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Gemeindliches Einvernehmen

§ 36 BauGB · Öffentliches Recht

Das gemeindliche Einvernehmen ist die nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Zustimmung der Standortgemeinde zu einem Vorhaben nach § 31 Abs. 1 und 2, §§ 33, 34 Abs. 1, 2 und 3a sowie § 35 BauGB, wenn eine andere Behörde über dessen Zulässigkeit entscheidet. Es darf nur aus Gründen versagt werden, die sich aus diesen Vorschriften ergeben, und gilt als erteilt, wenn die Gemeinde es nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert; dem Ersuchen steht die nach Landesrecht vorgeschriebene Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich. Ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ersetzen; die Genehmigung setzt ein erteiltes, als erteilt geltendes oder ersetztes Einvernehmen voraus.

Merksatz

Das Einvernehmen gibt der Gemeinde kein freies Vetorecht gegen ein Bauvorhaben.

Wann gilt die Zustimmung als erteilt?Gezeigt ist der Fristbeginn durch ein Ersuchen. Die nach Landesrecht vorgeschriebene Antragseinreichung bei der Gemeinde steht diesem gleich.
  1. Eingang des Ersuchens
    Beginn der Zweimonatsfrist
    Die Gemeinde erhält das Ersuchen mit den für die planungsrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen.
  2. Fristablauf
    Fiktion der Zustimmung
    Ohne rechtzeitige Verweigerung gilt die Zustimmung nach Ablauf der Zweimonatsfrist als erteilt.
  1. Beginn der Zweimonatsfrist Die Gemeinde erhält das Ersuchen mit den für die planungsrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen.
  2. Fiktion der Zustimmung Ohne rechtzeitige Verweigerung gilt die Zustimmung nach Ablauf der Zweimonatsfrist als erteilt.
Zwei Monate ohne Verweigerung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Mara plant ein zweigeschossiges Wohnhaus in einer Baulücke mitten im bebauten Ort, für die es keinen Bebauungsplan gibt. In der gesamten näheren Umgebung stehen zweigeschossige Wohnhäuser. 3Über ihren Bauantrag entscheidet das Landratsamt. 1Die Gemeinde stimmt dem Vorhaben gegenüber dem Landratsamt schriftlich zu.

Trifft „Gemeindliches Einvernehmen“ hier zu?

„Gemeindliches Einvernehmen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zustimmung der Standortgemeinde
    Die Standortgemeinde hat ihre Zustimmung ausdrücklich erklärt.
    erfüllt
  2. 2
    Vorhaben nach den erfassten Zulässigkeitsvorschriften
    Das Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und wird nach § 34 BauGB beurteilt.
    erfüllt
  3. 3
    Entscheidung einer anderen Behörde
    Nicht die Gemeinde selbst, sondern das Landratsamt entscheidet über die Genehmigung.
    erfüllt
BFall B

2Mara plant ein sechsgeschossiges Wohnhaus in einer Baulücke mitten im bebauten Ort, für die es keinen Bebauungsplan gibt. In der gesamten näheren Umgebung stehen nur zweigeschossige Wohnhäuser; 3über den Bauantrag entscheidet das Landratsamt. Die Gemeinde erhält die Bitte des Landratsamts um ihre Mitwirkung und teilt ihm eine Woche später schriftlich mit, dass sie das Vorhaben wegen seiner Höhe ablehnt. Keine Behörde hat die fehlende Zustimmung der Gemeinde ersetzt.

Trifft „Gemeindliches Einvernehmen“ hier zu?

„Gemeindliches Einvernehmen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zustimmung der Standortgemeinde

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zustimmung der Standortgemeinde
    Die Gemeinde hat rechtzeitig abgelehnt; ihre Zustimmung ist weder fingiert noch ersetzt worden.
    fehlt
  2. 2
    Vorhaben nach den erfassten Zulässigkeitsvorschriften
    Auch dieses Vorhaben wird wegen seiner Lage im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB beurteilt.
    erfüllt
  3. 3
    Entscheidung einer anderen Behörde
    Die Genehmigungsentscheidung liegt beim Landratsamt und nicht bei der Gemeinde.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerEine Verweigerung wird allein mit den erwarteten geringen Steuereinnahmen aus dem Vorhaben gerechtfertigt.

RichtigDie Gemeinde darf nur Gründe aus den in § 36 BauGB ausdrücklich genannten Zulässigkeitsvorschriften anführen.

Rechtsfolge falsch

FehlerEs wird angenommen, ohne ausdrückliche Zustimmung könne das Einvernehmen niemals vorliegen.

RichtigUnterbleibt eine Verweigerung innerhalb der Zweimonatsfrist, wird die Zustimmung gesetzlich fingiert.

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