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Gesetzliches Leitbild

§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB · Zivilrecht

Eine AGB-Klausel weicht von einem gesetzlichen Leitbild ab, wenn sie von einer gesetzlichen Regelung abweicht, die den betreffenden Vertragstyp oder die betreffende Rechtslage normativ prägt und einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Parteien bezweckt; die Abweichung begründet eine widerlegliche Vermutung für eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken dieser Regelung unvereinbar ist.

Merksatz

Das gesetzliche Leitbild liefert den Wertungsmaßstab für die Kontrolle abweichender AGB-Klauseln.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Vermieter verwendet für alle Mietverträge über gewerblich genutzte Lagerhallen denselben vorformulierten Vertrag. Darin steht, dass auch bei Gebäudemängeln die volle Miete endgültig zu zahlen ist und der Mieter nichts zurückfordern kann. Nach Vertragsbeginn macht ein undichtes Dach eine Halle für einen Monat vollständig unbenutzbar. Der Mieter erfährt erst jetzt von dem Schaden, hat ihn nicht verursacht und meldet ihn dem Vermieter sofort.

Trifft „Gesetzliches Leitbild“ hier zu?

„Gesetzliches Leitbild“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abweichung einer AGB-Klausel von einer gesetzlichen Regelung
    Die vorformulierte Klausel schließt die gesetzliche Mietbefreiung bei vollständiger Unbenutzbarkeit nach § 536 Abs. 1 BGB endgültig aus.
    erfüllt
  2. 2
    Normative Prägung des Vertragstyps oder der Rechtslage
    Die gesetzliche Verknüpfung von Gebrauchsmöglichkeit und Mietzahlung prägt den Mietvertrag.
    erfüllt
  3. 3
    Gerechter Interessenausgleich als Regelungszweck
    Die gesetzliche Mietbefreiung verhindert, dass der Mieter trotz vollständigen Ausfalls der Nutzungsmöglichkeit die Gegenleistung erbringen muss.
    erfüllt
BFall B

Ein Vermieter verwendet für alle Mietverträge über gewerblich genutzte Lagerhallen denselben vorformulierten Vertrag. Darin steht, dass für eine Herabsetzung der Miete wegen Gebäudemängeln unverändert die gesetzlichen Regeln gelten. Nach Vertragsbeginn macht ein undichtes Dach eine Halle für einen Monat vollständig unbenutzbar. Der Mieter erfährt erst jetzt von dem Schaden, hat ihn nicht verursacht und meldet ihn dem Vermieter sofort.

Trifft „Gesetzliches Leitbild“ hier zu?

„Gesetzliches Leitbild“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abweichung einer AGB-Klausel von einer gesetzlichen Regelung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Abweichung einer AGB-Klausel von einer gesetzlichen Regelung
    Die vorformulierte Klausel verweist lediglich auf das Gesetz und verändert dessen Regelung nicht.
    fehlt
  2. 2
    Normative Prägung des Vertragstyps oder der Rechtslage
    Die einschlägige gesetzliche Mietbefreiung betrifft das prägende Verhältnis zwischen Gebrauchsmöglichkeit und Mietzahlung.
    erfüllt
  3. 3
    Gerechter Interessenausgleich als Regelungszweck
    Die gesetzliche Mietbefreiung gleicht den vollständigen Ausfall der Nutzungsmöglichkeit durch den Wegfall der Gegenleistung aus.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDie Unvereinbarkeit mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken wird als unwiderleglicher Nachweis einer unangemessenen Benachteiligung behandelt.

RichtigEs besteht eine widerlegliche Vermutung; besondere Umstände können die Klausel im konkreten Fall rechtfertigen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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