Bei strafbegründenden Merkmalen führt ihr Fehlen beim Teilnehmer zur Strafmilderung; strafschärfende, strafmildernde oder strafausschließende Merkmale wirken nur für Beteiligte, die sie selbst aufweisen.
Gleiche äußere Handlungen können je nach innerer Haltung rechtlich unterschiedlich bewertet werden.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Bekannter verspricht Paul 50.000 Euro, wenn er einen bestimmten Menschen tötet. Paul erschießt den Menschen ausschließlich, um das Geld zu bekommen. Betrachtet wird Pauls Wunsch nach dieser Bezahlung.
Trifft „Gesinnungsmerkmal“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltInnere Haltung oder Einstellung des TätersDas Streben nach der Bezahlung beschreibt Pauls innere Motivation.
- 2erfülltBedeutung für den Unrechts- oder Schuldgehalt der TatDas Gewinnstreben erfüllt hier das Mordmerkmal der Habgier und kennzeichnet damit das Tötungsunrecht.
2Paul will einen bestimmten Menschen töten und zündet dazu eine starke Bombe auf einem dicht gefüllten Marktplatz. Er weiß, dass er weder die Druckwelle noch den Splitterflug auf das ausgewählte Opfer begrenzen kann. Betrachtet wird der Einsatz der Bombe als Tötungsmittel.
Trifft „Gesinnungsmerkmal“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltInnere Haltung oder Einstellung des TätersDer betrachtete Einsatz eines unkontrollierbar wirkenden Tötungsmittels beschreibt die Tatausführung und nicht Pauls innere Haltung.
- 2erfülltBedeutung für den Unrechts- oder Schuldgehalt der TatDer bewusste Einsatz der Bombe erfüllt hier das Mordmerkmal der Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels und kennzeichnet damit das Tötungsunrecht.
Typische Fehler
FehlerEin Teilnehmer wird allein deshalb für straflos gehalten, weil ihm ein strafbegründendes besonderes persönliches Merkmal fehlt.
RichtigDas Fehlen eines solchen Merkmals führt nach § 28 Abs. 1 StGB zur Strafmilderung, nicht zum Ausschluss der Teilnahmestrafbarkeit.
FehlerEin strafschärfendes persönliches Merkmal des Täters wird dem Teilnehmer allein wegen dessen Kenntnis zugerechnet.
RichtigBei § 28 Abs. 2 StGB muss der jeweilige Beteiligte das persönliche Merkmal selbst aufweisen; bloße Kenntnis genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema