Definitionen
Gegenwärtigkeit (Strafrecht)
§§ 32, 34 StGB · StrafrechtBei einem Angriff (§ 32 StGB) oder einer Gefahr (§ 34 StGB) gelten unterschiedliche zeitliche Anforderungen an die Gegenwärtigkeit. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn bei natürlicher Weiterentwicklung der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich zu befürchten ist, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden; dies umfasst auch Dauergefahren, die jederzeit in eine Rechtsgutsverletzung umschlagen können.
Bei Gefahren zählt die Dringlichkeit der Abwehr, bei Angriffen deren unmittelbare zeitliche Nähe.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ben hebt ein Messer und stößt damit nach Anna. 2Anna greift während des Stoßes nach Bens Handgelenk.
Trifft „Gegenwärtigkeit (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngriff oder Gefahr als AusgangslageBens Verhalten bedroht Annas körperliche Unversehrtheit und ist damit ein Angriff.
- 2erfülltUnmittelbare Angriffsnähe oder Bedarf alsbaldiger GefahrenabwehrDer Angriff findet im Zeitpunkt von Annas Abwehr gerade statt.
Eine Fachfirma stellt fest, dass 1ein tragender Balken in Lenas Gartenhaus voraussichtlich in neun Monaten brechen und dabei das Dach beschädigen wird, frühestens aber in sechs Monaten. Für die nächsten sechs Monate bestätigt sie, dass der Balken das Dach sicher trägt; der Austausch dauert einen Tag und kann jederzeit ohne Vorlauf beginnen.
Trifft „Gegenwärtigkeit (Strafrecht)“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAngriff oder Gefahr als AusgangslageDer Zustand des Balkens lässt einen künftigen Eigentumsschaden erwarten und begründet damit eine Gefahr.
- 2fehltUnmittelbare Angriffsnähe oder Bedarf alsbaldiger GefahrenabwehrWeil der Balken noch mindestens sechs Monate sicher trägt und kurzfristig ausgetauscht werden kann, sind jetzt noch keine Abwehrmaßnahmen nötig.
Typische Fehler
FehlerEine spätere Vergeltung für einen endgültig abgeschlossenen Angriff wird als Notwehr gerechtfertigt.
RichtigEin endgültig beendeter Angriff begründet keine gegenwärtige Notwehrlage mehr.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata