Definitionen
Genehmigungsfähigkeit
Öffentliches RechtGenehmigungsfähigkeit bezeichnet bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben oder Verhalten die materielle Vereinbarkeit mit den im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung setzt außerdem die Erfüllung der formellen Voraussetzungen voraus und besteht nur bei einer gebundenen Entscheidung oder einer Ermessensreduzierung auf null. Sie ist von der tatsächlich erteilten Genehmigung zu unterscheiden und kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sowie bei der Frage rechtmäßiger Duldung oder Folgenbeseitigung rechtlich erheblich sein.
Genehmigungsfähig bedeutet nicht, dass die erforderliche Genehmigung bereits erteilt ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lea will ihren Lebensunterhalt damit verdienen, auf eigene Rechnung und ohne vorherige Bestellung in wechselnden Großstädten von Tür zu Tür neue Haushaltsbürsten zu verkaufen. Die 30-Jährige beantragt dafür eine behördliche Erlaubnis. 2Sie hat bisher alle geschäftlichen Pflichten eingehalten, ihre Kunden ehrlich behandelt und alle Zahlungen pünktlich geleistet. Ihre Finanzen sind geordnet; Hinweise auf künftig unredliches Verhalten gibt es nicht.
Trifft „Genehmigungsfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGenehmigungspflichtiges Vorhaben oder VerhaltenDer selbstständige Haustürverkauf erfordert eine Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 GewO.
- 2erfülltMaterielle Vereinbarkeit innerhalb des gesetzlichen PrüfungsumfangsEs bestehen keine Anhaltspunkte für fehlende Zuverlässigkeit und damit kein Versagungsgrund nach § 57 GewO.
1Lea will ihren Lebensunterhalt damit verdienen, auf eigene Rechnung und ohne vorherige Bestellung in wechselnden Großstädten von Tür zu Tür neue Haushaltsbürsten zu verkaufen. Die 30-Jährige beantragt dafür eine behördliche Erlaubnis. In den letzten sechs Monaten hat sie bei solchen Verkäufen wiederholt Kunden durch erfundene Lieferzusagen um ihr Geld gebracht. Sie will beim geplanten Bürstenverkauf genauso vorgehen.
Trifft „Genehmigungsfähigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGenehmigungspflichtiges Vorhaben oder VerhaltenAuch hier erfordert der selbstständige Haustürverkauf eine Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 2 GewO.
- 2fehltMaterielle Vereinbarkeit innerhalb des gesetzlichen PrüfungsumfangsDie wiederholten Täuschungen und ihre geplante Fortsetzung belegen fehlende Zuverlässigkeit, sodass die Reisegewerbekarte nach § 57 GewO zu versagen ist.
Typische Fehler
FehlerAus der materiellen Genehmigungsfähigkeit wird auch bei einer Ermessensentscheidung stets ein Anspruch auf Erteilung abgeleitet.
RichtigBei einer Ermessensentscheidung besteht ein Erteilungsanspruch nur bei einer Ermessensreduzierung auf null; auch die formellen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.