Definitionen
Gedanke der Völkerverständigung
Art. 9 Abs. 2 GG, Präambel GG · Öffentliches RechtDer Gedanke der Völkerverständigung ist ein verfassungsrechtliches Prinzip, das aus der Präambel und Art. 1 Abs. 2 GG sowie Art. 9 Abs. 2 GG folgt und das friedliche Zusammenleben der Völker schützt. Gegen ihn richten sich insbesondere Vereinigungen, die in prägender Weise Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen in den internationalen Beziehungen oder zwischen Teilen der Bevölkerung aktiv propagieren oder fördern; bloße Kritik an einem fremden Staat genügt dafür nicht. Er dient im Vereins- und Versammlungsrecht als Schutzgut, ist jedoch keine eigenständige Ermächtigung zur Beschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Völkerverständigung verlangt keine Zustimmung zur Politik fremder Staaten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Zwanzig Personen haben sich zu einem Verein zusammengeschlossen. 2Ihr einziges gemeinsames Ziel ist, dass das Land A seinen Nachbarstaat B angreift und dessen Gebiet erobert. Von B geht weder ein Angriff noch eine Bedrohung aus. Der Vorstand wirbt im Namen des Vereins täglich im Internet für diesen Angriff.
Trifft „Gedanke der Völkerverständigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVereinigungDer Verein ist eine Vereinigung, deren Ausrichtung am vereinsrechtlichen Verbotsgrund gemessen werden kann.
- 2erfülltPrägendes Propagieren oder Fördern von Gewalt oder vergleichbar schwerem VölkerrechtsunrechtDie fortlaufende Werbung für einen Eroberungskrieg prägt den Verein und richtet sich gegen das friedliche Zusammenleben der Völker.
1Zwanzig Personen haben sich zu einem Verein zusammengeschlossen. Ihr einziges gemeinsames Ziel ist die friedliche Beilegung eines Grenzstreits zwischen den Ländern A und B. Der Vorstand wirbt im Namen des Vereins täglich im Internet für Verhandlungen und erklärt ausdrücklich, dass er jeden militärischen Angriff ablehnt.
Trifft „Gedanke der Völkerverständigung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVereinigungAuch dieser Verein ist eine Vereinigung, deren Ausrichtung vereinsrechtlich beurteilt werden kann.
- 2fehltPrägendes Propagieren oder Fördern von Gewalt oder vergleichbar schwerem VölkerrechtsunrechtDer Verein wirbt ausschließlich für eine friedliche Lösung und unterstützt keine Gewalt oder vergleichbar schwerwiegenden Völkerrechtsverletzungen.
Typische Fehler
FehlerAus dem Gedanken der Völkerverständigung allein eine Befugnis zur Auflösung einer Versammlung ableiten.
RichtigDas Schutzprinzip ersetzt keine gesetzliche Eingriffsbefugnis; zusätzlich sind die verfassungsrechtlichen Schranken der betroffenen Freiheit zu beachten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema