Definitionen
Gestaltungserklärung
ZivilrechtEine Gestaltungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Erklärende ein bestehendes Rechtsverhältnis ohne Mitwirkung des Erklärungsempfängers unmittelbar begründet, verändert oder aufhebt. Sie wird mit Zugang beim Empfänger wirksam und ist grundsätzlich unwiderruflich.
Entscheidend ist der Zugang der Erklärung, nicht das Einverständnis des Empfängers.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna und Ben vereinbaren beim Kauf eines Fahrrads, dass Anna sich innerhalb einer Woche ohne Angabe von Gründen durch eine Erklärung gegenüber Ben vom Vertrag lösen kann. Zwei Tage später sagt Anna zu Ben: „Ich mache von diesem Recht Gebrauch und löse mich vom Vertrag.“
Trifft „Gestaltungserklärung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige, empfangsbedürftige WillenserklärungAnna erklärt gegenüber Ben ihren Willen, das vereinbarte Lösungsrecht auszuüben.
- 2erfülltUnmittelbare Rechtsgestaltung ohne Mitwirkung des EmpfängersAnna übt das vereinbarte Rücktrittsrecht fristgerecht aus und verändert dadurch das Vertragsverhältnis ohne weitere Mitwirkung Bens.
Anna und Ben haben einen Kaufvertrag über ein Fahrrad geschlossen. 1Anna sagt zu Ben: „Ich biete dir an, unseren Vertrag aufzuheben; ohne dein Einverständnis soll er unverändert bestehen bleiben.“
Trifft „Gestaltungserklärung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinseitige, empfangsbedürftige WillenserklärungDas Angebot zur Vertragsaufhebung ist eine von Anna abgegebene, an Ben gerichtete Willenserklärung.
- 2fehltUnmittelbare Rechtsgestaltung ohne Mitwirkung des EmpfängersDer Kaufvertrag soll erst durch Bens Annahme des Angebots aufgehoben werden.
Typische Fehler
FehlerEine bereits zugegangene Gestaltungserklärung wird für jederzeit einseitig rücknehmbar gehalten.
RichtigNach ihrem Zugang ist die Gestaltungserklärung grundsätzlich unwiderruflich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema