Definitionen
Gemeindliches Einvernehmen
§ 36 BauGB · Öffentliches RechtDas gemeindliche Einvernehmen ist die nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Zustimmung der Standortgemeinde zu einem Vorhaben nach § 31 Abs. 1 und 2, §§ 33, 34 Abs. 1, 2 und 3a sowie § 35 BauGB, wenn eine andere Behörde über dessen Zulässigkeit entscheidet. Es darf nur aus Gründen versagt werden, die sich aus diesen Vorschriften ergeben, und gilt als erteilt, wenn die Gemeinde es nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde verweigert; dem Ersuchen steht die nach Landesrecht vorgeschriebene Einreichung des Antrags bei der Gemeinde gleich. Ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen kann die nach Landesrecht zuständige Behörde ersetzen; die Genehmigung setzt ein erteiltes, als erteilt geltendes oder ersetztes Einvernehmen voraus.
Das Einvernehmen gibt der Gemeinde kein freies Vetorecht gegen ein Bauvorhaben.
- Eingang des ErsuchensBeginn der ZweimonatsfristDie Gemeinde erhält das Ersuchen mit den für die planungsrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen.
- FristablaufFiktion der ZustimmungOhne rechtzeitige Verweigerung gilt die Zustimmung nach Ablauf der Zweimonatsfrist als erteilt.
- Beginn der Zweimonatsfrist Die Gemeinde erhält das Ersuchen mit den für die planungsrechtliche Prüfung erforderlichen Unterlagen.
- Fiktion der Zustimmung Ohne rechtzeitige Verweigerung gilt die Zustimmung nach Ablauf der Zweimonatsfrist als erteilt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Mara plant ein zweigeschossiges Wohnhaus in einer Baulücke mitten im bebauten Ort, für die es keinen Bebauungsplan gibt. In der gesamten näheren Umgebung stehen zweigeschossige Wohnhäuser. 3Über ihren Bauantrag entscheidet das Landratsamt. 1Die Gemeinde stimmt dem Vorhaben gegenüber dem Landratsamt schriftlich zu.
Trifft „Gemeindliches Einvernehmen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZustimmung der StandortgemeindeDie Standortgemeinde hat ihre Zustimmung ausdrücklich erklärt.
- 2erfülltVorhaben nach den erfassten ZulässigkeitsvorschriftenDas Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich und wird nach § 34 BauGB beurteilt.
- 3erfülltEntscheidung einer anderen BehördeNicht die Gemeinde selbst, sondern das Landratsamt entscheidet über die Genehmigung.
2Mara plant ein sechsgeschossiges Wohnhaus in einer Baulücke mitten im bebauten Ort, für die es keinen Bebauungsplan gibt. In der gesamten näheren Umgebung stehen nur zweigeschossige Wohnhäuser; 3über den Bauantrag entscheidet das Landratsamt. Die Gemeinde erhält die Bitte des Landratsamts um ihre Mitwirkung und teilt ihm eine Woche später schriftlich mit, dass sie das Vorhaben wegen seiner Höhe ablehnt. Keine Behörde hat die fehlende Zustimmung der Gemeinde ersetzt.
Trifft „Gemeindliches Einvernehmen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltZustimmung der StandortgemeindeDie Gemeinde hat rechtzeitig abgelehnt; ihre Zustimmung ist weder fingiert noch ersetzt worden.
- 2erfülltVorhaben nach den erfassten ZulässigkeitsvorschriftenAuch dieses Vorhaben wird wegen seiner Lage im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB beurteilt.
- 3erfülltEntscheidung einer anderen BehördeDie Genehmigungsentscheidung liegt beim Landratsamt und nicht bei der Gemeinde.
Typische Fehler
FehlerEine Verweigerung wird allein mit den erwarteten geringen Steuereinnahmen aus dem Vorhaben gerechtfertigt.
RichtigDie Gemeinde darf nur Gründe aus den in § 36 BauGB ausdrücklich genannten Zulässigkeitsvorschriften anführen.
FehlerEs wird angenommen, ohne ausdrückliche Zustimmung könne das Einvernehmen niemals vorliegen.
RichtigUnterbleibt eine Verweigerung innerhalb der Zweimonatsfrist, wird die Zustimmung gesetzlich fingiert.